Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221985/2/Ga/An

Linz, 30.11.2004

 

 

 VwSen-221985/2/Ga/An Linz, am 30. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn G F in A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. August 2004, Ge96-205-2002, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 10. August 2004 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 367 Z25 GewO iVm Auflagenpunkt 4 eines näher angegebenen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides für schuldig befunden. Er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F B GmbH & Co KG, die eine bestimmte Betriebsanlage in der Gemeinde A betreibe, die Nichteinhaltung der zit. Auflage Nr. 4 des bezeichneten Bescheides zu verantworten, weil zumindest am 6. und am 26. November 2002 die mit der Auflage vorgeschriebene Einfriedung entlang der Abstellfläche nicht errichtet gewesen sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 150 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Mit seiner dem Inhalt nach auf die Strafe eingeschränkten Berufung verwies der Berufungswerber darauf, dass ihn eine langwierige Krankheit jedenfalls auch im fraglichen Zeitraum gehindert habe, seinen Pflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Nun aber habe er die Einfriedung unmittelbar nach seiner Genesung errichtet, weshalb er Strafnachlass beantrage.
 
Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung eines Bescheides einzubringen. Diese Festlegung gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Das vorliegend angefochtene Straferkenntnis enthielt die entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Zugestellt ist eine Sendung (das Straferkenntnis) im Regelfall mit dem Zeitpunkt ihrer (seiner) Ausfolgung/Übergabe an den Empfänger selbst oder - hilfsweise - an den Ersatzempfänger, wobei dieser Vorgang jeweils an der sogenannten Abgabestelle und auch sonst ordnungsgemäß, dh im Einklang mit den Vorschriften des Zustellgesetzes stattgefunden haben muss.
 
Vorliegend wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt der belangte Behörde erweist, dem Berufungswerber am Dienstag, dem 14. September 2004 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Dienstag, der 28. September 2004. Trotz einer dem Gesetz entsprechenden Belehrung wurde das Rechtsmittel erst am Montag, dem 5. Oktober 2004 - und somit verspätet - dem Postamt 4020 Linz zur Beförderung (Postaufgabe) übergeben. Beweis: Poststempel auf dem bezgl. (nicht eingeschriebenen) Briefkuvert.
 
Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 Zustellgesetz) oder bei der Postaufgabe ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar. Auch die zum geschilderten Sachverhalt und der vorläufig daher anzunehmenden Verspätung des Rechtsmittels iS des § 66 Abs.1 AVG erfolgte Befragung des Berufungswerbers (am 19.11.2004; im kurzen Weg) ergab keinen Hinweis auf einen Zustell- oder Aufgabefehler.
 
Im Ergebnis war als erwiesen festzustellen: Das angefochtene Straferkenntnis ist am 14. September 2004 im Wege der persönlichen Übernahme durch den Berufungswerber rechtswirksam zugestellt worden. Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 5. Oktober 2004 eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Die inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses war nicht vorzunehmen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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