Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222027/34/Bm/Sta

Linz, 10.01.2006

 

 

 

VwSen-222027/34/Bm/Sta Linz, am 10. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier bezüglich der Berufung des Herrn Ing. J H, O, V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W B, M-T-S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.6.2005, Zl. Ge96-2524-2004, wegen Übertretung nach der GewO 1994, wie folgt erkannt:

 

  1. Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4.10.2005, VwSen-222027/25/Bm/Ri, wird aufgehoben.
  2. Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.6.2005, Ge96-2524-2004, wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 52a VStG.

Zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 und 51 VStG.

Zu III.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 27.6.2005, Ge96-2524-2004, den Berufungswerber als gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer der Holzindustrie T H GmbH mit Sitz in V für schuldig erkannt, nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung eingehalten werden, da laut Anzeigen der Nachbarn am Sonntag 7.11.2004, Staplermanipulationen mit Rundholz zum Rundholzaufgabeplatz am Betriebsgelände durchgeführt wurden, wodurch die Nachbarschaft in ihrer Nachtruhe massiv gestört wurde, obwohl die Betriebsanlagengenehmigung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.9.2001, Ge20-47-24-12-2001) für das Sägewerk im Standort V, O, nur für werktags mit einer Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erteilt wurde und über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Auf Grund dieser Berufung wurde nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.9.2005 das nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4.10.2005, VwSen-222027/25, erlassen, wobei der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde.

 

Aus den nunmehr von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck anlässlich der vom Berufungswerber erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2005/04/0278-2, vorgelegten Projektsunterlagen zum gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren Ge20-47-24-12-2000, geht hervor, dass die im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.6.2005 vorgeworfene Staplermanipulation zum Rundholzaufgabeplatz am Betriebsgelände der Berufungswerberin nicht vom Genehmigungsumfang des im Straferkenntnis zitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.9.2001, Ge20-47-24-12-2000, erfasst ist. Für diese Rundholzaufgabestelle und die Lagerplätze liegen weitere Betriebsanlagengenehmigungsbescheide mit unterschiedlich genehmigten Betriebszeiten vor, deren Übertretung jedoch weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Straferkenntnis vorgeworfen wurde.

 

Dies hat zur Folge, dass gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hatte.

 

Im Sinne des § 52a Abs.2 VStG sind dem Berufungswerber daher der allenfalls bezahlte Strafbetrag sowie die allenfalls bereits bezahlten Verfahrenskosten nach Erhalt dieses Erkenntnisses zurückzuzahlen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

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