Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222010/23/Bm/Sta

Linz, 20.07.2005

 

 

 VwSen-222010/23/Bm/Sta Linz, am 20. Juli 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn K G, G, S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A W, F, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19.4.2005, Ge-115/05, wegen Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19.4.2005, Ge-115/05, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Punkt I.32. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 18.7.1996, Zl. GeBA-14/1996-BU/Lei, verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber des Gastgewerbebetriebes (Kellerbar "S G") in S, K, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat, dass im oa Lokal am 9.1.2005 um 4.40 Uhr ca. 8 Personen das Verweilen und die Konsumation von Getränken in oa Gastgewerbebetrieb gestattet wurde. Dies stellt eine Übertretung des Punktes I.32. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 18.7.1996, Zl. GeBA-14/1996-Bu/Lei - in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: "Antragsgemäß werden die Öffnungszeiten von 16.00 Uhr bis 4.00 Uhr festgelegt" dar. Die Nichteinhaltung der oa Bescheidauflagen des oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass am 9.1.2005 um 4.40 Uhr die Kellerbar "S G" nicht geöffnet war. An diesem Tag sei die Kellerbar bereits gegen 21.00 Uhr geschlossen worden.

Als Beweis dafür wurde die Vernehmung der Zeugen S L und S S beantragt.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Zeugen RI J B, RI A S sowie Herr S L unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber ausgeführt, dass er in Steyr zwei Gastlokale betreibe, zum einen die Kellerbar "S G" in der K und zum anderen das Tanzcafe "S G" in der K. Zum im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt sei die Kellerbar jedenfalls geschlossen gewesen.

Diese Aussage wurde von den Zeugen RI J B und RI A S bestätigt, die übereinstimmend angaben, dass sich die auf Grund einer Anzeige erfolgte Überprüfung auf das Lokal "S G" in der K bezogen hat und auch für dieses Lokal die Überschreitung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Betriebszeit festzustellen war.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 367 Z25 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder
§ 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18.7.1996, GeBA-14/1996, mit dem der gegenständliche Gastgewerbebetrieb genehmigt wurde, wurde unter Auflagepunkt I. 32. vorgeschrieben, dass die Öffnungszeiten antragsgemäß von 16.00 Uhr bis 4.00 Uhr festgelegt werden.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Dem Berufungswerber wurde im erstinstanzlichen Verfahren als Tatort der Übertretung des Auflagenpunktes I.32. des Genehmigungsbescheides vom 18.7.1996, GeBA-14/1996, die Kellerbar "S G" in S, K, zum Vorwurf gemacht.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat, steht eindeutig fest, dass das im Straferkenntnis angeführte Lokal zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geschlossen war und sich die polizeiliche Überprüfung auf das Tanzcafe "S G" in der K, S, bezogen hat.

Da sohin dem Beschuldigten ein unrichtiger Tatort durch die erstinstanzliche Behörde vorgehalten wurde, war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Eine Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist war insofern nicht möglich, da für das Tanzcafe "S G" in der K ein anderer Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorliegt und die darin enthaltene Auflage betreffend Betriebszeit nicht dem Konkretisierungserfordernis entspricht.

 

Ob das Verhalten des Berufungswerbers andere Straftatbestände erfüllen konnte (zB. Übertretung der Oö. Sperrzeiten-Verordnung) war vom Unabhängigen Verwaltungssenat, weil dies einen unzulässigen Austausch der Tat bewirkt hätte, nicht zu prüfen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 
 

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