Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222025/2/Bm/Sta

Linz, 25.10.2005

 

 

 

VwSen-222025/2/Bm/Sta Linz, am 25. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn E M, K, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 13. Juni 2005, Ge20-65-1-1996, wegen Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich Schuld als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.
  2. Der Berufung wird hinsichtlich Strafe insofern stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf 150 Euro herabgesetzt werden. Die im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je 2 Stunden werden bestätigt.

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich hinsichtlich der Fakten 1 bis 6 auf gesamt 90 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem Straferkenntnis vom 13.6.2005, Ge20-65-1-1996, über den Berufungswerber jeweils eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Stunden, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 iVm den jeweiligen Auflagenpunkten der Bescheide vom 13.2.1995, Ge20-94-1994 bzw. vom 6.2.1997, Ge20-65-1996, verhängt. Dem Schuldspruch liegt der Tatvorwurf zu Grunde, dass der Berufungswerber als Inhaber des Tischlereibetriebes auf dem Gst. Nr. , KG. U, Gemeinde I, zu verantworten hat, dass zu bestimmten Tatzeitpunkten, die mit Genehmigungsbescheid vom 13.2.1995 bzw. 6.2.1997 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten wurden.

Die nicht erfüllten Auflagenpunkte der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide sind zusammen mit den jeweils festgestellten Mängeln im Tatvorwurf angeführt.

Diesbezüglich wird um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass mit Einspruch vom 8. März 2005 ausführlich begründet worden sei, warum es teilweise nicht möglich gewesen wäre, die Auflagen der Verwaltungsbehörde vollständig bzw. zeitgerecht zu erfüllen. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis seien die Sachargumente nicht gewürdigt worden und habe sich die Behörde mit den Argumenten in keiner Weise auseinander gesetzt. So sei im Einspruch vom 8. März 2005 beispielsweise zu Punkt 1 "Blitzschutzanlage" ausgeführt worden:

"Die Kosten für die Installation einer Blitzschutzanlage würde einerseits meine finanzielle Leistungskraft übersteigen, andererseits ist rein objektiv die Sinnhaftigkeit einer derartigen Anlage für mein Betriebsgebäude in Frage zu stellen. So habe ich beispielsweise Kenntnis davon, dass im Bundesland Niederösterreich eine derartige Verpflichtung für Betriebsgebäude nicht besteht. Aber auch die Oö. Bauordnung sieht bei Privathäusern eine Verpflichtung zur Errichtung von Blitzschutzanlagen nicht vor. Vor diesem Hintergrund erachtete ich die mir auferlegte Verpflichtung als unzulässigen Eingriff in mein Eigentumsrecht und kann daher diese Auflage nicht im Sinne der österreichischen Rechtsordnung sein."

Dazu sei im Straferkenntnis lediglich ausgeführt worden, dass ich mit meinem Vorbringen, aus finanziellen Gründen sei die Erfüllung der Auflagen nicht möglich bzw. die Vorschreibungspunkte würden nicht praktikabel oder zielführend erscheinen, nicht glaubhaft machen habe können, dass mich an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Auch die weiteren Begründungspunkte meines Einspruches seien mit dieser Begründung abgetan worden. Eine nähere Erläuterung aus welchen Gründen die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei, ist die Behörde bisher schuldig geblieben.

Zum Nachweis dafür, dass die angesprochenen Auflagen tatsächlich ohne ein Verschulden seinerseits nur teilweise nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erfüllt worden seien, bringt der Berufungswerber in der Berufungsschrift vor, binnen einer Frist von 8 Wochen ein entsprechendes Gutachten zu erbringen.

Auch hinsichtlich der Strafzumessung sei nicht auf die tatsächliche finanzielle Situation eingegangen worden und würden diesbezüglich entsprechende Grundlagen binnen 8 Wochen nachgereicht werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da diese nicht ausdrücklich verlangt wurde, eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe (bezogen auf den jeweiligen Tatvorwurf) nicht verhängt wurde (§ 51e Abs.2 Z3 VStG) und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage klären ließ.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass am 17.2.2003 eine gewerbebehördliche Überprüfung des Tischlereibetriebes im Standort Gst. Nr. , KG. U, im Beisein eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Steyr durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass die mit Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 13.2.1995, Ge20-94-1994, vorgeschriebenen Auflagenpunkte 2, 5 und 6 sowie die mit Genehmigungsbescheid vom 6.2.1997, Ge20-65-1996, vorgeschriebenen Auflagepunkte 2, 10 und 20 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 20.2.2003 wurde dem Berufungswerber dieser Sachverhalt mitgeteilt und gleichzeitig aufgefordert, die festgestellten Mängel bis spätestens 31.10.2003 zu beheben und der Behörde dies schriftlich mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 7.4.2004 wurde, nachdem eine entsprechende Mängelbehebungsanzeige seitens des Berufungswerbers nicht erfolgt ist, der Berufungswerber nochmals aufgefordert, die festgestellten Mängel zu beheben und der Behörde die erforderlichen Atteste bis zum 15.5.2004 vorzulegen.

Am 14.11.2004 wurde vom Berufungswerber vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. mitgeteilt, dass die gegenständlichen Auflagenpunkt nach wie vor nicht erfüllt worden sind.

 

Das Ergebnis der gewerbebehördlichen Überprüfung am 17.2.2003 sowie die persönliche Aussage des Berufungswerbers vor der belangten Behörde am 24.11.2004 wurde dem Straferkenntnis zu Grunde gelegt; vom Berufungswerber wird in der Berufungsschrift die Nichteinhaltung der vorgeworfenen Auflagenpunkte nicht bestritten, jedoch ausgeführt, dass die Einhaltung der Auflagen zum einen aus finanziellen Gründen nicht möglich sei und zum anderen die Vorschreibepunkte nicht praktikabel bzw. zielführend erscheinen.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Das Wesen von Auflagen im Sinne der §§ 74 bis 83 und 359b GewO 1994 besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird.

Auflagen haben demnach akzessorischen Charakter; sie werden dann wirksam, wenn der Konsenswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht.

 

Das bedeutet, dass mit Inbetriebnahme der Anlage sämtliche vorgeschriebenen Auflagen bzw. Aufträge ohne weiteres vom Anlagenbetreiber einzuhalten sind, ohne dass es einer Aufforderung der Behörde bedarf.

 

Im Grunde des Beweisergebnisses ist als erwiesen festzuhalten, dass die gegenständliche Tischlereibetriebsanlage vom 17.2.2003 bis 24.11.2004 in Betrieb genommen war und dabei die in den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheiden vom 13.2.1995 sowie vom 6.2.1997 vorgeschriebenen - im Straferkenntnis zitierten - Auflagen nicht eingehalten wurden.

Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 zu wahren und ob nicht dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurden, als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen.

 

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist daher erfüllt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

 

Vom Berufungswerber wird zwar vorgebracht, es sei ihm unmöglich gewesen, die Auflagen einzuhalten, die Begründung hiefür bleibt der Berufungswerber jedoch schuldig; eine entsprechende Begründung wurde vom Berufungswerber auch innerhalb der von ihm angeführten Frist von 8 Wochen nicht nachgereicht.

Im Sinne des § 5 Abs.1 VStG ist es jedoch Sache des Berufungswerbers darzutun, aus welchen Gründen die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Allgemein gehaltene Behauptungen, wie die Auflagen seien nicht praktikabel oder zielführend, reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, die Behörde habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Behörde nicht verpflichtet ist, im Bescheid darzutun, wie der Beschuldigte etwa das Fehlen seines Verschuldens hätte glaubhaft machen können.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, die Auflagenpunkte einzuhalten, womit er dem Wesen nach das Vorliegen eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG geltend macht, wird entgegen gehalten, dass diese Begründung für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale eines Notstandes gemäß § 6 VStG nicht ausreicht. Hiezu wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.1986, 86/04/0116, verwiesen, wonach auch in der Eröffnung eines Konkursverfahrens ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht gesehen wurde.

 

Zur Strafhöhe ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Auch bei der Strafbemessung hat die Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage, gelegen in der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Zur Begründung der Strafbemessung führte die Erstbehörde an, dass als erschwerend oder mildernd kein Umstand berücksichtigt werde. Die Erstbehörde hat die geschätzten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, nämlich 1.500 Euro, keine Sorgepflichten und keine Schulden angenommen. Diesen finanziellen Verhältnissen ist der Berufungswerber auch in der Berufungsschrift nicht konkret entgegen getreten.

Es war dem Berufungswerber jedoch der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zugute zu halten, weshalb die Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen war.

 

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

Nichteinhaltung von Auflagen; finanzielle Verhältnisse

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