Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221981/2/Ga/Da

Linz, 25.11.2004

 

 

 VwSen-221981/2/Ga/Da Linz, am 25. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn H A, vertreten durch Mag. Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19. August 2004, Zl. BZ-Pol-6051-2004, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 19. August 2004 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z26 und § 111 Abs.1 Z2 GewO schuldig gesprochen. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): "Zumindest am 18.03.2004 (Donnerstag), um 21.55 Uhr, haben Sie am Standort W, E (Gastgewerbebetrieb 'I'), das reglementierte Gewerbe 'Gastgewerbe' ausgeübt, ohne bisher die dazu erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben." Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Die dagegen erhobene Berufung vom 8. September 2004 wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) erst am 4. November 2004 vorgelegt. Eine Begründung für die nahezu zweimonatige Verzögerung der Berufungsvorlage hat die belangte Behörde nicht versucht.
Der Berufungswerber bestreitet seine Verantwortlichkeit, aber auch die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit.
Der UVS hat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 44a Z1 VStG hat ein Schuldspruch die als erwiesen angenommene Tat anzugeben. Gemäß ständiger Judikatur wird dem in der zit. Vorschrift normierten Konkretisierungsgebot beim Tatvorwurf der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes durch die Anführung der Betriebsart ausreichend entsprochen. Enthält der Tatvorwurf die Betriebsart, dann bedarf es zusätzlicher, die Merkmale der Selbständigkeit und Regelmäßigkeit der Gewerbeausübung weiter konkretisierender Ausführungen im Spruch nicht (vgl die bei Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, 2. Auflage, Springer-Verlag Wien 2003, auf Seite 1352 unter RZ 6 zu § 366 Abs.1 Z1 GewO wiedergegebene Judikatur).
Die Anführung der Betriebsart als Sachverhaltselement ist zur Tatkonkretisierung schon deshalb notwendig, weil im Hinblick auf die §§ 104 Abs.1 Z1, 111 Abs.2, 150 Abs.1, 4 und 11 sowie 154 GewO nicht jeder Ausschank dem reglementierten Gastgewerbe vorbehalten ist. Auch auf § 111 Abs.5 GewO ist hinzuweisen, wonach die Gewerbeanmeldung die Bezeichnung der Betriebsart, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll, zu enthalten hat. Sofern schon die Betriebsart im Schuldspruch nicht ausdrücklich angeführt ist, wäre es zumindest erforderlich, dass - was vorliegend nicht der Fall ist - der Tatvorwurf (bzw. die Anlastung in der ersten Verfolgungshandlung) eine genaue Beschreibung der Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume etc. und der durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichneten Gestaltung des Gastgewerbebetriebes enthält, um wenigstens anhand solcher Anhaltspunkte auf die konkrete Betriebsart oder sonst auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iS des § 1 Abs.2 GewO unzweifelhaft schließen zu können. Die alleinige Erwähnung der Etablissementbezeichnung ("I") hat keinerlei (rechtliche) Aussagekraft über die Betriebsart.
Im Übrigen ist weder aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus der Aktenlage insgesamt zu entnehmen, in welcher Betriebsart der Beschuldigte das Gastgewerbe ausgeübt haben soll. Davon abgesehen wären nach der einschlägigen Judikatur Begründungsausführungen zu einem Schuldspruch in der Regel nicht geeignet, die Erfüllung wesentlicher Tatbestandsmerkmale zu substituieren.
Aus diesen Gründen war, weil der gravierende Bestimmtheitsmangel im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung vom Tribunal nicht mehr saniert werden darf, wie im Spruch zu entscheiden. Auf die weiteren Berufungsgründe war nicht mehr einzugehen.
Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch von seiner Kostenpflicht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Mag. Gallnbrunner

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