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des Landes Oberösterreich
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VwSen-222007/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 08.06.2005

 

 

 VwSen-222007/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 8. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des J T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.4.2005, Ge96-2-3-2005-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.4.2005, Ge96-2-3-2005-BroFr, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 iVm § 113 Abs.1 der GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 idgF iVm § 1 Abs.2 der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002, LGBl.Nr. 150/2001 idgF verhängt, weil er als Gewerbeinhaber des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs.1 Z2 GewO 1994 in der Betriebsart eines Kaffeehauses zu vertreten hat, dass am 18.12.2004 im Lokal "G" in, entgegen der Sperrstundenverordnung (richtig: Sperrzeitenverordnung) des Landeshauptmannes von von 4.00 Uhr bis 5.25 Uhr noch 17 Gästen das weitere Verweilen in den Betriebsräumlichkeiten des genannten Lokales gestattet war, obwohl ein solches ab 4.00 Uhr nicht mehr erlaubt war.

Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen während des Zeitraumes zwischen den für den jeweiligen Gastbetrieb festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher ausdrücklich die Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe, mit der Begründung, auf die Einkommenssituation des Bw Rücksicht zu nehmen, beantragt wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und vom Bw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Bw in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf allfällige inhaltliche Mängel im Spruch des Straferkenntnisses einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die eingangs zitierte Bestimmung schützt insbesondere das öffentliche Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung und am Hintanhalten einer Verzerrung der Konkurrenzsituation zu anderen Gastgewerbebetrieben bei Nichteinhaltung der Sperrstunde. Auch sind schutzwürdige Interessen an der Hintanhaltung einer Benachteiligung des gesamten sozialen Umfeldes, besonders eine Beeinträchtigung der Nachbarn, zu berücksichtigen, diese wurden somit durch die gegenständliche Sperrzeitenüberschreitung verletzt. Es ist daher die Strafe nach dieser Interessensverletzung und nach dem Unrechtsgehalt der Tat zu bemessen. Danach ist die Verhängung einer Geldstrafe im festgesetzten Ausmaß dem Unrechtsgehalt der Tat durchaus angemessen. Im Lokal des Bw kam es nach der vorgeschriebenen Sperrstunde zu Handgreiflichkeiten zwischen zwei Gästen samt Körperverletzung, weshalb auch indirekt nachteilige Folgen eingetreten sind.

 

Weiters hat die belangte Behörde bereits zutreffend die Straferschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt. So mussten mehrere (10!) rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafen bzw -vormerkungen als erschwerend gewertet werden. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw somit naturgemäß schon nicht mehr zugute.

Der Bw brachte keine Milderungsgründe vor und kamen solche auch im Verfahren nicht hervor.

 

Zum Ausmaß des Verschuldens wurde bereits zu dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch ausgeführt, dass es dem Bw nicht gelungen ist, gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz VStG das Nichtvorliegen seines Verschuldens glaubhaft zu machen, zumal er sich nicht auf das erstbehördliche Verfahren eingelassen hat und in Anbetracht der Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen von einer grundlegenden Ignoranz der für die Betriebsart eines Kaffeehauses vorgeschriebenen Sperrzeiten durch den Bw auszugehen ist. Belegt wird dies auch durch die Zeugenaussagen zweier Gäste, die anlässlich ihrer Vernehmung zu Protokoll gaben, dass es Usus ist, das Lokal nach 4.00 Uhr jederzeit durch den Hintereingang betreten und verlassen zu können. Sohin ist beim Bw ohne Zweifel die Schuldform des Vorsatzes gegeben.

 

Darüber hinaus ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die persönlichen Verhältnisse des Bw näher eingegangen, indem sie - entgegen ihrer Schätzung in der Aufforderung zur Rechtfertigung - nunmehr von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, Sorgepflicht für drei Kinder sowie vom Eigentum eines halben Hauses ausgegangen ist. Diesen Annahmen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten. Auch hat der Bw zur Vermögenssituation keine weiteren konkreten Angaben gemacht.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Nach den obigen Ausführungen konnte somit kein Ermessensmissbrauch der belangten Behörde bei der Festsetzung der verhängten Geldstrafe festgestellt werden. Überdies ist sie auch tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der weiteren Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten und ihn hinsichtlich der Einhaltung der Sperrzeiten dementsprechend zu sensibilisieren.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung (§ 20 VStG) und ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) waren daher ebenfalls nicht gegeben, weil weder ein Überwiegen der Milderungsgründe noch ein geringfügiges Verschulden festzustellen war.

 

5. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Bw ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 140 Euro aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:
Vorstrafen, Uneinsichtigkeit, keine Milderungsgründe

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