Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222068/4/Kl/Pe

Linz, 22.03.2006

 

 

 

VwSen-222068/4/Kl/Pe Linz, am 22. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der A R, vom 10.2.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27.1.2006, Ge96-20-2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Bescheid vom 27.1.2006, Ge96-20-2005, den Einspruch der Frau A R gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 18.4.2005, Ge96-20-2005, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben.

Die Berufungswerberin führt in ihrer als "Einspruch" bezeichneten Berufung aus:

"Ich erhebe Einspruch gegen dieses hohe Strafausmaß. Mein Gatte J R ist bei mir angemeldet und warum sollen wir beide Strafe zahlen, wenn er etwas verkauft. Er ist ja dazu berechtigt und wir müssen dafür auch Steuer zahlen. Ich bitte um eine geringere Strafe."

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

4.2. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn der Berufungswerberin zu eigenen Handen zugestellt. Laut Zustellnachweis erfolgte der erste Zustellversuch am 21.4.2005. Da die Berufungswerberin an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, wurde die Ankündigung des zweiten Zustellversuches für den 22.4.2005 an der Abgabestelle zurückgelassen. Da auch der zweite Zustellversuch fehlgeschlagen war, wurde die Sendung mit 25.4.2005 beim Zustellpostamt 3507 Krems an der Donau zur Abholung bereit gehalten. Damit gilt die Zustellung als bewirkt.

 

Mit Schreiben vom 20.2.2006 wurde der Berufungswerberin Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches gegeben.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte von der Berufungswerberin keine dahingehende Stellungnahme.

 

4.3. Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 25.4.2005 beim Postamt 3507 Krems an der Donau hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 9.5.2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 18.5.2005 von der Berufungswerberin eingebracht (zur Post gegeben). Da trotz Wahrung des Parteiengehörs von der Berufungswerberin keine Beweismittel bezüglich einer eventuellen Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellvorganges (erster Zustellversuch 21.4.2005) vorgebracht wurde, war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

4.4. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. K l e m p t

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet

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