Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222040/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 09.03.2006

 

VwSen-222040/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 9. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der M E , M, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau vom 19. August 2005, Zl. Ge96-45-2005, wegen einer Übertretung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtene Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, dass dessen Überschrift an Stelle von "Straferkenntnis" nunmehr "Ermahnung" zu lauten hat und an die Stelle der Wendung "Wegen dieser Verwaltungsübertretung ..... beträgt daher 550,00 Euro" nunmehr der Satz "Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird Ihnen eine Ermahnung erteilt." tritt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau vom 19. August 2005, Zl. Ge96-45-2005, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie am 1. August 2005 auf ihrer Homepage eine Steuerberatung (für Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Lohnsteuer, etc.) angeboten habe, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, da sie lediglich über eine Bewilligung als gewerbliche Buchhalterin verfüge. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 116 Z. 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 84/2005 (im Folgenden: WTBG), begangen, weshalb sie nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund einer Anzeige der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen. Die von der Rechtsmittelwerberin angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 23. August 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. September 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie seit dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2005 auch zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen, zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege bei den Finanzbehörden sowie zur kalkulatorischen Buchhaltung berechtigt sei (§ 102 Abs. 1 GewO). Weiters seien gewerbliche Buchhalter gemäß § 134a GewO zur Führung der Lohnverrechnung und zur Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einschließlich des Abschlusses berechtigt. Nachdem bereits bei der Erlassung des Straferkenntnisses die nunmehr geltende Rechtslage zu Grunde zu legen gewesen sei, sei ihr Verschulden derart gering, das schon deshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl. Ge96-45-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 116 Z. 1 zweite Alternative i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 1 WTBG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14.536 Euro zu bestrafen, der die Beratung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung ausübt, ohne die hiefür erforderliche Berichtigung zu besitzen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage zum Tatzeitpunkt u.a. eine "Steuerberatung - Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer usw." angeboten hatte.

 

Weiters wurde von der Rechtsmittelwerberin auch während des gesamten Verfahrens nicht in Abrede gestellt, dass sie über keine Berufsberechtigung nach dem WTBG verfügt.

 

Sie hat daher tatbestandsmäßig i.S.d. § 116 Z. 1 zweite Alternative i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 1 WTBG gehandelt.

 

3.3.1. Auf der Ebene des Verschuldens bringt die Berufungswerberin vor, dass sie nunmehr auf Grund der Novellierung der Gewerbeordnung durch BGBl. Nr. I 85/2005 zu Leistungen, wie sie von ihr angeboten wurden, berechtigt sei.

 

Diesbezüglich ist die Rechtsmittelbewerberin zum einen darauf hinzuweisen, dass die von ihr ins Treffen geführte GewO-Novelle erst am 11. August 2005, also nach dem Tatzeitpunkt, in Kraft getreten ist. Zum anderen ist ihr zu entgegnen, dass sie auch nach der Neufassung des § 102 Abs. 1 GewO nur zu eingeschränkten Tätigkeiten, jedoch weiterhin keinesfalls zur Steuerberatung berechtigt ist.

 

3.3.2. Andererseits ist ihr jedoch zu Gute zu halten, dass sie den beanstandeten Eintrag jedenfalls schon am 17. August 2005 - also zwei Wochen nach dem Tatzeitpunkt - gelöscht und damit dokumentiert hat, dass sie das Unrechtmäßige ihrer Handlung einsieht.

 

Im Übrigen erscheint auch ihr Vorbringen in der Rechtfertigung vom 17. August 2005 dahin, dass sie hinsichtlich jener Angelegenheiten, die über ihre Befugnisse hinausreichten, tatsächlich mit Steuerberatern kooperiert hat, durchaus glaubwürdig.

 

Daraus folgt insgesamt, dass ihr lediglich leichte Fahrlässigkeit angelastet werden kann.

 

Da überdies die ihr angelastete Übertretung keine Folgen nach sich gezogen - im Gegenteil: die Rechtsmittelwerberin auf Grund der Löschung des Eintrags auf ihrer Homepage deren Eintritt wirksam verhindert - hat, war sohin gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen eine Ermahnung zu erteilen.

 

3.4. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin in analoger Anwendung des § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. G r o f

 

 

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