Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221994/2/Wim/Sta

Linz, 12.12.2005

 

 

 

 

VwSen-221994/2/Wim/Sta Linz, am 12. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau H L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F F und P, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 25.11.2005, Ge96-36-2004, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 44a und 45 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufungswerberin wegen des Verstoßes gegen die §§ 81 Abs.1 und 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 gemäß § 21 VStG ermahnt, weil sie durch das Aufstellen und den Betrieb eines Würstelstandes auf dem Parkplatz des Gastbetriebes die Betriebsanlage für Bar- und Cafe-Restaurant in W, H, ohne der dazu erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung geändert habe.

 

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben und sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeiten als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie nach Durchführung der mündlichen Verhandlung den vorliegenden Strafbescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt.

 

Schon auf Grund der Akteneinsicht steht fest, dass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben ist, sodass eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen konnte.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a VStG muss der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden.

 

Nach ständiger Rechtssprechung ist bei dem Vorwurf der konsenslosen Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zur Konkretisierung auch der bestehende Genehmigungsbescheid der Betriebsanlage im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen. Dies wurde von der Erstbehörde unterlassen und auch nicht in der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführt, sodass dies auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr nachgeholt werden kann.

 

Es war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

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