Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222012/9/Bm/Sta

Linz, 20.07.2005

 

 

 VwSen-222012/9/Bm/Sta Linz, am 20. Juli 2005

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau H D, B, K, vertreten durch L Rechtsanwälte Dr. H, Dr. H, Mag. T, Dr. M, Dr. B, Mag. R, Dr. H, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.5.2005, Ge96-53-6-2005, wegen Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 30 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem Straferkenntnis vom 11.5.2005, Ge96-53-6-2005, über die Berufungswerberin wegen Übertretung des
§ 367 Z1 iVm § 9 Abs.2 sowie § 39 Abs.4 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma D-K M M. D Gesellschaft mbH in G, F und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtliche Verantwortliche Folgendes zu vertreten hat:

"Am 3.4.2004 ist Herr M D als gewerberechtlicher Geschäftsführer der obgenannten Firma ausgeschieden.

Scheidet der gewerberechtliche Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während 6 Monaten, weiter ausgeübt werden. Somit hätte das Gewerbe mit dem Wortlaut "Industrielle Erzeugung von Möbeln" längstens bis zum 2.10.2004 ausgeübt werden dürfen.

Sie haben jedoch in der Zeit vom 3.10.2004 bis zum 11.4.2005 das obgenannte Gewerbe ausgeübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs.4 GewO 1994 über die Bestellung eines dem § 39 Abs.2 entsprechenden Geschäftsführer erstattet zu haben."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass am 3.4.2004 Herr M D als Geschäftsführer der Firma D-K Möbelfabrik M. D ausgeschieden sei. Die Berufungswerberin habe den Rechtsvertreter Dr. B daraufhin beauftragt, Herrn M D als gewerberechtlichen Geschäftsführer fristgerecht anzuzeigen. Für den Standort L sei dies auch getan worden. Aus nicht ergründbaren Umständen, sei aber eine Geschäftsführeranzeige für den Standort G, F, unterblieben. Nachdem der Rechtsvertreter von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auch telefonisch am 27.4.2005 darauf hingewiesen worden sei, dass eine gewerberechtliche Geschäftsführerbestellung wohl für L, nicht aber für G erfolgt sei, sei unverzüglich die Geschäftsführeranzeige, noch am selben Tag, nachgeholt worden. Mit Wirkung 27.4.2005 sei Herr M D als gewerberechtlicher Geschäftsführer von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auch zur Kenntnis genommen worden. Das Versäumnis des beauftragten Rechtsanwaltes, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer auftragsgemäß auch für G anzuzeigen, könne der Berufungswerberin nicht zur Last gelegt werden; es liege im Hinblick auf die Rechtsanwälte auch kein Auswahlverschulden vor. Dem Grundsatz folgend keine Strafe ohne Schuld, sei daher auch das Straferkenntnis gegen die Berufungswerberin rechtsgrundlos. Dies gelte umso mehr, als ohnedies unverzüglich nach der telefonischen Aufklärung des offenbaren Missverständnisses die Geschäftsführerbestellung angezeigt worden sei.

Die verhängte Geldstrafe sei aber in jedem Fall auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar: die belangte Behörde ziehe keine Milderungsgründe heran, sondern alleine den Erschwerungsgrund, wonach ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bis zum heutigen Tag nicht angezeigt worden sei. Bereits im übernächsten Absatz schreibe die belangte Behörde aber ausdrücklich, dass Herr M D per 27.4.2005 als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden sei. Diese Feststellungen seien nicht nur in sich widersprüchlich, sondern würden auch dem geltend gemachten Erschwerungsgrund das Tatsachensubstrat entziehen. Die belangte Behörde versäume es auch Milderungsgründe zu berücksichtigen: es würden zu Lasten der Berufungswerberin keinerlei einschlägige Vorstrafen existieren. Das Verschulden, so es überhaupt vorliege, sei geringfügig und die Folgen der Übertretung im Konkreten unbedeutend. Die verspätete Geschäftsführeranzeige basiere auf einem Missverständnis/Versehen des Rechtsanwaltes und sei nach Aufklärung unverzüglich nachgeholt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben, durch Einsichtnahme in der Verfahrensakt der Erstinstanz, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Zeuge Dr. P B unter Hinweis der Wahrheitspflicht einvernommen wurde. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Berufungswerberin die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
 

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung hat die Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage, gelegen in der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Zur Begründung für die Strafbemessung führte die Erstbehörde an, dass Milderungsgründe nicht gewertet werden konnten, erschwerend zu werten ist, dass mit Schreiben vom 5.5.2004 zwar mitgeteilt wurde, dass innerhalb der Frist gemäß
§ 9 Abs.2 GewO ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und der Behörde angezeigt wird, dies aber bis zum heutigen Tag unterlassen worden ist.

Die Erstbehörde hat die geschätzten finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin, nämlich ca. 2.000 Euro, kein Vermögen, kein Sorgepflichten angenommen.

 

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass nach Ausscheiden des Herrn M D als Geschäftsführer der Firma D-K Möbelfabrik M. D Gesellschaft mbH mit 3.4.2004 die Berufungswerberin die Rechtsanwaltskanzlei L Rechtsanwälte, L, rechtzeitig mit der daraufhin erforderlichen Anzeige gemäß § 39 Abs.4 GewO 1994 über die Bestellung eines dem § 39 Abs.2 entsprechenden Geschäftsführers an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beauftragt hat. Der damit beauftragte Rechtsanwalt hat es jedoch versäumt, den von der Berufungswerberin benannten M D als gewerberechtlichen Geschäftsführer für den Standort G als neuen Geschäftsführer anzuzeigen.

 

Wenngleich die Folgen eines Versehens des Rechtsanwaltes die Partei treffen, da der Vertretene grundsätzlich für Handlungen und Unterlassungen eines Vertreters einzustehen hat und sohin auch eine vom Vertreter verschuldete Fristversäumnis dem Vertretenen selbst zum Verschulden angerechnet werden muss, ist der Berufungswerberin jedoch als Strafmilderungsgrund zuzubilligen, dass sie mit der Vornahme der Geschäftsführeranzeige einen Rechtsanwalt beauftragt hat, der sie schon seit ca. 5 Jahren in behördlichen Verfahren vertritt und in dieser Zeit keine Sorgfaltsverletzungen des Rechtsanwaltes zu beanstanden waren. Die Berufungswerberin konnte somit davon ausgehen, dass die entsprechende Anzeige fristgerecht bei der Behörde eingebracht wird, ohne sich noch einmal in der Folge vom rechtzeitigen Einbringen zu überzeugen.

Darüber hinaus stellt der Verstoß gegen die Bestimmung des § 39 Abs.4 GewO 1994 die Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar, welche dazu dient, eine geordnete Gewerbeausübung zu gewährleisten. Eine Gefährdung der Interessen von Kunden oder eines geordneten Wettbewerbes ist damit nicht verbunden, sodass im vorliegenden Fall von einem geringeren Unrechtsgehalt gegenüber den Verletzungen anderer Vorschriften der Gewerbeordnung auszugehen ist.

 

Aus diesen Erwägungen heraus, sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz veranlasst, die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, zumal auch die verminderte Strafhöhe den Zweck der Spezialprävention noch erfüllen kann.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 
 

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