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des Landes Oberösterreich
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VwSen-222066/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 03.03.2006

 

 

 

VwSen-222066/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 3. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.1.2006, Ge96-106-4-2005-BroFr, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.1.2006, Ge96-106-4-2005-BroFr, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 sowie § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 und 2 der GewO 1994 iVm dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Ge/560/1993-14/94/Kp vom 29.3.1994 und Ge20-17-13-1999/P vom 17.4.2001 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma G R Gesellschaft mbH in, welche im Besitz des Gewerbes mit dem Wortlaut "Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" zu vertreten hat, dass am 5.9.2005 von Organen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung festgestellt wurde, dass die bescheidmäßig genehmigte Betriebsanlage am genannten Tag nach einer Änderung ohne die dafür erforderliche Genehmigung betrieben wurde. Die genannte Betriebsanlage wurde mit Bescheid Ge7560/1993-14/94/Kp vom 29.3.1994 gewerbebehördlich genehmigt und mit Bescheid Ge20-17-13-1999/P vom 17.4.2001 erweitert.

Mit dem obgenannten gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid wurde auf dem Grundstück Nr., KG B, Gemeinde H, die Errichtung und der Betrieb von Garagen mit Waschplatz, Büro- und Personalräume sowie eine Eigentankanlage genehmigt. Mit dem rechtskräftigen Erweiterungsbescheid wurde die Erweiterung des Transportunternehmens durch Ausbau des Dachgeschosses zur Schaffung von Wohnräumen für Bedienstete und die Errichtung von Lagerplätzen auf dem genannten Grundstück genehmigt.

 

Am 5.9.2005 wurde von Organen der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung festgestellt, dass die im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Betriebsbaugebietsfläche in westliche Richtung um ca. 35 m überschritten wurde. Dort befanden sich am genannten Tag Ablagerungen von Erdmaterial und Mutterboden bzw Betonabbruchmaterial. Diese Materialien wurden am genannten Tag auf einer nicht genehmigten Fläche gelagert.

 

Im Bereich des Lagerplatzes 1 (nordseitig) wurden insgesamt 18 Kraftfahrzeuge vorgefunden, welche nicht mehr als fahrbereit einzustufen waren, obwohl dort lediglich Paletten, Holzbalken, Pfosten, Gerüstteile und Spundwandlarsen gelagert werden dürfen.

 

Im Bereich des Lagerplatzes 2 (südwestseitig) wurden 4 ausgeschrottete Autokarosserien sowie ein nicht fahrbereiter blauer Ford mit dem ehemaligen Kennzeichen vorgefunden, obwohl dort lediglich Baucontainer, Reifen, Metallsammelbehälter, Maschinen und Kleinmaterial gelagert werden dürfen.

 

Im Bereich des südöstlichen Abstellplatzes für Tieflader, Lkw-Anhänger und Bagger wurden insgesamt 11 abgemeldete und fahruntüchtige Kraftfahrzeuge vorgefunden. Unter den abgestellten Fahrzeugen befand sich ein schwarzer Mercedes mit dem ehemaligen Kennzeichen, ein schwarzer Nissan mit dem ehemaligen Kennzeichen sowie ein blauer Ford Transit mit dem ehemaligen Kennzeichen.

 

Durch die unbefugte Erweiterung der Betriebsbaugebietsfläche in westliche Richtung von ca. 35 m wurde die genehmigte Betriebsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung nach einer Änderung betrieben.

 

Durch die Änderung der genehmigten Betriebsanlage hat der Bw einen Lagerplatz nordseitig, einen Lagerplatz südwestseitig und einen Lagerplatz südseitig nicht gemäß den Vorgaben des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides für Kraftfahrzeuge betrieben, welcher geeignet war, sowohl die Nachbarn durch Geruch und Lärm und Staub zu belästigen, als auch das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufzusuchen, zu gefährden.

 

2. Dagegen wurde vom Bw fristgerecht Berufung, eingeschränkt auf das Strafausmaß, eingebracht. Begründend wurde hiezu bemerkt, dass bereits bei der Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse mitgeteilt worden sei, dass das gesamte persönliche Einkommen des Bw für Rückzahlungsverpflichtungen benötigt werde. Die geforderte Strafe in Höhe von 770 Euro sei in der derzeitigen Situation sehr schwer aufzubringen und werde die schwierige Finanzlage der Firma dadurch noch zusätzlich erhöht. Es werde daher um Verminderung der Strafhöhe ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Anberaumung einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Bw in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides, die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Die belangte Behörde hat die im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens vom Bw bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse, und zwar, dass der Bw derzeit über kein persönliches Einkommen und kein Vermögen verfüge sowie sorgepflichtig für ein Kind ist, aber auch, dass die Ehefrau des Bw ein Einkommen für die Betreuung von zwei Pflegekindern von monatlich 650 Euro + Pflegezulage bezieht, bei der Strafbemessung mit einfließen lassen.

Schuldausschließungs- und Entlastungsgründe liegen nicht vor. Es wurden weder Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe gewertet.

Zudem wurde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl auf die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn, des Bw selbst sowie seiner mittätigen Familienangehörigen Bedacht genommen. Ebenso wurde auf die erhebliche Störung des Landschaftsbildes hingewiesen, was durch im Akt einliegende Fotos in Kopie weitreichend dokumentiert ist, aber auch, dass durch die nichtbestimmungsgemäße Verwendung der Lagerplätze die Möglichkeit der nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers gegeben ist.

 

Dazu ist zu bemerken:

Im Sinn der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzmäßiger Weise Gebrauch gemacht und konnte eine Ermessensüberschreitung nicht festgestellt werden. Es sind daher die Ausführungen der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Zu den Ausführungen des Bw in seiner Stellungnahme vom 7.11.2005, wonach er bei der Gemeinde H am 8.9.2005 um die Erweiterung und Vergrößerung der gewerblichen Nutzung angesucht habe sowie dass zwischenzeitig wieder Kraftfahrzeuge der Entsorgung zugeführt worden seien und somit nur mehr lediglich 3 Stück am Firmensitz lagern, ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen nicht als mildernd gewertet werden kann. Dies zum einen deshalb, da eine nachträgliche Stellung von Anträgen den rechtswidrigen Zustand zum Zeitpunkt der Begehung nicht relativieren kann. Weiters wurden den in der Verfahrensanordnung der belangten Behörde erteilten Aufträgen bis zum 7.11.2005 - sohin nahezu 1 1/2 Monate nach Ende der gesetzten Frist - nicht vollständig Rechnung getragen.

Diese Tatsachen waren - entgegen der Ansicht des Bw - keineswegs als strafmildernd zu werten.

Zudem kommt dem Bw auch der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Sein gesetztes Verhalten kann zudem nicht als Nachlässigkeit und sohin nicht als Fahrlässigkeit abgetan werden, sondern war vielmehr von Vorsatz auszugehen, hat er doch der oa Bestimmung offenkundig bewusst nicht entsprochen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 700 Euro kann, bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro, aufgrund der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum hohen Grad des Verschuldens des Bw nicht als überhöht angesehen, zumal der Strafrahmen lediglich zu 20 % ausgeschöpft wurde.

 

Zum Vorbringen des Bw, wonach sein gesamtes Einkommen für Rückzahlungsverpflichtungen benötigt werde, ist zu bemerken, dass, auch wenn man diese vom Bw durch keinerlei Unterlagen belegten Behauptungen als den Tatsachen entsprechend annimmt, dieses nicht geeignet ist, eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe zu bewirken. Solche Umstände liegen in der Sphäre eines Beschuldigten und können nicht, quasi bei Bedarf, als Begründung für eine angestrebte Strafmilderung dienen. Jedenfalls schützt Vermögenslosigkeit grundsätzlich nicht vor einer Strafe.

 

Auch wenn der Bw laut eigenen Angaben derzeit in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, der von der Strafbehörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden.

 

Von der Anwendung der §§ 20 bzw 21 Abs.1 VStG war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

 

Aus den oben angeführten Gründen war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausspruches bestätigt wurde, hat der Bw einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten (§ 64 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

keine Milderungsgründe, Verschulden

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