Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221978/2/Ga/Da

Linz, 10.11.2004

 

 

 VwSen-221978/2/Ga/Da Linz, am 10. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des I J, vertreten durch D. M H, Rechtsanwalt in V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. August 2004, Ge96-2455-2004, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: Der letzte Satz der Anlastung im Schuldspruch hat wie folgt zu lauten: "Damit wurde die genehmigte Betriebsanlage nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen, betrieben, ohne die hiefür erforderliche Genehmigung erlangt zu haben." In der Anführung der verletzten Rechtsvorschriften hat das Zitat des § 74 GewO zu lauten: "§ 74 Abs.2".
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 73 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 30. August 2004 wurde der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer der "D J C-R Betriebsgesellschaft mbH, Sitz in A-P, einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 GewO sowie dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.2.1998, Ge20-03-109-01-1998, für schuldig befunden. Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): "Am Freitag, den 28.5.2004 hatte das als Gastgewerbe in der Betriebsart Buffet geführte Lokal 'E' in A-P, B. um 1.30 Uhr noch geöffnet und hielten sich noch etwa 20 Gäste darin auf, die Speisen und Getränke konsumierten; am Sonntag, den 30.5.2004 war das Lokal bis mindestens 0.40 Uhr geöffnet und hielten sich etwa 15 Gäste darin auf, die Getränke konsumierten, obwohl die Betriebszeit für diesen Gastgewerbebetrieb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.2.1998, Ge20-03-109-01-1998 mit 24.00 Uhr festgesetzt ist. Damit wurde die genehmigte Betriebsanlage nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen, betrieben, ohne die für diese Änderung erforderliche Genehmigung erlangt zu haben."
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 366 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe von 365 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden festgesetzt.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Der Berufungswerber bestreitet weder seine Verantwortlichkeit noch die in der Anlastung enthaltenen Angaben über die schon im zit. Genehmigungsbescheid festgesetzte Betriebszeit für das in Rede stehende Lokal und über den Gästeaufenthalt an bestimmten Tagen außerhalb dieser Betriebszeit. Auch die Eignung dieser Gästeaufenthalte, auf die Nachbarn zur Betriebsanlage durch Lärm belästigend einzuwirken, blieb unbestritten. Alle diese Umstände wurden in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorgeworfen; sie werden als erwiesen und maßgebend festgestellt.
Der Einwand des Berufungswerbers, es sei das Verfahren mangelhaft gewesen, weil keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, ist in dieser Form grob aktenwidrig. Das ordentliche Ermittlungsverfahren wurde gegen den Berufungswerber mit der am 19. Juli 2004 hinausgegebenen, an ihn gerichtet gewesenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Juli 2004 eingeleitet. Mit dieser Verfolgungshandlung wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen gesetzter Frist gegen den Tatvorwurf zu verteidigen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werden wird, wenn er von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, keinen Gebrauch mache. Weder behauptet nun der Berufungswerber, sich entsprechend der an ihn ergangenen Aufforderung gerechtfertigt zu haben noch ist dergleichen im Strafakt ersichtlich. Die belangte Behörde war daher auch nicht verbunden, weitere Ermittlungsschritte zu setzen.
In der Sache selbst wendet sich der Berufungswerber gegen die Wertung der Betriebszeiten-Überschreitungen als Änderung der genehmigten Betriebsanlage. Er bringt vor, es würden die Tatumstände in keiner Weise den Schluss zulassen, dass die Betriebsanlage geändert oder nach einer Änderung betrieben worden sei. Ihm ist entgegen zu halten, dass jeder Betrieb außerhalb genehmigter Betriebszeiten schon eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage darstellt (vgl. VwGH 18.6.1996, 96/04/0050; mit Vorjud.). Diese Rechtsauffassung ist auch für den Berufungsfall maßgeblich und damit steht - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - nicht nur fest, dass und wann vorliegend die genehmigte Betriebsanlage ohne Genehmigung geändert wurde, sondern zugleich auch, wann und wodurch sie nach dieser Änderung genehmigungslos betrieben wurde.
Im Recht ist der Berufungswerber allerdings mit dem Einwand, es gehe aus der Formulierung des angefochtenen Schuldspruchs nicht eindeutig hervor, welches der beiden (selbständigen) Tatbilder des § 366 Abs.1 Z3 GewO ihm nun als erfüllt vorgeworfen werde. Dieser Bestimmtheitsmangel (§ 44a Z1 VStG) war allerdings im Hinblick auf die vorliegend noch offene Verfolgungsverjährungsfrist einer klarstellenden Sanierung durch den UVS zugänglich. Mit der entsprechenden Maßgabe (abzustellen ist auf die Erfüllung des Betreibenstatbestandes) war daher, weil im Übrigen auch kein Umstand aufgezeigt wurde, der das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen könnte, der Schuldspruch zu bestätigen.
Was den Strafausspruch angeht, so unterließ es der Berufungswerber, seinen Vorwurf, wonach die Strafe nicht tat- und schuldangemessen, sondern wesentlich zu hoch festgesetzt worden sei, durch Sach- oder Rechtsvorbringen näher zu erläutern. Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde bei der Straffestsetzung ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre, bestehen nach der Aktenlage jedoch nicht. Auch der Strafausspruch war daher zu bestätigen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

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