Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221996/2/Wim/RSt

Linz, 21.12.2005

 

 

 

VwSen-221996/2/Wim/RSt Linz, am 21. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau B K nunmehr verehelichte C, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr, vom 13. Dezember 2004, Ge-1219/03, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 und
§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufungswerberin wegen Verstoßes gegen die §§ 366 Abs.1 iVm 94 Z20 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) mit einer Geldstrafe von 100 Euro, Eratzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 bestraft, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K & C OEG verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass durch die oben angeführte Firma zumindest am 13.1.2004 im Internet unter der Internetadresse (musikundfoto) die Dienste eines Fotografen angeboten wurden und somit eine Tätigkeit, die den Gegenstand eines Gewerbes bilde einem größeren Kreis von Personen angeboten wurde (was der Gewerbeausübung gleich zu halten sei) und dadurch das Fotografengewerbe ausgeübt wurde, ohne dass die oben angeführte Firma im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung war.

 

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben und unter anderem vorgebracht, dass es einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Unternehmen gebe.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt. Schon auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben ist, sodass eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen konnte.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 39 Abs. 1 GewO 1994 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachliche einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften verantwortlich ist.

 

Der Tatvorwurf bezieht sich im Grunde darauf, dass das bestehende Handelsgewerbe durch die K & C OEG nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde und es zu Überschreitungen der bestehenden Gewerbeberechtigung und damit einer unbefugten Gewerbeausübung des Fotografengewerbes gekommen sei. Dies sind eindeutige Verstöße gegen die gewerblichen Vorschriften für die der gewerberechtliche Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen gewesen wäre.

 

Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte als handelsrechtliche Gesellschafterin der OEG stellt keine Verwaltungsübertretung dar, sodass gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Wimmer

 

 

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