Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222041/2/Bm/Rd/Sta VwSen222042/2/Bm/Rd/Sta VwSen222043/2/Bm/Rd/Sta

Linz, 08.11.2005

 

 

 

VwSen-222041/2/Bm/Rd/Sta

VwSen-222042/2/Bm/Rd/Sta

VwSen-222043/2/Bm/Rd/Sta Linz, am 8. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des A A, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W K, B, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. August 2005, Zl. Ge96-42-2004, Ge96-75-2004, Ge96-100-2004, wegen einer Übertretung der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.453 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt werden.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz den Betrag von 145,30 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. August 2005, Zl. Ge96-42-2004, Ge96-75-2004, Ge96-100-2004, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 iVm § 23 Abs.4 und § 2 Abs.1 und 2 GütbefG verhängt, weil er als verantwortlicher Inhaber der Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen" im Standort H, T, zu vertreten habe, dass mit dem auf ihn zugelassenen Lastkraftwagen, Marke Renault Midlum 220.12 C, mit einem Gesamtgewicht von 11.990 kg, amtl. Kennzeichen ,

  1. am 16.2.2004 - wie von Organen des Gendarmeriepostens Garsten anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 15.00 Uhr auf der B 115, Landesstraße-Freiland, km 22.180, Fahrtrichtung Ternberg nach Steyr, Gemeinde St. Ulrich b. Steyr, festgestellt worden sei - durch den Lenker L B ein gewerbsmäßiger Gütertransport von Spritzgussteilen für BMW von der Fa. S in L nach L (H - L),
  2. am 20.2.2004 - wie von Organen des Gendarmeriepostens Haidershofen anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 9.30 Uhr auf der B 122, Bundesstraße (Freiland), km 024,800, in Fahrtrichtung Steyr, Gemeinde Haidershofen, festgestellt worden sei - durch den Lenker A B ein gewerbsmäßiger Gütertransport von 7 Kisten mit Maschinenteilen von Seitenstetten (Fa. L) nach Hörsching (F, Spedition C),
  3. am 24.6.2004 - wie von Organen des LGK für , VAASt Wels, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 24.6.2004 um 10.00 Uhr auf der A8, Autobahn-Freiland, Kontrollstelle Kematen Süd, km 24.900, in Fahrtrichtung Graz, Gemeinde Kematen am Innbach, festgestellt worden sei - durch den Lenker N I ein gewerbsmäßiger Gütertransport von 1.700 kg Sammelgut von K nach L,

durchgeführt worden sei, womit er im Standort H, T, das Güterbeförderungsgewerbe ausgeübt habe, ohne im Besitz der hiefür notwendigen Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gewesen zu sein, obwohl gemäß § 2 Abs.1 GütbefG die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden darf.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Begründend wurde darin vom Berufungswerber im Wesentlichen dargelegt, dass es richtig sei, dass der Berufungswerber im Zeitpunkt der inkriminierten Vorfälle noch nicht über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt hat, um den gegenständlichen Lkw mit einem Gesamtgewicht von 11.990 kg im Betrieb einsetzen zu können. Er habe zum damaligen Zeitpunkt bereits bei der zuständigen Behörde um Erteilung der Gewerbeberechtigung angesucht und sei der Meinung gewesen, dass diese sofort erteilt werde.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25.4.2005, AZ: 38 S 15/05 t, sei über den Berufungswerber das Konkursverfahren eröffnet worden. Zwischenzeitig sei der Betrieb stillgelegt worden. Im Übrigen könne dem Bericht zur Prüfungstagsatzung entnommen werden, dass in der Firma des Berufungswerbers 19 Klein-Lkw eingesetzt und lediglich ein großer Lkw vorhanden gewesen sei.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers stellen sich nunmehr dergestalt dar, dass der Berufungswerber im Rahmen eines freien Dienstvertrages beschäftigt sei, wobei er hiefür 300 Euro monatlich erhalte. Der Berufungswerber habe Sorgepflicht für einen großjährigen außerehelichen Sohn; zudem erwarte seine Lebensgefährtin Ende September/Anfang Oktober ein Kind, sodass er auch diesbezüglich sorgepflichtig werde. Der Berufungswerber lebe derzeit von Zuwendungen seiner Familie und der Lebensgefährtin.

Da über das Vermögen des Berufungswerbers das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb geschlossen worden sei, würden einer Anwendung des § 21 VStG keine spezialpräventiven Gründe entgegen stehen.

Es wird daher die Ermahnung gemäß § 21 VStG beantragt in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Höhe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Berufungswerber in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf allfällige inhaltliche Mängel im Spruch des Straferkenntnisses einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 iVm § 23 Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 1.453 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Bei Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständliche, reicht der Strafrahmen von 1.453 Euro bis 3.600 Euro. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro erschien dem Oö. Verwaltungssenat als überhöht, zumal bei der Strafbemessung die persönlichen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden müssen. Die belangte Behörde ist dabei von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ausgegangen, und zwar von keinem Vermögen, keinen Sorgepflichten und einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro.

 

Dieser Schätzung ist der Berufungswerber in seiner Berufung entgegengetreten und gab darin erstmals bekannt, dass er sorgepflichtig für zwei Kinder und eine Lebensgefährtin sei, lediglich über ein Einkommen von ca. 300 Euro monatlich verfüge und Zuwendungen von seiner Familie und der Lebensgefährtin erhalte. Darüber hinaus sei über seine Firma das Konkursverfahren eröffnet und mittlerweile der Betrieb eingestellt worden.

 

Zumal Verwaltungsstrafen nicht dazu führen sollen, dass Sorgepflichten beeinträchtigt werden könnten, erscheint es nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates vertretbar und geboten unter Berücksichtigung dieser Umstände, die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro auf die Mindeststrafe herabzusetzen.

 

Einer Unterschreitung der Mindeststrafe standen jedoch - wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat - zahlreiche einschlägige Verwaltungsvormerkungen aus den Jahren 2000 und 2001 entgegen. Der in der Berufungsschrift angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG konnte auch nicht näher getreten werden, zumal die kumulativen Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe nicht gegeben sind. Zum einen kann beim Berufungswerber nicht mehr von geringfügigem Verschulden die Rede sein, da er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in kurzem zeitlichem Abstand, nämlich am 16.2., 20.2. und 24.6.2004, begangen hat. Zudem kann von einem Inhaber der Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen" erwartet werden, dass er Kenntnis davon hat, dass vor Beginn seiner beabsichtigten Tätigkeit sämtliche Voraussetzungen, wie zB Bewilligungen bzw Berechtigungen vorliegen bzw erfüllt sein müssen, allfällige Verzögerungen bei der Antragsprüfung sind miteinzukalkulieren. Des Weiteren sind die möglichen Folgen der Tat auch nicht unbedeutend, da durch die unbefugte Gewerbeausübung dem öffentlichen Interesse an einem rechtlich geordneten Wirtschaftsleben zuwider gehandelt wird. Sinn und Zweck einer Gewerbeberechtigung ist ua auch jener, dass für eine ordnungsgemäße Abwicklung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgewerbes gesorgt wird. Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach die Verhängung des Konkurses und die anschließende Betriebsstilllegung den Wegfall der spezialpräventiven Gründe bewirken würde, erscheint nicht geeignet, um eine weitergehende Herabsetzung der Geldstrafe bzw den Ausspruch einer Ermahnung zu rechtfertigen.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht betreffend Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes gegenständlich zutreffend ist oder nicht. Bei der Überprüfung der Strafbemessung durch den
Oö. Verwaltungssenat hatte die Festsetzung einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro zugrunde gelegt zu werden.

 

4.4. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).

 

5. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Verfahrenskosten gemäß § 65 aufzuerlegen. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich gemäß § 64 VStG auf 145,30 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bismaier

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