Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222029/2/Bm/Sta

Linz, 10.08.2005

 

 

 VwSen- 222029/2/Bm/Sta Linz, am 10. August 2005

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn W L, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19.7.2005, Ge-1112/04, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19.7.2005, Ge-1112/04, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, gemäß § 1 Abs.2 Oö. Sperrzeitenverordnung idgF iVm § 113 Abs.1 und 7 sowie § 368 GewO 1994, BGBl. 191/1994 idgF, verhängt, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma W G GmbH in B, zu vertreten hat, dass in der Betriebsstätte oa. Firma in S, S (Lokal "S") am 16.10.2004 um 4.30 Uhr ca. 40 bis 50 Gästen das Verweilen in derselben und die Konsumation von Getränken gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde des Lokales gemäß der Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit 4.00 Uhr festgesetzt ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher ausdrücklich die Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe beantragt und dies damit begründet wurde, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt der Berufungswerber gänzlich unbescholten sei und daher das Strafausmaß unverhältnismäßig hoch erscheine.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt vorgelegt.

 

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und vom Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Zunächst ist festzustellen, dass mit der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe der Schuldspruch rechtskräftig und es somit der Behörde verwehrt ist, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangenen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Zur Begründung für die Strafbemessung führte die Erstbehörde an, dass nach den Angaben des Berufungswerbers von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro sowie Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind ausgegangen wurde. Bei den Überlegungen zur Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass zwar die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht gegeben ist, der Berufungswerber jedoch noch nicht wegen der Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft wurde. Weiters hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die ausgesprochene Geldstrafe dem Verschuldensgehalt entspricht.

 

Von der belangten Behörde wurde somit bereits als mildernd gewertet, dass wegen desselben Deliktes noch keine Vorstrafe vorliegt, obwohl nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur die absolute Unbescholtenheit einen solchen Strafmilderungsgrund darstellt. Eine solche absolute Unbescholtenheit liegt jedoch nicht vor, da für den Berufungswerber eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach der StVO aufscheint.

Besondere Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde nicht zu Grunde gelegt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist bei der Strafbemessung auch auf den Unrechtsgehalt der Tat Rücksicht zu nehmen. Nach dem Schutzzweck der oben angeführten Norm soll eine geordnete Gewerbeausübung und ein fairer Wettbewerb garantiert werden. Ebenso besteht ein schutzwürdiges Interesse der Nachbarn vor Lärmbeeinträchtigungen. Eben diese geschützten Interessen hat der Beschuldigte durch die gegenständliche Sperrzeitenüberschreitung verletzt.

 

Zum Ausmaß des Verschuldens wurde bereits von der Erstbehörde ausgeführt, dass zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Dies war auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Unter all diesen der Strafbemessung zu Grunde gelegten Umstände konnte kein Ermessensmissbrauch der belangten Behörde bei der Festsetzung der verhängten Geldstrafe festgestellt werden. Auch liegt die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Sie ist tat- und schuldangemessen und geeignet, den Berufungswerber in Hinkunft von der weiteren Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Berufungswerber ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 Euro, ds 20 % der verhängte Strafe, aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

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