Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222015/7/Bm/Hu

Linz, 13.09.2005

 

 

 

VwSen-222015/7/Bm/Hu Linz, am 13. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau F F, A, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O U, F, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.4.2005, Zl. Ge96-2496-2004, wegen Übertretung der GewO 1994 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.4.2005, Ge96-2496-2004, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 GewO 1994 sowie dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.9.2003, Ge20-43-01-03-2003, verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Es wird Ihnen als Betreiberin des als Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe-Restaurant geführten Lokals "C C" in T, P, A zur Last gelegt, dass in diesem Lokal regelmäßig Live-Konzerte stattfinden. So hat am Samstag, den 28.08.2004 ab 21.00 Uhr ein Live-Konzert der "R & B C", am Samstag, den 04.09.2004 ab 21.00 Uhr ein Live-Konzert von "H S & G S" und am Samstag, den 09.10.2004 ein Live-Konzert von M P stattgefunden.

Damit wurde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.09.2003, Ge20-43-01-03-2003 nur mit einer Musikanlage mit einem maximalen Lärmpegel von 80 dB und ohne Live-Musik genehmigte Betriebsanlage nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen, betrieben, ohne die für diese Änderung erforderliche Genehmigung erlangt zu haben."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung eingebracht und diese Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Bescheid Ge20-43-01-03-2003 sich ausschließlich auf den Zubau an der Nordwestseite für einen weiteren Gastraum mit Schankanlage und einen Zubau an der Westseite für Zugang und Sanitäranlagen auf den Parzellen und , KG P, beziehe. Dies ergebe sich sowohl aus dem Bescheid vom 1.10.2003 (richtig: 10.9.2003) sowie aus dem Befund zur Verhandlungsschrift vom 22.7.2003. Das dieser Genehmigung zugrunde liegende Lokal sei auch nicht für die Durchführung der Live-Konzerte verwendet worden und sei insofern die Stellungnahme vom 11.10.2004 auch zutreffend. Die im Bescheid erfolgte Beschränkung der Musikanlage von 80 dB könne sich nur auf jene Räumlichkeiten beziehen, welche der Beurteilung im Bescheid zugrunde gelegen seien, somit auf das oben beschriebene Lokal, nicht jedoch auf jene Räumlichkeiten für die bereits vorher Bescheide vorgelegen seien. Die Abhaltung von Live-Konzerten in den Räumlichkeiten, die bereits vorher bewilligt worden seien, sei daher nicht untersagt und kann auch der zitierte Bescheid nicht als Grundlage für eine Untersagung herangezogen werden. Aus dem Spruch des Bescheides gehe eindeutig hervor, dass die Berufungswerberin als Betreiberin des als Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe-Restaurant geführten Lokals "C C" in T Live-Konzerte durchgeführt habe. Es werde ausdrücklich bestreitet, dass die Berufungswerberin als Betreiberin dieses Lokals Live-Konzerte durchgeführt habe, da diese Live-Konzerte eben gerade nicht im Lokal "C Club", sondern in einem anderen Lokal stattgefunden haben. Live-Konzerte würden auch nicht im Haus A, sondern im Haus A stattfinden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.9.2005, zu welcher die Berufungswerberin sowie ihr Rechtsvertreter erschienen sind. Weiters hat ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teilgenommen.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Berufungswerberin vorgebracht, dass entgegen den Berufungsausführungen sich das gegenständliche Lokal der Berufungswerberin - wie im Straferkenntnis angegeben - in der A befindet. Weiters wurde vom Vertreter der Berufungswerberin vorgebracht, dass für die Durchführungen von Live-Veranstaltungen in der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage eine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt. Im betreffenden Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.2.2000, Ge20-43-01-04-2000, wird im Spruch unter Anlagenbeschreibung ausdrücklich festgehalten: "Musikbetrieb in Form von Live-Musik". In der Verhandlungsschrift zum weiteren Genehmigungsverfahren aus dem Jahr 2003, welches einen Zubau an der Nordwestseite für einen weiteren Gastraum mit einer Schankanlage und einen Zubau an der Westseite für Zugang und Sanitäranlage auf den Grundstücken und , KG P, beinhaltet, wurde darüber hinaus vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen betreffend die lärmtechnischen Belange festgehalten, dass im Bereich der Bühne weiterhin lebende Musik betrieben werde.

 

Der Vertreter der Berufungswerberin legte die dem Genehmigungsbescheid vom 10.9.2003, Ge20-43-01-03-2003, zugrunde gelegten Einreichpläne vor und wurden diese im Hinblick auf die durchgeführten Änderungen erläutert.

 

Von der Berufungswerberin wurde ausgeführt, dass die Live-Veranstaltungen im mit Bescheid vom 18.10.1996, Ge20-43-01-03-1996, genehmigten Anlagenteil durchgeführt würden.

Der vorliegende Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.2.2000, Ge20-43-01-04-2000, bezieht sich auf die Änderung der ursprünglich mit dem Bescheid aus 1996 genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 leg.cit. umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Unter Änderung einer Betriebsanlage ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die in § 74 Abs.2 Z1 bis 5 bezeichneten Gefährdungen usw. ergeben können (u.a. VwGH 20.9.1994, 93/04/0081), wobei das Tatbestandsmerkmal des "Änderns" nicht erst erfüllt ist, wenn die Änderungsmaßnahme abgeschlossen ist, es ist vielmehr bereits gegeben, wenn mit der Herstellung der die Änderung der Betriebsanlage bezweckenden Maßnahme begonnen wird. Dabei ist nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage genehmigungspflichtig, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs.2 GewO umschriebene Interessen zu beeinträchtigen, wobei aber die grundsätzliche Eignung zur Beeinträchtigung der umschriebenen Interessen, also die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung dieser Interessen ausreicht.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass in der im Straferkenntnis angeführten gastgewerblichen Betriebsanlage zu den dort angeführten Zeitpunkten Live-Konzerte stattgefunden haben.

Fest steht aber auch, dass die Durchführung solcher Live-Veranstaltungen in der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.2.2000, Ge20-43-01-04-2000, Deckung findet und somit nicht konsenslos - wie im Straferkenntnis vorgeworfen - durchgeführt worden sind.

Mit dem Bescheid der Bezirkshautmannschaft Vöcklabruck vom 17.2.2000 wurde gemäß § 359b GewO festgestellt, dass die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Genehmigungsinhalt dieses zitierten Bescheides war u.a. ein Musikbetrieb in Form von Live-Musik in der ursprünglich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.10.1996 genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage.

 

Da somit die von der Berufungswerberin im gegenständlichen Lokal durchgeführten Live-Veranstaltungen vom Genehmigungsumfang des Bescheides vom 17.2.2000 erfasst sind und somit nicht von einer Änderung ohne Vorliegen einer gewerbebehördlichen Genehmigung ausgegangen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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