Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222003/2/Ga/Da

Linz, 16.03.2005

 

 

 VwSen-222003/2/Ga/Da Linz, am 16. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Herrn Ing. A H in A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 2005, Ge96-194-6-2004-Brof, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben; von der Verhängung einer Strafe wird - unter Entfall des auferlegten Kostenbeitrages - abgesehen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 21, § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 8. Februar 2005 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Gewerbeinhaber des reglementierten Gewerbes mit dem Wortlaut "Technisches Büro für Maschinenbau" mit angegebenem Standort in der Gemeinde A verwaltungsstrafrechtlich Folgendes zu verantworten:
"Sie haben die Ruhendmeldung Ihres Gewerbes der Wirtschaftskammer OÖ., Ingenieurbüros, verspätet am 1.10.2004 mitgeteilt. Die Meldung betrifft die ab dem 28.4.2004 erfolgte Ruhendmeldung des angeführten Gewerbes.
Gemäß § 93 GewO. 1994 muss der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen 3 Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.
Sie haben die Ruhendmeldung nicht innerhalb der festgesetzten Zeit und somit verspätet der Wirtschaftskammer mitgeteilt."

Dadurch habe der Berufungswerber § 368 iVm § 93 GewO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 100 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Zufolge der eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Der Begründung des (im übrigen, was den maßgebenden Sachverhalt angeht, nicht mit der gebotenen Klarheit formulierten) Schuldspruchs ist u.a. zu entnehmen, es sei (in objektiver Hinsicht) durch die nicht rechtzeitig getätigte Ruhendmeldung der "Gewerbeberechtigung" (gemeint: Gewerbeausübung) das Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung (sic!) verletzt worden, in schuldseitiger Hinsicht sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Im Besonderen zur Strafbemessung führt die belangte Behörde ua. aus, es sei die absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers mildernd zu werten gewesen und es hätten Erschwerungsgründe nicht festgestellt werden können.
 
Der Berufungswerber bestreitet (so wie schon im Verfahren vor der Strafbehörde) den ihm vorgeworfenen Regelverstoß gar nicht. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er in der Belastungssituation seines Wechsels aus der jahrzehntelangen unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Selbständigkeit bestimmte, näher beschriebene Vorgänge und Abläufe falsch eingeschätzt habe, sodass er zur Annahme gelangt sei, dass durch die schließlich erfolgte rückwirkende Ruhendmeldung die gebotene Ordnung wieder hergestellt sei.
 
Dem gesamten Vorbringen des Berufungswerbers, dem die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorlage nicht widersprochen hat, und unter Einbeziehung der Aktenlage entnimmt das erkennende Mitglied das Bild eines rechtlichen Werten verbundenen Neu-Unternehmers am Beginn seiner Selbständigkeit, der glaubhaft die Bemühung vermitteln konnte, im Besonderen sich auch in der Gewerberechtsordnung gewissenhaft zurecht zu finden. Nach Auffassung des UVS ist es gerechtfertigt, die dem Berufungswerber gewissermaßen im Drang der Geschäfte (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0141) unterlaufene Unterlassung der rechtzeitigen Ruhendmeldung als nur leichte Fahrlässigkeit zu beurteilen. Was in objektiver Hinsicht die Folgen dieses somit nur geringfügigen Verschuldens angeht, vermag der UVS alles in allem keine anderen als nur unbedeutende zu erkennen.
 
Ausgehend davon aber war die Erfüllung der beiden im § 21 Abs.1 VStG für das Absehen von der Strafe normierten Tatbestände (Geringfügigkeit des Verschuldens; Unrechtsgehalt der Tat im Bagatellbereich) anzunehmen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
 
Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Ermahnung iSd § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG waren weder der Aktenlage zu entnehmen noch hatte solche das Tribunal in diesem Fall amtswegig aufzugreifen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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