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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221975/14/Kl/Pe

Linz, 22.02.2005

 

 

 VwSen-221975/14/Kl/Pe Linz, am 22. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn W S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. August 2004, Ge96-66-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.1.2005 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. August 2004, Ge96-66-2004, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 verhängt, weil er als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Handelsgewerbe der W-S & R OEG im Standort, zu vertreten hat, dass die von der W-S & R OEG betriebene Betriebsanlage in, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Ge20-12274-2-2003 vom 26.2.2003 gewerbebehördlich genehmigt wurde, nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde, indem außerhalb der genehmigten Betriebszeit (von Montag bis Freitag von 6.00 bis 18.00 Uhr sowie in begründeten Einzelfällen an Samstagen von 6.00 bis 12.00 Uhr) Ladetätigkeiten vorgenommen wurden. Konkret wurden am Samstag, den 20.3.2004 um 13.15 Uhr ein holländischer Lkw der Firma V E I mit dem Kennzeichen im Beisein der Angestellten B R entladen und am Dienstag, den 29.3.2004, um 21.45 Uhr durch den Mitarbeiter K P der Lkw mit dem Kennzeichen entladen, wodurch durch diese Tätigkeiten außerhalb der genehmigten Betriebszeiten die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Motorlärm und Abgasgeruch durch die Lkw oder Lärm bei der Verbringung der Waren in die Lagerhalle bestand, da in unmittelbarer Nähe zur Betriebsanlage Wohnhäuser situiert sind.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und ausgeführt, dass am 20.3.2004 um 13.15 Uhr der Lkw sicherlich nicht mehr entladen wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist der Lkw von der Betriebsanlage bereits weggefahren. Der Lkw kam erst um ca. 12.30 Uhr, weil er ein technisches Gebrechen hatte. Die Ankunft war für 7.00 bis 8.00 Uhr geplant. Nach Entladung hat der Lenker noch einen Kaffee getrunken und die Toilette besucht. Dies könne von Frau B R bestätigt werden. Zum Frühlingsbeginn gibt es immer besondere Aktionen und war aufgrund des besonderen Kundenzuspruchs die Lieferung der zwei Container notwendig, die allerdings bereits für das Samstaggeschäft benötigt wurden. Am Dienstag, den 29.3.2004 war mit dem Lenken des Lkw der Aushilfsmitarbeiter K P beschäftigt. Dieser brachte den Lkw aus privaten Gründen erst später zurück und wusste nicht, dass bei der Betriebsanlage zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gearbeitet wird. Es handelte sich um einen Kastenwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t. Aufgrund der Größe handelte es sich daher um keine umfangreichen Arbeiten und außerdem nur um Leergut. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird aber die Erweiterung der Betriebszeiten am Samstag beantragt. Es wurde geringfügiges Verschulden geltend gemacht und die Ansicht vertreten, dass eine Ermahnung ausreichend sei. Eine Belästigung von Nachbarn habe nicht stattgefunden, weil der Verkehrslärm dort ohnehin schon sehr hoch ist und die Zufahrt eines Kastenwagens wohl keine zusätzlichen Emissionen mit sich bringt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.1.2005. Zu dieser sind die Verfahrensparteien geladen worden. Der Berufungswerber ist erschienen, ein Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen B R und Insp. C R, Gendarmerieposten Ansfelden, geladen und einvernommen.

 

4.1. Die einvernommene Zeugin gibt an, Ehegattin des Geschäftspartners des Beschuldigten zu sein. Am Samstag, den 20.3.2004 war eine besondere Situation, weil Blumen für eine Filiale benötigt wurden und deshalb am Freitag noch welche für Samstag nachbestellt wurden. Der Fahrer sollte zwischen 8.00 und 10.00 Uhr kommen und sie habe daher schon zum dritten Mal vorbeigeschaut. Der Lenker ist tatsächlich zwischen 12.30 und 12.45 Uhr mittags gekommen. Er hat zwei Container abgeladen, anschließend die Toilette aufgesucht und einen Kaffee getrunken und wollte gerade wieder wegfahren, als die Gendarmeriebeamten eingetroffen waren. Dies war etwa um 13.15 Uhr. Den Grund, warum der Lkw-Lenker so spät gekommen ist, kennt sie nicht, dieser hat kaum Deutsch gesprochen. Der Betrieb hat 18 Filialen und am Freitag waren viel zu wenig Blumen vorhanden, sodass auch am Montag und Dienstag nicht mehr weitergearbeitet hätte werden können. Es wurde daher die Sonderlieferung für Samstag bestellt.

Der einvernommene Meldungsleger sagte aus, dass ein Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Überwachung der Einhaltung der Betriebszeiten beim gegenständlichen Betrieb bestand. Am 20.3.2004 ging eine Anzeige einer Anrainerin beim Posten ein. Beim Eintreffen des Meldungslegers seien die Abladearbeiten nahezu beendet gewesen, dies war etwa um 13.15 Uhr. Bei Aufnahme der Daten wurde erklärt, dass der Lkw sich verspätet habe. Am Montag, den 29.3.2004 um etwa 21.45 Uhr gab es ebenfalls einen Anruf einer Anrainerin. Beim Eintreffen wurde ein Klein-Lkw vorgefunden und war die Entladetätigkeit im Gange bzw. ebenfalls beim Abschluss. Der Lenker P gab an, dass er unter der Woche bis 22.00 Uhr Ladetätigkeiten durchführen dürfe. Zu einer Zeitschaltuhr gefragt, die nur ein Öffnen während der Betriebszeiten ermöglicht, führte der Zeuge aus, dass am 20.3.2004 ihm von Frau R diese Zeitschaltuhr gezeigt wurde und auch angegeben wurde, dass nur zu den Betriebszeiten ein Öffnen des Haupttores möglich sei. An diesem Tag wurde auch über dieses Haupttor entladen. Beim zweiten Vorfall konnte der Zeuge nicht angeben, ob eine Entladung an diesem Haupttor erfolgte. Hingegen wies der Zeuge bei seiner Einvernahme ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom April 2004 vor, woraus ein Foto der Zeitschaltuhr sowie eines Schalters an der Außenseite der Lagerhalle mit der Tafel mit der Aufschrift "Achtung! Ladetätigkeit ausnahmslos in der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr" hervorgeht. Es wurden daraufhin die Kontrollen fortgesetzt, allerdings kam es zu keinen Anzeigen und Anrainerbeschwerden mehr.

 

Die Zeugenaussagen sind glaubwürdig und decken sich mit dem übrigen Akteninhalt. Sie können daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Weiters legte der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung dar, dass der Lenker K P eine Aushilfskraft war, aber auch einen Schlüssel für die Lagerhalle hatte. Von innen kann man mit dem Schlüssel jederzeit das Tor öffnen. Weiters führte der Beschuldigte aus, dass grundsätzlich Lieferungen nur Mittwochs und Freitags kommen, an anderen Tagen nicht. Am Samstag ist normalerweise kein Betrieb. Am 20.3.2004 kam ausnahmsweise eine Lieferung; dies komme vielleicht fünfmal im Jahr vor. Der Lenker hatte eine technische Panne und sollte daher anstatt um 8.00 Uhr erst um 10.00 Uhr kommen. Der Container war bereits abgeladen und hat der Fahrer einen Kaffee eingenommen und wollte bei Eintreffen der Beamten wegfahren. Am 29.3.2004 fuhr der Aushilfsfahrer mit dem Lkw nach Hause. Der Beschuldigte wollte, dass er den Lkw zur Lagerhalle bringe. Allerdings wurde dem Lenker nicht gesagt, dass er keinen Container abladen darf. Der Container wurde daher aus dem Kastenwagen geladen, zur Tür der Lagerhalle gebracht und auch in die Halle hineingeschoben. Der Berufungswerber gibt an, im Schnitt 24 Mitarbeiter in seinem Betrieb zu haben. Er sei immer bemüht, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Auch habe er die Verlängerung der Betriebszeit am Samstag bis 15.00 Uhr beantragt. Dieses Verfahren sei anhängig und auch die Anzeigerin bzw. Anrainerin ist nunmehr einverstanden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.2.2003, Ge20-12274-2-2003-Wa/Gru, wurde nach Maßgabe der angeführten Projektsunterlagen festgestellt, dass "die Betriebsanlage (Blumenhandel), mit einer Betriebszeit von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie in begründeten Einzelfällen (Valentinstag, Muttertag, besondere Begräbnisse) an Samstagen von 6.00 bis 12.00 Uhr, im Standort, den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 359b Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF entspricht."

 

Sowohl im Strafverfahren erster Instanz als auch aufgrund des Beweisverfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat ist erwiesen, dass sowohl am 20.3.2004 als auch am 29.3.2004 außerhalb der genehmigten Betriebszeit Ladetätigkeiten vorgenommen wurden und dadurch die Betriebsanlage geändert und nach dieser Änderung betrieben wurde. Es ist erwiesen, dass am Samstag, den 20.3.2004 nach 12.00 Uhr ein holländischer Lkw mit Blumen eingetroffen ist, nämlich um 12.30 Uhr bzw. 12.45 Uhr, zwei Container abgeladen hat und nach einer Pause des Lenkers um 13.15 Uhr wieder wegfahren sollte. Dies ist jedenfalls außer der Betriebszeit bis 12.00 Uhr. Die Ladetätigkeit gehört zum Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage. Darüber hinaus ist auch eine Begründung wie Valentinstag, Muttertag, besondere Begräbnisse, für diesen Tag nicht ersichtlich. Der Berufungswerber selbst führt in seiner mündlichen Berufung aus, dass zum Frühlingsbeginn Aktionen durchgeführt werden und daher ein großer Kundenzuspruch vorliegt, sodass die Lieferung von zwei weiteren Containern erforderlich wurde. Die Zeugin R führte dazu aus, dass die Blumen für eine Filiale dringend erforderlich gewesen seien und daher am Freitag für den genannten Samstag nachbestellt wurden. Ein begründeter Einzelfall ist daher im Sinne des Betriebsanlagenbescheides nicht ersichtlich. Auch der weitere Vorfall am 29.3.2004 ist sowohl durch die Aussage des Meldungslegers als auch durch die Angaben des Beschuldigten erwiesen. Es liegt auch auf der Hand, dass der Lenker K P über die tatsächlichen Betriebszeiten, also das Ende um 18.00 Uhr nicht Bescheid wusste. Dies geht aus der Aussage des Meldungslegers hervor, nämlich, dass der Lenker vermeinte, wochentags bis 22.00 Uhr Ladetätigkeiten durchführen zu dürfen.

Dass eine Zeitschaltuhr für das Haupttor nur ein Öffnen während der Betriebszeiten ermöglicht, hindert aber nicht das Öffnen händisch mit Schlüssel. So führte der Beschuldigte selbst aus, dass der Aushilfslenker P einen Schlüssel hatte und daher jederzeit das Haupttor öffnen konnte. Auch Frau R öffnete mit dem Schlüssel das Haupttor und erfolgte die Entladung der zwei Container über das Haupttor. Dies wurde vom Meldungsleger bestätigt.

 

Die Erweiterung der Betriebszeit war auch geeignet Nachbarn durch Lärm und Abgase zu belästigen. Es wurde auch konkret eine Anrainerin belästigt, welche Anzeige erstattete. Es ist daher die Erfüllung des vorgeworfenen Tatbestandes erwiesen.

 

Der Beschuldigte zieht selbst eine Betriebszeitenerweiterung am Samstag bis 15.00 Uhr in Erwägung.

 

5.2. Hinsichtlich des Verschuldens regelt § 5 Abs.1 VStG, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und es war gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit zu vermuten. Ein Entlastungsnachweis ist dem Beschuldigten nicht gelungen. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass der Aushilfslenker P keine Kenntnis davon hatte, wann die Betriebszeit endete und dass nach 18.00 Uhr keine Ladetätigkeiten mehr durchgeführt werden dürfen. Es wurden daher vom Beschuldigten keine Maßnahmen gesetzt und auch keine Belehrung hinsichtlich des Personals getroffen, die die Einhaltung der Betriebszeiten gewährleisten. Wenn der Beschuldigte hingegen auf das automatische Schließen der Türen mit Zeitschaltuhr hinweist, so wird ihm aber das Verhandlungsergebnis entgegengehalten, dass jederzeit mittels Schlüssel von innen das Haupttor geöffnet werden kann. Weiters hat sowohl Frau R als auch der Aushilfsfahrer P tatsächlich einen Schlüssel gehabt und das Tor geöffnet. Es konnten daher die automatischen Schließzeiten umgangen werden. Es hatte daher der Berufungswerber keine geeigneten Maßnahmen vorbringen und nachweisen können, die zu seiner Entlastung führen. Es war daher auch vom Verschulden auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung insbesondere beim Unrechtsgehalt der Tat von den öffentlichen Interessen des Nachbarschutzes ausgegangen und verwies dazu auf Probleme und Beschwerden der Anrainer. Weil trotz Anrainerbeschwerden die Betriebszeiten nicht eingehalten wurden, wurde auch erschwerend ein erhebliches Verschulen angenommen. Als Milderungsgrund wurde die Unbescholtenheit berücksichtigt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrundegelegt. Die belangte Behörde hat weiters auf spezialpräventive Gründe hingewiesen, nämlich dass die Geldstrafe erforderlich ist, um weitere gleichartige Gesetzesübertretungen durch den Beschuldigten hintanzuhalten.

 

Entsprechend den Äußerungen des Beschuldigten war bei den persönlichen Verhältnissen von der Sorgepflicht für zwei Kinder auszugehen. Dies führte aber nicht zu einer Herabsetzung der Geldstrafe, zumal die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen ist und nicht einmal ein Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens ausmacht. Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte über gute Einkommensverhältnisse. Schließlich war bei der Strafbemessung aber entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht nur eine Gefährdung der öffentlichen Interessen und des Nachbarschutzes gegeben war, sondern dass auch konkret Nachbarn bzw. Anrainer beeinträchtigt wurden, was auch tatsächlich zur Anzeige führte. Auch wurde die Tat in zeitlichem Zusammenhang mehrmals begangen, sodass die Dauer der Tatbegehung bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden musste. Es war daher auch die Strafe als tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst zu bestätigen.

Ein geringfügiges Verschulden liegt hingegen nicht vor, weil das Verhalten des Beschuldigten nicht in erheblichem Ausmaß von dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat abweicht. Mangels dieser Voraussetzung konnte daher gemäß § 21 VStG nicht von einer Strafe abgesehen werden. Es liegt daher auch nicht die Voraussetzung für eine Ermahnung vor.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Betriebszeit, Kontrollsystem

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