Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221973/2/Ga/Da

Linz, 29.09.2004

 

 

 VwSen-221973/2/Ga/Da Linz, am 29. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn D F gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. September 2004, Ge96-9-2003, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 51 Abs.1 und § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 14. September 2004 hat die belangte Behörde den vom Berufungswerber in einem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren (Vorwurf, die Gewerbeordnung 1994 übertreten zu haben) erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11. März 2003 zurückgewiesen, weil er verspätet eingebracht worden sei.
 
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Im Kern seines Vorbringens wendet der Berufungswerber ein, es sei in diesem Fall die gleiche Konstellation, wie sie dem Erkenntnis des UVS vom 14. Oktober 2003, VwSen-109270/5/Sch/Pe, zu Grunde gelegen war, gegeben. In jenem Fall sei seiner Berufung stattgegeben worden, weil ihm die Verspätung des Rechtsmittels, das er einem Anstaltsorgan der Gefangenenhausleitung noch innerhalb offener Frist übergeben gehabt hatte, nicht zugerechnet werden durfte. Für die verspätete Weiterreichung seines Rechtsmittels durch das Anstaltsorgan an die Post sei er umständehalber nicht verantwortlich gewesen.
 
Dieses Vorbringen verhilft der Berufung auch in diesem Fall zum Erfolg. Die belangte Behörde wird auf die Entscheidungsgründe zum oben zit. Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates verwiesen. Der damals vorgelegene Sachverhalt ist mit dem nun zu beurteilenden Sachverhalt in den wesentlichen Elementen ident. Auch vorliegend war daher die Verspätung des Rechtsmittels dem Berufungswerber nicht zuzurechnen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

 

 

 

 

 

 
 

 

 
 

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