Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222052/2/Bm/Sta

Linz, 18.10.2005

 

 

 

VwSen-222052/2/Bm/Sta Linz, am 18. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H D, U, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. August 2005, Ge96-117-2005, wegen Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. August 2005, Ge96-117-2005, wurde über den Berufungswerber jeweils eine Geldstrafe von
350 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 und § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 verhängt, weil er auf seinem Gst. Nr. , KG. S, bis zu 6 Pkw's und 1 Lkw zum Zwecke des Verkaufes abgestellt hat, ohne

  1. hiefür eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Kraftfahrzeugen besessen zu haben und ohne
  2. für den Betrieb dieses Kraftfahrzeugabstell- und -verkaufsplatzes eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung besessen zu haben, obwohl das laufende Abstellen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, Nachbarn durch den Fahrzeuglärm, die Abgase usw. zu belästigen und Gefahr besteht, dass auf Grund des Abstellens dieser Kraftfahrzeuge auf unbefestigtem Grund die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigt werden könnte.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er beim Verkauf eines Pkw's nur diplomatische Rolle eingenommen habe und von ihm kein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Er habe lediglich einen Platz zur Abstellung des Pkw's zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sei es auf Grund zu befürchtendes Hochwasser erforderlich gewesen, die Autos auf einen hochwasserfesten Grund in S abzustellen und habe dabei gleichzeitig die Überlegung gereift, Pkw's zu verkaufen. Weiters würden dort nur Autos stehen, die er geschenkt bekommen habe.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Festzustellen ist, dass das Vorbringen des Berufungswerbers nicht geeignet ist, das Straferkenntnis mit Erfolg zu bekämpfen; das Straferkenntnis war jedoch aus folgenden Gründen zu beheben:

 

Gemäß § 366 Abs.1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer

  1. ein Gewerbe ausübt ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
  2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Um § 44a Z1 VStG zu entsprechen, bedarf es jedenfalls der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnis (VwGH 6.11.1995, 95/04/0122). Dies gilt auch in Ansehung von fortgesetzten Delikten und Zustandsdelikten.

 

Dieses Erfordernis der Feststellung der Tatzeit - insbesondere für die Prüfung der Frage der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs.1 und 2 VStG - erfüllt der Spruch weder zum ersten noch zum zweiten vorgeworfenen Tatbestand im Straferkenntnis.

 

Die Ergänzung der Tatzeit war dem Oö. Verwaltungssenat nicht möglich, da aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht, wann das vorgeworfene Verhalten tatsächlich vor Erlassung des Straferkenntnisses vom 22.8.2005 gesetzt worden ist.

 

Darüber hinaus enthält die Tatumschreibung zu Faktum 1 nicht die erforderliche Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs.2 GewO 1994.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

Fehlen der Tatzeit

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