Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222045/8/Kl/Pe

Linz, 12.07.2006

 

 

 

VwSen-222045/8/Kl/Pe Linz, am 12. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des JZ vertreten durch Rechtsanwälte Dr. JH, Mag. Dr. TH gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.8.2005, Ge96-78-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.6.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im letzten Satz des Spruches des Straferkenntnisses anstelle des Wortes "genehmigungspflichtige" das Wort "genehmigte" zu treten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 400 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.8.2005, Ge96-78-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 GewO 1994 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fam. Z GmbH & Co KG mit Sitz in A welche Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Fleischer" ist, gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 zu verantworten hat, dass im mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, genehmigten Schlachthof der Fam. Z GmbH & Co KG an der A,

in der Woche von Montag, 4.4.2005 bis Freitag, 8.4.2005, insgesamt 2249 Schweine (Mo, 4.4.2005: 575 Schweine; Di, 5.4.2005: 570 Schweine; Mi, 6.4.2005: 556 Schweine und Fr, 8.4.2005: 548 Schweine),

in der Woche von Montag, 11.4.2005 bis Freitag, 15.4.2005, insgesamt 1884 Schweine (Mo, 11.4.2005: 692 Schweine; Mi, 13.4.2005: 627 Schweine und Fr, 15.4.2005: 565 Schweine) und

in der Woche von Montag, 18.4.2005 bis Freitag, 22.4.2005, insgesamt 1706 Schweine (Mo, 18.4.2005: 582 Schweine; Mi, 20.4.2005: 495 Schweine und Fr, 22.4.2005: 692 Schweine), geschlachtet wurden.

Punkt II Lit.A der dem Bescheid vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung sieht lediglich eine Schlachtung von 900 bis 1000 Schweinen pro Woche vor. Als Schlachttage werden Montag, Mittwoch und Freitag angeführt.

Die oben angeführte Nichteinhaltung der Schlachtzahlen und der Schlachttage stellt eine Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, genehmigten Betriebsanlage (Schlachthof) dar. Aufgrund des durch die vermehrte Viehanlieferung an diesen Tagen hervorgerufenen zusätzlichen Verkehrslärms, die Autoabgase und Erschütterungen durch die Lkw´s und vermehrten Lärm und auch Geruch beim Abladen von zusätzlichen Schweinen und Verbringen in die Schlachthalle ist diese Änderung der Betriebsanlage grundsätzlich geeignet, die Nachbarn durch Geruch, Lärm und Erschütterung zu belästigen (§ 74 Abs.2 Z2 GewO 1994) und bedarf gemäß § 81 Abs.1 GewO der gewerbebehördlichen Genehmigung. Es wurde somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine mildere Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, im letzten Absatz des Punktes I die Regelung enthält, dass der Genehmigung die Projektunterlagen vom 20.9.1995 zugrunde liegen und das Bauvorhaben durch den Befund der Verhandlungsschrift vom 5.12.1995 konkretisiert wird. In der Betriebsbeschreibung in Punkt II wird die Kapazität mit der Schlachtung pro Woche und den Schlachttagen ausgeführt. Diese Angaben seien widersprüchlich und sei die Kapazität des Betriebes viel höher. Auch sei eine Beschränkung auf Schlachttage nicht zu entnehmen. Darüber hinaus sei eine Änderung der Betriebsanlage im Sinn der Judikatur nicht erfolgt, zumal Lärmemissionen nicht auf bestimmte Wochentage eingeschränkt seien, ebenso wenig Fahrbewegungen. Darüber hinaus sei die Strafe zu hoch bemessen, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen wären, eine Schädigung oder Gefährdung von Rechtsgütern Dritter nicht erfolgt sei und die Rechtswidrigkeit nicht leicht erkennbar gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.6.2006, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Ein Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt.

 

In der mündlichen Verhandlung wird zunächst der Sachverhalt außer Streit gestellt. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Betriebsbeschreibung nicht Inhalt des Genehmigungsbescheides sei und in sich widersprüchlich sei. Zur Strafbemessung wurde auf ein Einkommen von brutto 2.000 Euro pro Monat, Gesellschafter der Z GmbH & Co KG, aushaftende Schulden von 500.000 Euro, Verpachtung des Betriebes gegen einen Pachtzins von 1 Euro, Sorgepflicht für ein Kind angegeben.

 

Auch wurde bestätigt, dass für die Änderung (Erweiterung) der Betriebsanlage ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und diese Genehmigungsverfahren anhängig und vom Rechtsnachfolger weiterbetrieben werden.

 

Weiters ist im Akt eine Niederschrift des Sohnes des Berufungswerbers vom 31.1.2005, auf die sich auch der Berufungswerber bezieht, in welcher zugegeben wird, dass seit Jänner 2005 die Schlachtzahlen wesentlich erhöht wurden, sodass pro Tag ca. 700 Schweine und in der Woche ca. 3.500 Schweine geschlachtet werden. Bereits vor zwei Jahren wurde ein Antrag auf Ausweitung der Schlachtkapazität auf 1.000 Schweine pro Tag und auf Ausweitung der Schlachttage von Montag bis Freitag angesucht, wobei aber über diese Ansuchen noch nicht abgesprochen wurde.

 

Ein Auszug aus dem Gewerberegister belegt, dass zum Tatzeitpunkt die Familie Z GmbH & Co KG in A über eine Gewerbeberechtigung für das Fleischergewerbe verfügte und gewerberechtlicher Geschäftsführer JZ ist.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines neuen Schlachthofes in A unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und dem Spruch folgender Passus angefügt: "Der Genehmigung liegen die Projektsunterlagen vom 20.9.1995, erstellt vom Planungsbüro Ing. AG zugrunde. Das Vorhaben wird konkretisiert durch den Befund der Verhandlungsschrift vom 5.12.1995".

 

Den Projektsunterlagen ist ein Inhaltsverzeichnis angeschlossen, wonach die Betriebsbeschreibung von Seite 2 bis 12 eingeschlossen ist. Auf Seite 6 Punkt II "Kapazität" wird ausgeführt:

"a) Schlachtung pro Woche

900 bis 1000 Schweine, 60/Stunde, 300/Tag

50 Rinder, 10/Stunde, 50/Tag

Schlachttage: Montag, Mittwoch, Freitag".

 

In der Verhandlungsschrift vom 5.12.1995 wird auf Seite 4 im Befund ausgeführt:

"Der Betriebsablauf ist im Detail im Einreichprojekt auf den Seiten 5 bis 7 dargestellt. Es werden die zu schlachtenden Tiere mittels eigener LKW im südöstl. Bereich angeliefert. Die Anlieferung erfolgt in der Zeit zwischen 04.00 und 20.00 Uhr, und zwar 3 x pro Woche (Montag, Mittwoch, Freitag). Der Wartestall ist für 50 Rinder oder für 250 Schweine ausgelegt. Es ist vorgesehen, pro Woche 900 bis 1000 Schweine (pro Stunde 60 bzw. pro Tag 300) und 50 Rinder (pro Stunde 10 bzw. pro Tag 50) zu schlachten. Die Schlachtung erfolgt in der Zeit zw. 06.00 und 18.00 Uhr."

 

Aufgrund des erwiesenen und vom Berufungswerber bestätigten Verfahrensergebnisses wurden aber von Montag, 4.4.2005 bis Freitag, 8.4.2005 insgesamt 2249 Schweine,

am Dienstag, 5.4.2005 570 Schweine,

von Montag, 11.4.2005 bis Freitag, 15.4.1005 insgesamt 1884 Schweine und

von Montag, 18.4.2005 bis Freitag, 22.4.2005 insgesamt 1706 Schweine geschlachtet.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).

 

Aufgrund der im Punkt 4. dargelegten Feststellungen sind die Projektsunterlagen vom 20.9.1995 Grundlage für die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung und als solches Inhalt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 5.2.1996. Nach diesen Projektsunterlagen insbesondere der Betriebsbeschreibung auf Seite 6 wird klar die Kapazität mit 900 bis 1000 Schweine pro Woche und Montag, Mittwoch und Freitag als Schlachttage festgelegt. Dies wird auch durch die weitere Spruchausführung im Genehmigungsbescheid, dass das Vorhaben durch den Befund der Verhandlungsschrift konkretisiert wird, bekräftigt, zumal auch im Befund der Verhandlungsschrift diese Kapazität festgelegt und ausgeführt wurde. Entgegen den Berufungsausführungen erkennt der Oö. Verwaltungssenat aber keinen Widerspruch, da die Festlegung auf maximal 300 Schweine pro Tag und die Festlegung von drei Schlachttagen pro Woche jedenfalls eine Gesamtschlachtung von 900 Schweinen ergibt. Wenn auch weiters eine Schlachtung von 60 Schweinen pro Stunden angeführt wird, so ist dies eine Schlachtbegrenzung pro Stunde, sagt aber nichts über die Höchstzahl pro Tag aus. Darunter ist zu verstehen, dass bei einer Betriebszeit für die Schlachtung von 06.00 bis 18.00 Uhr nicht innerhalb der gesamten 12 Stunden je Stunde 60 Schweine geschlachtet werden dürfen, sondern insgesamt eben nicht mehr als 300 pro Tag. Da die Betriebsbeschreibung und die Verhandlungsschrift vom 5.12.1995 eindeutig integrierender Bestandteil des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 5.2.1996 geworden sind, ist das Ausmaß des Schlachtbetriebes eindeutig festgelegt. Mit den im Spruch des Straferkenntnisses näher angeführten und vom Berufungswerber auch zugegebenen Schlachtungen wurde das bescheidmäßig festgesetzte Ausmaß sowohl hinsichtlich der Schlachttage als auch der Höchstschlachtungen pro Tag als auch der Höchstschlachtungszahl pro Woche für Schweine überschritten.

 

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinn der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zu Gefährdungen, Belästigungen usw. die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw. bestehen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen usw.) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind.

 

Im Grunde dieser Judikatur liegt es schon aufgrund der Lebenserfahrung auf der Hand, dass eine Ausweitung des Schlachtbetriebes sowohl hinsichtlich der Schlachtzahlen als auch hinsichtlich der Schlachttage geeignet ist, Nachbarn durch Geruch, Lärm und Erschütterungen über das genehmigte Ausmaß hinaus zu belästigen. Es ist daher sowohl von einer Änderung der genehmigten Betriebsanlage als auch der Genehmigungspflicht der Änderung auszugehen. Es hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Der Berufungswerber hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt zu den Ungehorsamsdelikten und genügt bereits fahrlässiges Verhalten. Im Grunde des Vorbringens, dass bereits um die Genehmigung der Änderung bei der Behörde angesucht wurde, aber trotzdem erhöhte Schlachtungen durchgeführt wurden, ist ersichtlich, dass der Berufungswerber nicht nur fahrlässig sondern vorsätzlich, zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Er war sich der Genehmigungspflicht durchaus bewusst und hat trotzdem einen rechtswidrigen Zustand in Kauf genommen. Zur Entlastung hat der Berufungswerber nichts vorgebracht, insbesondere konnte der Hinweis darauf, dass die Rechtswidrigkeit nicht leicht erkennbar gewesen sei, keinen Entschuldigungsgrund bringen, zumal dem Berufungswerber vorwerfbar ist, dass er keine entsprechenden Erkundigungen bei der zuständigen Behörde eingeholt hat. Es wäre ihm zumutbar gewesen, im Fall von Zweifeln über den Umfang seiner Betriebsanlagengenehmigung bei der zuständigen Behörde nachzufragen und erst gemäß dieser Einsicht zu handeln. Ein entsprechendes diesbezügliches Vorbringen hat er aber nicht gemacht. Es war daher auch vom schuldhaften Verhalten auszugehen.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von geschätzten persönlichen Verhältnissen von 1.000 Euro monatliches Einkommen, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Sie hat angesichts der hohen Schlachtzahlen einen hohen Unrechtsgehalt der Tat angenommen sowie vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend gewertet. Weiters hat sie als straferschwerend mehrere einschlägige Vorstrafen gewertet; Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Im Grunde dieser Ausführungen kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere ist auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat hinzuweisen, zumal Betriebsanlagengenehmigungen jene Gefährdungen oder Schädigungen von Nachbarn hintanhalten sollen und durch die Verletzung der Genehmigungspflicht genau jener Schutzzweck der Norm missachtet wird. Auch war von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen und dies als straferschwerend zu werten. Auch die mehrmaligen einschlägigen Vorstrafen haben den Berufungswerber zu einem gesetzeskonformen Verhalten nicht bewegt, sodass sie straferschwerend zu werten sind. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die nunmehr verhängte Geldstrafe den Berufungswerber dazu verhalten soll, sich dem Gesetz entsprechend zu verhalten. Angesichts eines Höchststrafsatzes von 3.600 Euro bildet die nunmehr verhängte Geldstrafe nicht einmal 2/3 des Höchstrahmens und ist daher in Anbetracht der Schwere der Tat gerechtfertigt. Die vom Berufungswerber geltend gemachten persönlichen Verhältnisse sind hingegen nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers die belangte Behörde von nur der Hälfte des Einkommens bei der Strafbemessung ausgegangen. Diesfalls wird die noch nicht berücksichtigte Sorgepflicht für ein Kind aufgehoben. Wenn auch der Betrieb nunmehr verpachtet ist, so hat doch das Verhalten des Berufungswerbers große Uneinsichtigkeit gezeigt. Auch wurde die Tat während eines längeren Tatzeitraumes begangen. Es ist daher eine Strafherabsetzung nicht gerechtfertigt. Geringfügiges Verschulden lag nicht vor und war auch nicht ein Überwiegen von Milderungsgründen festzustellen. §§ 20 und 21 VStG kamen daher nicht zur Anwendung.

 

Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 400 Euro, festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Änderung der Betriebsanlage, Genehmigungspflicht

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