Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221986/6/Wim/Wü

Linz, 05.10.2005

 

 

 

VwSen-221986/6/Wim/Wü Linz, am 5. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn M P, H, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Oktober 2004, Ge96-15-2003/Ew, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - (VStG) alle in der jeweiligen gültigen Fassung.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen unbefugter Gewerbeausübung eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt, weil er zumindest in der Zeit von 13.01.2003 bis 21.01.2003 einen Handel mit EDV-Zubehör betrieben und eine Homepage für ein Lokal in T erstellt haben soll.

 

Dagegen wurde vom Berufungswerber eine Berufung eingebracht, die mit 02.11.2004 datiert wurde und den Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04.11.2004 trägt.

 

Auf dem Poststempel ist als Datum zu erkennen 03.??.04. Es ist somit nur der Monat nicht lesbar, während der Tag und die Jahreszahl eindeutig zu erkennen sind.

 

Bei einer Kombination aus dem Datum des Berufungsschreibens mit dem Eingansstempel und dem leserlichen Teil des Poststempels muss es sich dabei um das Datum 03.11.2004 handeln, mit dem die Postaufgabe bestätigt wurde.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber am 18.10.2004 eigenhändig übernommen. Die 14-tägige Berufungsfrist hat somit am 01.11.2004 geendet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte daher die Berufung zur Post gegeben werden müssen.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde.

 

Dem Berufungswerber wurde dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und von diesem innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Stellungnahme abgegeben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Wimmer

 

 

 

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