Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222054/7/Bm/Rd/Sta VwSen222055/7/Bm/Rd/Sta

Linz, 01.12.2005

 

 

 

VwSen-222054/7/Bm/Rd/Sta

VwSen-222055/7/Bm/Rd/Sta Linz, am 1. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Frau N O, T, L, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. August 2005, Zln. 0009684/2004 und 0010170/2004, betreffend die Ablehnung der Ansuchen um Ratenzahlung zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 54b VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 9. Jänner 2005 teilte die Berufungswerberin hinsichtlich der mit den Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.11.2004, GZ 0010170/2004, und vom 25.11.2004, GZ 0009684/2004 verhängten Geldstrafen in der Höhe von 600 Euro bzw 495 Euro, mit, dass es ihr aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht möglich sei, die jeweils verhängten Geldstrafen auf einmal zu begleichen. Sie ersuche daher die Verwaltungsstrafen in Teilbeträgen von 200 Euro monatlich leisten zu dürfen.

In der Folge wurde die Berufungswerberin von der belangten Behörde aufgefordert, binnen zwei Wochen ihre persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben und ihre Angaben mit geeigneten Unterlagen (zB Einkommens-, Steuernachweis, Nachweis über Privatentnahmen, Nachweise über ev. aufgenommene Kredite uÄ) zu belegen, ansonsten ihr Ansuchen abgewiesen werden müsse.

Da seitens der Berufungswerberin weder Angaben bezüglich der persönlichen Verhältnisse bekannt gegeben noch geeignete Unterlagen vorgelegt wurden, hat die belangte Behörde mit den Bescheiden vom 4. August 2005, GZ 0009684/2004 und 0010170/2004, die Ansuchen der Berufungswerberin um Gewährung von Ratenzahlungen, betreffend die mit Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.11.2004, GZ 0010170/2004, und vom 25.11.2004, GZ 0009684/2004 verhängten Geldstrafen in der Höhe von 600 Euro bzw 495 Euro, abgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, dass die Berufungswerberin der schriftlichen Aufforderung, ihre persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, nicht nachgekommen sei. In Ermangelung der Kenntnis der persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin, sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen zu beurteilen, ob aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung zumutbar sei oder nicht. Aufgrund dessen seien die Anträge auf Gewährung von Ratenzahlungen abzuweisen gewesen.

 

2. Dagegen wurden fristgerecht Berufungen eingebracht, in welchen vorgebracht wurde, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bereits an Frau G bzw Frau K übermittelt worden seien. Aufgrund der zugesandten Informationen habe Frau G bereits Teilzahlungen bewilligt. Es werde daher ebenfalls um Gewährung von Ratenzahlungen ersucht.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz als belangte Behörde hat die Berufungen samt den bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und zum Berufungsvorbringen ausgeführt, dass es sich bei den von der Berufungswerberin erwähnten Sachbearbeitern um Bearbeiter anderer Verfahren handle; in den gegenständlichen Verfahren seien die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gegeben worden .

Von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal sich die Berufungen nur gegen verfahrensrechtliche Bescheide richten und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Dabei sind die Höhe der Strafe, das Einkommen des Bestraften und gesetzliche Sorgepflichten in Betracht zu ziehen.

 

4.2. Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde die Berufungswerberin mit Anschreiben vom 7. November 2005 vom Oö. Verwaltungssenat aufgefordert, binnen zwei Wochen ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben sowie den in der Berufung angesprochenen Bescheid in Kopie vorzulegen. Dieses Schreiben wurde laut Postrückschein am 8. November 2005 beim Postamt 4030 Linz hinterlegt.

Gleichzeitig wurde über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates von der belangten Behörde der von der Berufungswerberin in einem anderen Verfahren beigebrachte Einkommenssteuerbescheid vorgelegt.

Allerdings stammt dieser Einkommensbescheid bereits aus dem Jahr 2003 und sagt daher nichts über die aktuellen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin aus.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langten von der Berufungswerberin weder Angaben hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse noch Unterlagen über eine behauptete bereits vorangegangene bewilligte Teilzahlung ein.

 

Die Berufungswerberin hat daher weder die belangte Behörde noch den Oö. Verwaltungssenat durch entsprechende Mitwirkung am Verfahren in die Lage versetzt, im Sinne der eingangs zitierten Bestimmung auf ihre tatsächlichen aktuellen persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre Einkommenssituation, einzugehen und damit beurteilen zu können, ob der Berufungswerberin aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist.

Eine Glaubhaftmachung triftiger Gründe für die beantragte Ratenzahlung ist der Berufungswerberin sohin nicht gelungen; die bloße Behauptung, auf Grund der finanziellen Lage sei eine sofortige Bezahlung nicht möglich, reicht nicht aus.

Es waren die Berufungen somit abzuweisen und die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bismaier

 

 

Beschlagwortung:

Teilzahlung

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