Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222039/16/Kl/Pe

Linz, 01.03.2006

 

 

 

VwSen-222039/16/Kl/Pe Linz, am 1. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F R, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2.8.2005, Gz.: 66169/2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.1.2006 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 58 Abs.3, 18 Abs.2 und 4, 63 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2.8.2005, Gz.: 66169/2004, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflagenpunkt 8 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.11.1985, Gz.: 501/W-1068/84, verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlicher verantwortlicher Inhaber und Betreiber des Lokales "C" im Standort, zu vertreten hat, dass beim Betrieb dieses Lokales die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.11.1985, Gz.: 501/W-1068/84, unter Punkt 8 vorgeschriebene Auflage, dass "die Eingangstür während der Betriebszeit des Gastlokales ständig geschlossen zu halten ist" zu einem näher angeführten Tatzeitpunkt nicht eingehalten wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Straferkenntnis herangezogene Bescheidauflage nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung sei, zumal der gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.11.1985, Gz.: 501/W-1068/84, über Antrag des Beschuldigten durch den Bescheid vom 29.4.2003, dahingehend abgeändert wurde, dass "die Zugangstüre während des Gastgartenbetriebes innerhalb der gesetzlichen Betriebszeit für Gastgärten in Verbindung mit einer allfällig erlassenen Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich geöffnet bleiben darf, wenn gewährleistet ist, dass im Gastgarten keine Musik aus dem dazugehörigen Gastgewerbebetrieb wahrnehmbar ist". Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Musikanlage im Lokal des Beschuldigten entsprechend plombiert sei, sodass nur Hintergrundmusik zulässig sei. Weiters habe ein Unterhalten der Gäste den bereits vorherrschenden Grundgeräuschpegel in der Hofgasse nicht überschreiten können. Im Übrigen sei das Straferkenntnis schon aus rechtlichen Gesichtspunkten verfehlt und rechtswidrig, weil durch den Bescheid vom 29.4.2003, Gz.: 501/W031022b, der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Bescheid vom 14.11.1985, Gz.: 501/W-1068/84, aufgehoben wurde und an seine Stelle eine andere Rechtsgrundlage trat. Der Bescheid vom 29.4.2003 wurde von der Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht angeführt und wurde dem Beschuldigten ein Verstoß gegen einen Auflagenpunkt vorgeworfen, der nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung war.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Aktenvorlage mit "Für den Bürgermeister: Der Leiter: I.V. Mag. K R eh." gezeichnet. Es wurde ausgeführt, dass die Ausfertigungen der schriftlichen Erledigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden. Auf die Bestimmung des § 82 Abs.14 AVG wurde hingewiesen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.1.2006. In der mündlichen Verhandlung bringt der Berufungswerber vor, dass aus dem angefochtenen Straferkenntnis nichts hervorgeht, dass dieses mittels elektronischer Signatur gefertigt ist. Auch wird auf § 19 E-GovG hingewiesen, wonach eine Amtssignatur bzw. die verwendete Bildmarke veröffentlicht sein muss. Eine Veröffentlichung im Internet wurde nicht vorgefunden. Es gibt auch keinen Hinweis auf eine gesicherte elektronische Signatur. Das Straferkenntnis weist keine eigenhändige Unterschrift und keinen Beglaubigungsvermerk auf. Mangels dieser Erfordernisse wäre der Schluss zu ziehen, dass kein wirksames Straferkenntnis erlassen wurde. Es wäre die Berufung zurückzuweisen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs.2 AVG ist das für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentliche Geschehen im Akt zu dokumentieren (interne Erledigung); dies gilt insbesondere hinsichtlich von Anbringen von Beteiligten und Äußerungen der Behörde gegenüber Beteiligten. Der Verfahrensverlauf ist vom Genehmigungsberechtigten durch eigenhändige Unterzeichnung der zur Dokumentation erstellten Aktenstücke zu beurkunden. Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen hat mit elektronischer Signatur zu erfolgen.

 

Gemäß § 18 Abs.3 AVG sind Mitteilungen an Beteiligte über den Inhalt interner Erledigungen externe Erledigungen.

 

Gemäß § 18 Abs.4 AVG haben externe Erledigungen schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.

 

Dazu führen Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz, 16. Auflage, in Anmerkung 3 zur Beurkundung aus, dass dieser Satz den Grundsatz aufstellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Dies entspricht der allgemeinen Einsicht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird. Zur elektronischen Beurkundung führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum E-Goverment-Gesetz, 252 Blg. NR 22. GP, aus, dass die für eine Übergangszeit von vier Jahren noch zulässigen anderen technischen Verfahren der Fertigung in der Übergangsbestimmung des § 82 Abs.14 beschrieben sind. Ziel ist es jedenfalls, einen angemessenen Standard der Sicherheit hinsichtlich Authentizität und Integrität zu erreichen, wofür im internen Behördenbereich nicht unbedingt nur eine sichere Signatur tauglich ist. Weiters wird ausgeführt, dass die Unterfertigung der nach außen ergehenden Mitteilung (Abs.4) von der Genehmigung einer internen Erledigung (Abs.2) zu unterscheiden ist. Bei elektronischen Aktenverwaltungssystemen, bei welchen das Erledigungsoriginal immer nur elektronisch vorhanden ist, bewirkt die elektronische Signatur des Originals allerdings auch die Signatur jeder Reproduktion (Vervielfältigung). Für jene elektronischen Aktenverwaltungssysteme, die noch keine elektronische Signaturen zur Unterzeichnung der (internen) Erledigungen verwenden, bedarf es für die Ausfertigung einer eigenen elektronischen Beglaubigung. Hiefür ist z.B. die Amtssignatur geeignet (vgl. § 19 E-GovG), die insofern jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung erzielt, als sie zumindest den Charakter einer "gewöhnlichen" Signatur hat. Hinsichtlich der Beweiskraft von Papier-Ausdrucken elektronischer Originale gilt § 20 E-GovG. Dieser Absatz gilt gemäß § 58 Abs.3 AVG ausdrücklich auch für Bescheide (vgl. hiezu auch das Durchführungsrundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 24.2.2005, Gz: BKA-810.287/0035-V/3/2004, S.8ff).

 

5.2. Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt wurde zuvor als Kopie von (gescannten) Schriftstücken vorgelegt. Die Erledigungen der belangten Behörde, auch das angefochtene Straferkenntnis, weisen keine Unterschrift oder Beglaubigung auf. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung weist daher der Vertreter des Berufungswerbers zu Recht darauf hin, dass weder die ihm zugegangene Ausfertigung des Straferkenntnisses noch das Straferkenntnis im übermittelten erstbehördlichen Akt eine Unterschrift oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei aufweist und daher die Authentizität des Genehmigenden nicht nachgewiesen ist.

 

Entsprechend den vorzitierten Bestimmungen und Erläuterungen ist zwischen interner und externer Erledigung und Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde anlässlich ihrer Aktenvorlage, dass "die Ausfertigungen der schriftlichen Erledigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden", wofür der Hinweis auf den § 82 Abs.14 letzter Satz AVG zu Recht erfolgte, wonach eine Unterschrift oder Beglaubigung nicht erforderlich ist, wird vom Berufungswerber nicht die ihm zugestellte Ausfertigung angefochten, sondern vielmehr die im Akt befindliche Erledigung. Das im Akt befindliche Straferkenntnis hingegen weist weder eine eigenhändige Unterschrift noch eine elektronische Beurkundung auf. Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 82 Abs.14 AVG, wonach die elektronische Beurkundung interner Erledigungen bis zum 31.12.2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen darf, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhaltes gegeben sind, ist aus der reinen Anführung des Namens der Sachbearbeiterin mit dem Zusatz "eh." nicht ersichtlich, ob es sich hiebei um eine elektronische Signatur oder ein anderes geeignetes Verfahren als die elektronische Signatur mit den angeführten Qualitätsmerkmalen handelt. Jedenfalls ist die Nachweisbarkeit der Identität der Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhaltes bei der ausgesprochenen Fertigungsklausel nicht gegeben.

Auch ist aus dem Akt unmittelbar eine elektronische Aktenführung nicht ersichtlich; dies kann nur aus dem vorliegen von Kopien geschlossen werden und wird bei der Aktenvorlage durch die Behörde ausgedrückt.

 

5.3. Darüber hinaus handelt es sich bei dem im Akt befindlichen Straferkenntnis nicht um das elektronische Dokument sondern um den Papier-Ausdruck eines elektronischen Originals. § 20 E-GovG regelt, dass auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden die Vermutung der Echtheit für sich haben, wenn das Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist und die Überprüfbarkeit der Signatur auch in der ausgedruckten Form durch Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben ist. Das Dokument muss zu diesem Zweck die Eigenschaft der Rückführbarkeit angeben und einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet enthalten, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen dargestellt sind. Zu Recht bestreitet der Vertreter des Berufungswerbers das Vorhandensein einer Amtssignatur wegen fehlender Veröffentlichung einer Bildmarke im Internet, wobei diesem Mangel der externen Erledigung weiterhin bereits der vorangeführte Mangel der internen Erledigung zugrunde liegt.

 

5.4. Da bei dem angefochtenen Straferkenntnis - im Gegensatz zu den übrigen im Akt befindlichen Schriftstücken - ein nachvollziehbarer und einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbarer Genehmigungsakt nicht erkennbar ist, liegt eine Erledigung nicht vor (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, erster Teilband, RZ 7 ff zu § 18).

 

Gemäß § 63 AVG können sich Berufungen nur gegen Bescheide richten. Da ein solcher nicht vorliegt, war das Rechtsmittel gemäß § 66 Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

elektronische Signatur, interne Erledigung, Ausfertigung einer Erledigung

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