Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222028/13/Bm/Sta

Linz, 14.12.2005

 

 

 

VwSen-222028/13/Bm/Sta Linz, am 14. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn P K, sen., F, R, vertreten durch W W-K-G Rechtsanwälte GmbH, Dr. A G, B, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 30.6.2005, Zl. Ge96-14-2005, wegen Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

    1. im zweiten Absatz nach der Wortfolge "Auflagepunkt I. 11. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9.11.1978, Ge20-87-1998" eingefügt wird: "(Der Bestand sowie der Zubau sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage entsprechend der TRVB 123 im Schutzumfang "Vollschutz" auszustatten. Die Anlage ist mit einer automatischen Alarmweiterleitung zu einer öffentlichen Brandmeldestelle zu versehen und durch eine hiezu befugte Prüfstelle (zB. Oö. Brandverhütung) abnehmen zu lassen. Der Gewerbebehörde ist ein Abnahmeattest vorzulegen)".
    2. Im dritten Absatz nach der Wortfolge "zumindest seit 26.4.2004" eingefügt wird: "bis dato".
    3. Beim Zitat der verletzten Rechtsvorschrift der Klammerausdruck Einleitung zu entfallen hat.
    4. Die Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: "§ 367 Einleitung".

 

  1. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 70 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 19, 51 VStG.

Zu III.: § 64 und65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 30.6.2005, Ge96-14-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflagenpunkt I. 11. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9.11.1998, Ge20-87-1998, verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

Sie sind gewerberechtlicher Geschäftsführer der G Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. zur Ausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme von Lebensmitteln und Textilien im Standort R., F, und sind gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt wurde.

Sie haben es somit verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Auflagepunkt
I. 11. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9.11.1998, Ge20-87-1998, mit welchem gemäß § 359b Abs.4 und Abs.8 sowie § 81 GewO 1994 eine Änderung der Betriebsanlage durch Hallenerweiterung genehmigt wurde, bislang nicht erfüllt wurde, da der Bestand und der Zubau nicht mit einer automatischen Brandmeldeanlage entsprechend der TRVB 123 im Schutzumfang "Vollschutz" ausgestattet wurde. Da die Betriebsanlage jedoch im Umfang der Erweiterungsgenehmigung in Betrieb genommen wurde, was sich aus Ihrer telefonischen Mitteilung v. 30.3.2001 sowie insbesondere aus der Überprüfung der Anlage am 26.4.2004 ergibt, wurde die vorgeschriebene Auflage zu einem bedingten Polizeibefehl , der bei Inanspruchnahme der Genehmigung erfüllt sein muss.

Sie haben somit zumindest seit 26.4.2004 eine Auflage, die in einem gemäß § 359b GewO 1994 ergangenen Bescheid vorgeschrieben wurde, nicht eingehalten.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese Berufung im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde gehe zwar richtigerweise davon aus, dass tatsächlich gemäß Auflagepunkt I. 11. sowohl der Bestand als auch der Zubau der Lagerhalle der Firma G Gesellschaft mbH & Co.KG mit einer automatischen Brandmeldeanlage entsprechend der TRVB 123 im Schutzumfang "Vollschutz" auszustatten sei. Im gegenständlichen Verfahren selbst sei jedoch sogar vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen dargelegt worden, dass von der Ausführung der automatischen Brandmeldeanlage nicht abgesehen werden könne. Es seien allerdings die Gegebenheiten vor Ort entsprechend zu überprüfen, in welchen Teilbereichen die Bildung bzw. Schaffung von funktionstüchtigen Brandabschnitten bautechnisch möglich sei und in welchen Teilbereichen dann tatsächlich eine automatische Brandmeldeanlage erforderlich sei. Es werde durchaus zugestanden, dass es nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahren sein könne, ob nun die Verfügung des Auflagepunktes I. 11. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9.11.1978 gerechtfertigt sei. Dessen ungeachtet hätte die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Ermittlung des äußeren Tatbestandes entsprechende Ermittlungen und darauf aufbauend auch Feststellungen dahingehend treffen müssen, dass es im gegebenen Fall für jedermann unmöglich sei, den Auflagepunkt I. 11. zu erfüllen. Nicht einmal der gewerbetechnische Amtssachverständige gehe offensichtlich davon aus, dass die Ausstattung sowohl des Bestandes als auch des Zubaues mit einer automatischen Brandmeldeanlage entsprechend der TRVB 123 im Schutzumfang "Vollschutz" technisch möglich und sinnvoll sei. Schließlich sei unter Vollschutz zu verstehen, dass sich der Überwachungsbereich auf das gesamte Objekt beziehe und dass durch eine derartige automatische Brandmeldeanlage unter weitgehender Vermeidung von Fehl- und Täuschungsalarmen jederzeit ein Entstehungsbrand zum frühestmöglichen Zeitpunkt so gemeldet werde, dass noch geeignete Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. In der Stellungnahme vom 13.4.2005 sei dargelegt worden, dass die gegenständliche Lagerhalle mit einem Wellblechdach versehen sei, was zu einer relativ hohen Wärmeentwicklung vorrangig in den Sommermonaten führe. Überdies würden sich in den gegenständlichen Lagerhallen auch Zuschnittgeräte für Holz befinden, mit deren Betrieb eine entsprechende Staubentwicklung verbunden sei. Einerseits die hohe Hitzeentwicklung unterhalb des Daches vorrangig in den Sommermonaten resultierend aus den baulichen Gegebenheiten, andererseits auch die entsprechende Staubentwicklung in der Lagerhalle mache es schon aus technischer Sicht unmöglich, optische und/oder temperaturabhängige bzw. chemische Brandmelder einzusetzen. Schließlich sei auch die gegenständliche Lagerhalle nicht für den Publikumsverkehr geöffnet, das gesamte Firmenareal der Firma G Gesellschaft mbH & Co. KG. auf drei Seiten gegenüber den Anrainern mit jeweils einer Breitenstraße abgesichert und grenze nach Westen hin die Privatliegenschaft des Beschuldigten. Der Schutzzweck könne in jedem Fall schon alleine auf Grund der unmittelbaren Nähe des Privathauses unter der Privatliegenschaft der Familie des Beschuldigten erreicht werden, zumal eine Auslösung eines Brandalarms doch rund um die Uhr unmittelbar im Firmennahbereich aufhältige Personen nahezu lückenlos gewährleistet sei. Auflagepunkt I. 11. sei sowohl objektiv als auch subjektiv für niemanden erfüllbar. Der Beschuldigte habe im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren initiativ alles dargelegt, was für seine Entlastung spreche. Die Erfüllung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage, welche sowohl technisch als auch wirtschaftlich weder zielführend noch möglich sei, sei nicht zumutbar. Der Beschuldigte sei als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher davon ausgegangen, dass es nicht die Verwirklichung eines verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes bedeute, wenn von vornherein unmögliche Auflagepunkte nicht erfüllt werden. Allein schon die Ausführungen und Argumentationen, vor allem auch aber durch die widersprüchlichen Aussagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der zitierten Stellungnahme sei die Rechtsansicht und auch der Umstand, dass die Erfüllung des Auflagepunktes technisch und wirtschaftlich unmöglich, zumindest unzumutbar sei und dem Schutzziel der von der Gewerbebehörde zu beachtenden Normen nicht entspreche, jedenfalls wahrscheinlich, also glaubhaft gemacht.

Selbst wenn man aber dem Beschuldigten ein Verschulden im Sinne des § 5 VStG unterstelle, hätte die belangte Behörde von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 VStG auszugehen gehabt. Schließlich zeige allein schon die Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 26.4.2004, dass von einem äußert geringfügigen Verschulden auszugehen sei und auch selbst von der Behörde bzw. vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen offensichtlich die Folgen einer Übertretung als völlig unbedeutend angesehen würden. Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Strafe in der Höhe von 1.000 Euro verhängt. Die Behörde sei bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro und einem durchschnittlichen Vermögen und keine Sorgepflichten ausgegangen. Tatsächlich sei jedoch der Beschuldigte sorgepflichtig für seine Ehegattin, welche eine Pension in Höhe von unterhalb der Grenzen der Existenzminimum-Verordnung beziehe. Der Beschuldigte selbst verfüge im Jahr 2003 über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.453,68 Euro, im Jahr 2004 in der Höhe von 1.585,85 Euro und im Jahr 2000 (bis dato) in Höhe von 1.532,10 Euro.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.12.2005 sowie durch Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens. Dieses Gutachten wurde den Parteien vor der mündlichen Verhandlung übermittelt. An der mündlichen Verhandlung haben teilgenommen der Berufungswerber sowie sein anwaltlicher Vertreter, ein Sachverständiger der Oö. Brandverhütungsstelle sowie ein Vertreter der belangten Behörde. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde vom Sachverständigen das Gutachten erläutert.

 

Im Gutachten kommt der Sachverständige in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

"Grundsätzlich ist festzustellen, dass Brandabschnittsgrößen bezüglich ihrer Ausdehnung in den landesrechtlichen Bestimmungen (Oö. Bautechnikgesetz und Oö. Bautechnikverordnung) begrenzt sind.

 

Da sich die bau- und gewerberechtlichen Schutzziele teilweise überschneiden und im Gewerberecht diesbezüglich keine detaillierten Angaben vorhanden sind, werden die genannten landesrechtlichen Regelungen auch für Betriebsanlagen herangezogen.

 

Werden die in den zitierten Bestimmungen enthaltenen Brandabschnittsgrößen von 1.000 m2 Fläche und 40 m Länge überschritten, so sind Äquivalenzmaßnahmen erforderlich, um die Schutzziele - Personenschutz inklusive Schutz der Einsatzkräfte der Feuerwehr, Sach(wert)schutz, Objketschutz, Nachbarschaftsschutz und Umweltschutz - zu erreichen.

 

Diese Äquivalenzmaßnahmen bestehen in der Regel im Einbau von anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen, wie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, automatische Brandmeldeanlagen und/oder Löschanlagen (zB Sprinkleranlagen).

 

Derartige Äquivalenzmaßnahmen sind beispielsweise für Geschäftsbauten im § 33 "Brandabschnitte für Geschäftsbauten" Absatz 1 Oö. Bautechnikverordnung dezidiert geregelt:

"Geschäftsbauten müssen bei einer Gesamtbetriebsfläche von mehr als

  1. 2.000 m2 selbsttätige Brandmeldeanlagen,
  2. 3.000 m2 selbsttätige Löschanlagen (zB. Sprinkleranlagen),
  3. 5.000 m2 selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen aufweisen."

 

Aus dieser Darlegung ist abzuleiten, dass die Schutzziele durch die Schaffung von (kleineren) Brandabschnitten oder andererseits durch Äquivalenzmaßnahmen, wie den Einbau von anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen, erreicht werden können.

 

In der zitierten Berufungsschrift ist angeführt, dass der Einbau verschiedener Brandmelder aus technischer Sicht nicht möglich sei.

 

Hierzu ist anzuführen, dass in bezüglich der Nutzung vergleichbaren Betriebsanlagen seit Jahrzehnten automatische Brandmeldeanlagen eingesetzt werden, um größere Brandabschnitte realisieren zu können. Einerseits sind hier Baumärkte zu nennen, in denen auch Zuschnitte von Holzteilen (zB Platten) maschinell durchgeführt werden, andererseits sind holzverarbeitende Industriebetriebe, wie Fenster- und Türenhersteller zu nennen.

 

Daraus ist zu schließen, dass automatische Brandmeldeanlagen bei fachgerechter Projektierung, Errichtung und Instandhaltung für Betriebsanlagen, die mit der gegenständlichen vergleichbar sind, eine geeignete Schutzmaßnahme darstellen.

 

Automatische Brandmeldeanlagen bestehen grundsätzlich aus automatischen und manuellen Meldern, der Verkabelung, einer Brandmeldezentrale und gegebenenfalls einer Übertragungseinrichtung zu einer alarmannehmenden Stelle.

 

Die automatischen Melder (Branderkennungselemente) detektieren Brände zu einem sehr frühen Zeitpunkt, also in der Brandentstehungsphase und alarmieren einerseits im Objekt anwesende Personen sowie andererseits die Einsatzkräfte der Feuerwehr, wenn eine Alarmweiterleitung ausgeführt ist. Deshalb spricht man auch von "Brandfrüherkennungsanlagen".

 

Zur richtigen Projektierung einer automatischen Brandmeldeanlage gehört, dass aus den angebotenen Brandmeldern, die für den jeweiligen Anwendungsfall entsprechenden gewählt und installiert werden.

 

Automatische Melder erkennen Brandkenngrößen wie Rauch, Temperatur oder Strahlung. Deshalb spricht man von Rauch-, Wärme- und Flammenmeldern. Weiters gibt es Mehrkriterienmelder, welche neben einem Rauchmelder - zumindest einen weiteren Melderteil (Temperatur-, Flammenmelder) besitzen und zur Alarmentscheidung eine mathematische Verknüpfung der von den verschiedenen Sensoren einlangenden Werte verwenden.

 

Neben diesen punktförmigen Meldern sind noch Linearmelder und Rauchansaugsysteme in Verwendung.

 

Bei Einbauorten, bei denen mit Staub in der Umgebungsatmosphäre zu rechnen ist, kann zur Vermeidung von Täuschungsalarmen deshalb aus einer Palette von Meldertypen oder Zusatzmaßnahmen, wie Staubschutz für punktförmige Rauchmelder, gewählt werden.

 

Bezüglich der Temperaturerhöhung im Bereich des nicht wärmegedämmten Daches der gegenständlichen Betriebsanlage ist festzustellen, dass dies durch entsprechend gewählte Einbauorte der Melder kompensiert werden kann.

 

Weiterführendes zu Brandmeldeanlagen ist in der Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz (TRVB) 123 nachzulesen, welche vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den österreichischen Brandverhütungsstellen herausgegeben wurde.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass automatische Brandmeldeanlagen bei Betriebsanlagen vergleichbarer Nutzung seit Jahrzehnten eine taugliche Äquivalenzmaßnahme darstellen, um größere Brandabschnitte realisieren zu können und die Schutzziele der verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zu erreichen."

Im Zuge der Erläuterung dieses Gutachtens wurde vom Sachverständigen weiters dargelegt, dass Brandmeldeanlagen im Prinzip aus Detektoren bestehen, die Brandkennwerte (Rauch, Temperatur) feststellen. Die Detektoren können auf verschiedenste Brandkenngrößen abgestimmt werden. Es gibt Rauchmelder sowie Linearmelder, die auf Rauch bzw. auf Lufttrübung reagieren und es gibt Temperaturmelder, die auf Maximaltemperatur eingestellt sind bzw. auf Temperaturdifferenz. Um den Schutzwert der Brandmeldeanlage auch für Feuerwehreinsatzkräfte zu erhöhen, wäre eine Alarmweiterleitung zu einer öffentlichen Alarmannahmestelle zwingend notwendig. Die TRVB 123 verlangt grundsätzlich eine Alarmweiterleitung zu einer öffentlichen Alarmannahmestelle um eben auch den Schutzwert für die Feuerwehr zu erhöhen. Hinsichtlich der vom Vertreter des Berufungswerbers vorgebrachten Fehlalarme wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass es von der Projektierung der Anlage abhänge, ob man Fehlalarme habe oder nicht. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass durch die Ausführung des Daches eine relativ hohe Wärmeentwicklung entstehe, wird vom Sachverständigen entgegen gehalten, dass auch diese Faktoren mit der richtigen Wahl der Temperaturmelder entweder Thermomaximalmelder oder Thermodifferenzialmelder reagiert werden könne.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer gemäß den Bestimmungen der
§§ 74 bis 83 und 359b die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Auflagepunkt I. 11. des dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 9.11.1998, Ge20-87-1998, lautet:

"Der Bestand sowie der Zubau sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage entsprechend der TRVB 123 im Schutzumfang "Vollschutz" auszustatten. Die Anlage ist mit einer automatischen Alarmweiterleitung zu einer öffentlichen Brandmeldestelle zu versehen und durch eine hiezu befugte Prüfstelle (zB Oö. Brandverhütung) abnehmen zu lassen. Der Gewerbebehörde ist ein Abnahmeattest vorzulegen".

 

Das Wesen von Auflagen im Sinne der §§ 74 bis 83 und 359b GewO 1994 besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Auflagen haben demnach akzessorischen Charakter; sie werden dann wirksam, wenn der Konsenswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht.

 

Das bedeutet, dass mit Inbetriebnahme der Anlage sämtliche vorgeschriebenen Auflagen bzw. Aufträge ohne weiteres vom Anlagenbetreiber einzuhalten sind, ohne dass es einer Aufforderung der Behörde bedarf.

 

Im Grund des Beweisergebnisses ist als erwiesen festzuhalten und wird vom Konsenswerber auch nicht bestritten, dass die gegenständliche Betriebsanlage zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitraum in Betrieb genommen war und dabei der im gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 9.11.1998 vorgeschriebene Auflagepunkt I. 11. nicht eingehalten wurde.

Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 zu wahren und ob nicht dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurde, als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 22.5.2003, 2001/04/0188).

 

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach zitierten Gesetzesstellen bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

 

Vom Berufungswerber wird vorgebracht, es sei aus technischen Gründen unmöglich, die gegenständliche Auflage einzuhalten. Dieses Vorbringen wird durch das Gutachten des Sachverständigen der Oö. Brandverhütungsstelle eindeutig widerlegt. Demnach ist es auch bei der besonderen Ausführung der gegenständlichen Betriebsanlage - wenngleich auch möglicherweise mit erhöhtem finanziellen Aufwand - technisch durchaus möglich, die mit Auflagepunkt I. 11. geforderte Brandmeldeanlage einzurichten und zwar auch in der Art, dass die vom Berufungswerber vorgebrachten Fehl- bzw. Täuschungsalarme vermieden werden.

Wenn der Berufungswerber auf die Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 26.4.2004 über die gewerbebehördliche Überprüfungsverhandlung verweist und damit die technische Unmöglichkeit der Ausführung der Brandmeldeanlage begründet sieht, ist dem entgegen zu halten, dass der gewerbetechnische Sachverständige bei diesen Ausführungen von der Bildung von funktionstüchtigen Brandabschnitten ausgegangen ist. Eine Aussage, dass die im gegenständlichen Auflagepunkt geforderte automatische Brandmeldeanlage aus technischen Gründen nicht ausgeführt werden könne, ist dem nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält diese Stellungnahme den Hinweis, dass bei Bildung von funktionstüchtigen Brandabschnitten möglicherweise in Teilbereichen von einer automatischen Brandmeldeanlage abgesehen werden könne; dies bedarf jedoch eines entsprechenden Antrages des Konsenswerbers. Ein solcher Antrag wurde vom Berufungswerber nicht gestellt.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, es sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen den Auflagepunkt einzuhalten, womit er dem Wesen nach das Vorliegen eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG geltend macht, wird entgegen gehalten, dass diese Begründung für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale eines Notstandes gemäß § 6 VStG nicht ausreicht. Hiezu wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.1986, 86/04/0116, verwiesen, wonach auch in der Eröffnung eines Konkursverfahrens ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht gesehen wurde. Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Auflagenpunktes zur Wahrung der Schutzinteressen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Bei der Strafbemessung wurden Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde ist mangels Angaben des Berufungswerbers bei der Bewertung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro sowie einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Der Berufungswerber ist in der Berufungsschrift dieser Schätzung insofern entgegengetreten, als er angegeben hat, dass er im Jahr 2004 über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.585,85 Euro verfüge und sorgepflichtig für seine Ehegattin sei.

Mit diesen Berufungsausführungen vermag der Berufungswerber der hier erfolgten Strafzumessung mit Erfolg entgegenzutreten.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien. Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 8.7.1988, 86/18/027). Unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber nunmehr vorgebrachten persönlichen Verhältnisse, die von der Berufungsbehörde jedenfalls bei der Bemessung der Geldstrafe heranzuziehen sind, erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat als vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren.

 

Von einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, zumal schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, nämlich geringfügiges Verschulden nicht vorliegt. Ein solches wäre nämlich nach der ständigen Judikatur des VwGH dann anzunehmen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers im erheblichen Maße hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück bleibt. Durch die Tatbegehung wurde nämlich gerade der Unwert der Tat (nämlich das Nichthintanhalten einer möglichen Brandgefahr) erfüllt. Angesichts der Dauer der Nichteinhaltung der Auflage kann keinesfalls von einem geringen Unrechtsgehalt ausgegangen werden.

 

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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