Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221992/12/Wim/Se

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-221992/12/Wim/Se Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn E P, nunmehr wohnhaft G, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.11.2004, Zl. Ge96-85-9-2004, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2006 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Zi. 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von
600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

 

Sie haben am 19.4.2004 in E, R, Parz.Nr. , KG. und Gemeinde E, einen örtlich gebundenen, regelmäßig zur Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit bestimmten Kraftfahrzeug-Abstellplatz, der wegen seiner Betriebsweise und Ausstattung die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen geeignet ist, sohin eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieben, ohne die dafür erforderliche Genehmigung erlangt zu haben.

 

1.2. In der Begründung wurde der Sachverhalt aufgrund der Fotos der Organe des Gendarmeriepostens Gallneukirchen erstellt am 19.4.2004 als erwiesen angesehen, da der Beschuldigte im Besitz der Gewerbeberechtigung Handels- und Handelsagentengewerbe sei. Es wurde eine Verbindung zwischen dem Abstellplatz und der gewerblichen Tätigkeit als Gebrauchtwarenhändler angenommen. Der Abstellplatz wurde als gewerbliche Betriebsanlage eingestuft, von der nach der allgemeinen Lebenserfahrung durch das Betreiben, insbesondere durch das Abstellen der Fahrzeuge, das Zu- und Abfahren, durch das Starten und Warmlaufen lassen etc. Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch hervorgerufen werden könnten.

 

Zur Rechtfertigung, dass der Beschuldigte bereits für zwei Fahrzeuge abgestraft worden sei, wurde angeführt, dass dies vor dem nunmehr vorgeworfenen Tatzeitpunkt erfolgt sei. Hinsichtlich des Verschuldens wurde gemäß § 5 Abs. 1 VStG von Fahrlässigkeit ausgegangen. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend die Verwaltungsvorstrafen, eine davon einschlägig, gewertet.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung durch den Beschuldigten eingebracht und geltend gemacht, dass er seit 1.4.2004 einen eigenen Abstellplatz für die Fahrzeuge gemietet habe. Der rote Ford Sierra, der weiße Ford Sierra und der Opel Corsa seien seine Fahrzeuge gewesen. Dafür sei er auch schon einmal rechtskräftig bestraft worden. Die weiteren Fahrzeuge seien nicht von ihm, weil er zu dem Zeitpunkt den Abstellplatz schon hatte.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, und Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung am 30.1.2006 mit Einvernahmen des Beschuldigten und der Zeugen Rev. Insp. E M und E P.

 

3.2. In dieser Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte noch zusätzlich vorgebracht, dass seiner Erinnerung nach bereits die Strafe bezahlt worden sei, er die Berufung jedoch nicht zurückziehe. Er könne sich an die übrigen, außer die von ihm als seine Fahrzeuge identifizierten Fahrzeuge überhaupt nicht erinnern und er habe diese auch niemals auf der Liegenschaft R, E gesehen.

Das Lichtbild Nr. 5 stimme nicht mit den anderen Lichtbildern überein, da die Fahrzeuge hier anders aufgestellt seien.

Es würde keinen Sinn ergeben, wenn er einen Platz zum Abstellen der Fahrzeuge gemietet hätte und trotzdem zu Hause die Fahrzeuge abstellen würde.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:

 

Am 19.4.2004 waren auf der Liegenschaft R in E die auf der Lichtbildbeilage des Gendarmeriepostens Gallneukirchen, erstellt am selben Tag, abgebildeten Fahrzeuge abgestellt. Bei all diesen Fahrzeugen handelt es sich um solche, die in der Verfügungsgewalt des Berufungswerbers standen.

 

Der Berufungswerber betreibt ein Handelsgewerbe in Form eines Gebrauchtwagenhandels, bei dem Fahrzeuge angekauft, und dann wieder verkauft werden. In der Zwischenzeit werden die Fahrzeuge abgestellt.

 

Der Berufungswerber wurde bereits mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26.2.2004, VwSen-221911/12, rechtskräftig wegen des gleichen genehmigungslosen KFZ-Abstellplatzes bestraft.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Zusammenschau der Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahrensakt und der Aussagen der Zeugen E P und Rev. Insp. M so wie auch aus den eigenen Aussagen des Berufungswerbers.

 

So wurde vom Berufungswerber selbst zugegeben, dass 3 der Fahrzeuge eindeutig ihm gehören würden, nämlich der rote Ford Sierra, der weiße Ford Sierra und der weiße Opel Corsa. Weiters hat er angegeben, dass er zumindest den roten Ford Sierra verkauft habe und auch über die anderen verfügt habe (durch Verkauf bzw. Entsorgung an einen Verschrotter). Diese Fahrzeuge seien niemals angemeldet gewesen, sondern nur mit dem für seinen Fahrzeughandel ausgestellten Probefahrtkennzeichen benützt worden. Dies trifft im Speziellen für den roten Ford Sierra zu.

 

Rev. Insp. M hat glaubwürdig dargelegt, dass alle Fotos am 19.4.2004 angefertigt wurden. Auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist bei Einsicht in die Fotos dies durchaus nachvollziehbar. Auch das in Zweifel gezogene Foto Nr. 5 erklärt sich dahingehend, als auf diesem Foto ebenfalls 3 Fahrzeuge hintereinander zu sehen sind. Der vom Berufungswerber vermutete geänderte Aufstellwinkel ergibt sich nur aus der verschiedenen Perspektive der Aufnahmen.

 

Dadurch dass der Berufungswerber zumindest 3 dieser Fahrzeuge entweder verkauft oder verschrotten hat lassen, ist ein schon unmittelbarer Zusammenhang mit seiner Handelstätigkeit zu erblicken noch dazu als keines der Fahrzeuge jemals auf den Berufungswerber angemeldet war.

 

Weiters ist es für den Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus nachvollziehbar, dass auch die übrigen Fahrzeuge dem Berufungswerber zuzuordnen sind, da der Bruder des Berufungswerbers glaubhaft dargelegt hat, dass er schon mehrfach versucht hat, den Berufungswerber dazu zu bewegen, Fahrzeuge vom Grundstück zu entfernen und weder er noch die alleine im Haus lebende 78-jährige Mutter des Berufungswerbers mit Fahrzeughandel oder dergleichen etwas zu tun hätten. Letzteres wurde auch vom Berufungswerber in seiner Aussage in der Verhandlung bestätigt. Seine Ausführungen, dass er die Fahrzeuge überhaupt nicht kenne und nicht wisse, was es mit ihnen auf sich habe, muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden. So ist es nur offensichtlich, dass die große Anzahl von Fahrzeugen, die allesamt kein Kennzeichen trugen, dem Berufungswerber als Gebrauchtwagenhändler zuzurechnen sind, da es völlig realitätsfern wäre, dass Unbekannte so viele Fahrzeuge auf fremdem Grund abstellen würden, noch dazu wo es dafür auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt.

 

Überdies spricht auch der Umstand, dass der Berufungswerber wegen einiger Fahrzeuge bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde und diese Fahrzeuge immer noch auf den Lichtbildern zu sehen waren, massiv dafür, dass er seine Abstelltätigkeit für seine Handelsware zum Tatzeitpunkt nicht eingestellt hat.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen.

 

Zu den rechtlichen Grundlagen der Bestrafung kann auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

Der objektive Tatbestand ist nach dem festgestellten Sachverhalt als erwiesen anzusehen.

Im Übrigen würden auch schon die 3 vom Berufungswerber als auf seine Fahrzeuge zugestandenen dafür ausreichen von einer unbefugten Benutzung als KFZ-Abstellplatz auszugehen, da es für den konkreten Tatvorwurf weder eines Hinweises auf die Anzahl der abgestellten Fahrzeuge, noch der Angabe der polizeilichen Kennzeichen bedarf (VwGH 90/04/0041 vom 19.6.1990).

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist die Erstbehörde gemäß § 5 VStG von Fahrlässigkeit ausgegangen. Angesichts der bereits rechtskräftigen Bestrafung des praktisch identischen Deliktes nimmt der Unabhängige Verwaltungssenat hiezu sogar vorsätzliches Handeln an, da dem Berufungswerber bewusst gewesen sein musste, dass das Abstellen seiner Gebrauchtwagen auf der Liegenschaft ohne Betriebsanlagengenehmigung strafbar ist und er sich offenbar weiterhin damit abgefunden hat.

 

Angesichts der bereits einmal rechtskräftigen Bestrafung des praktisch identischen Tatverhaltens und der Anzahl der nunmehr abgestellten Fahrzeuge ist auch die Höhe der verhängten Strafe durchaus gerechtfertigt. Diese macht immer noch erst 1/6 der vorgesehenen Höchststrafe aus und ist daher vor allem auch aus spezialpräventiven Gründen um den Täter in Zukunft von ähnlichen Tathandlungen abzuhalten bei weitem nicht als überhöht anzusehen.

 

Für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG oder gar ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen.

 

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum