Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222070/12/Bm/Sta

Linz, 06.06.2006

 

VwSen-222070/12/Bm/Sta Linz, am 6. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. E H, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Sch-K-Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23.1.2006, Zl. Ge96-130-2005-Fux, wegen Übertretung der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich des Tatvorwurfes der Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 12. des Bescheides vom 19.8.2005, Ge20-4095-49-2005, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Hinsichtlich des Tatvorwurfes der Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 11. des Bescheides vom 19.8.2005, Ge20-4095-49-2003, wird der Berufung hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

  1. die Wortfolge: "....nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführer der Komplementär GesmbH T S- und M GmbH, FN 169467t) und" sowie der letzte Absatz ("Laut den ....in der Zeit vom 29.August bis 5.September 2005") behoben wird;
  2. die Bezeichnung "T S- und M GmbH" zu lauten hat: "T S- und M GmbH & Co KG";
  3. die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflagepunkt 11 des Bescheides vom 19. August 2005, Ge20-4095-49-2003.
  4. die Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: "§ 367 Einleitung GewO 1994".
  5. Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch ersatzlos aufgehoben wird.

 

  1. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 und § 51c Abs.1 VStG.

Zu III.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23.1.2006, Ge96-130-2005-Fux, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von
365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 (wohl Tagen), wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem ha. Bescheid vom 19.8.2005, Ge20-4095-49-2003, verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführer der Komplementär GesmbH T S- und M GmbH, FN 169467t) und gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Schlossergewerbe und somit für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften Verantwortlicher der T S- und M GmbH, FN 170350s, wie uns von Ihrer Nachbarin E E bekannt gegeben und durch Lichtbilder belegt worden ist, die nachfolgenden gemäß den Bestimmungen der §§ 74 Abs.2 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflagen unseres Bescheides vom 19. August 2005, Ge20-4095/49-2003, nicht eingehalten:

"Pkt 11. Die in der Profilverglasung eingesetzten Fenster sowie die 3 Lichtkuppeln sind während der Betriebszeiten geschlossen zu halten.

Pkt 12. Die Tore und Türen sind während der Betriebszeiten geschlossen zu halten und dürfen während der Betriebszeiten nur für die betrieblich erforderlichen Manipulationen geöffnet werden."

Laut den von Frau E angefertigten Lichtbildern waren am 31.08.2005 um 15.45 Uhr , am 01.09.2005 um 09.31 Uhr und 13.24 Uhr, am 2.9.2005 um 08.43 Uhr und am 5.9.2005 um 10.08 Uhr die Fenster der Montagehalle während der Betriebszeiten geöffnet.

Laut den von Herrn P P angefertigten Lichtbildern war am 2.9.2005 um 13.51 Uhr während der Betriebszeiten das Tor der Montagehalle geöffnet, obwohl keine betriebliche Manipulation (Ein- oder Ausräumen) stattfand.

Laut den von Frau E vorgelegten Aufzeichnungen waren auch noch an anderen Tagen während der Betriebszeiten die Lichtkuppeln, die Fenster der Montagehalle und das Tor der Montagehalle offen, und zwar in der Zeit vom 29. August bis
5. September 2005."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Vorwurf, es wäre am 2.9.2005 um 13.51 Uhr das Tor der Montagehalle geöffnet gewesen, obwohl keine betrieblichen Manipulationen stattfanden, durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt sei. Dies werde nicht einmal von den Meldungslegern in dieser Form behauptet. Alleine das Offenstehen des Tores der Montagehalle widerspreche nicht den Auflagen des Bescheides vom 19.8.2005. Unzulässig wäre dies nur dann, wenn keine betriebliche Manipulation stattgefunden hätte.

 

Darüber hinaus entspreche der Spruchinhalt des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Voraussetzungen des § 44a lit. a VStG. Insbesondere sei nicht genau ersichtlich, welcher Vorwurf dem Beschuldigten gegenüber wirklich genau erhoben werde. Zum einen ist von einer angeblichen Übertretung pauschal im Zeitraum vom 29.8. bis 5.9.2005 die Rede, zum anderen würden innerhalb dieses Zeitraumes genaue Zeitpunkte angeblicher Übertretung angeführt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.5.2006, bei der der Berufungswerber und Herr X sen. gehört wurden und die Zeugin E E unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.8.2005, Ge20-4095/49-2003, wurde der T S- und M GmbH & Co.KG., A die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort A unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

So wurde unter Auflagepunkt 11 vorgeschrieben:

"Die in der Profilitverglasung eingesetzten Fenster sowie die drei Lichtkuppeln sind während der Betriebszeiten geschlossen zu halten."

Unter Auflagenpunkt 12. wurde vorgeschrieben:

"Die Tore und Türen sind während der Betriebszeiten geschlossen zu halten und dürfen während der Betriebszeiten nur für die betrieblich erforderlichen Manipulationen geöffnet werden."

 

Nach erteilter Genehmigung wurden der belangten Behörde von Frau E E Lichtbilder vorgelegt, die zeigen, dass bei der gegenständlichen Betriebsanlage zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten am 31.8.2005 um 15.45 Uhr, am 1.9.2005 um 9.31 Uhr und 13.24 Uhr, am 2.9.2005 um 8.43 Uhr und am 5.9.2005 um 10.08 Uhr die Fenster der Montagehalle geöffnet waren. Diese Lichtbilder sind mit Uhrzeit und Datum versehen.

Im Akt liegt weiters ein Lichtbild über die gegenständliche Betriebsanlage auf, die das geöffnete Tor der Montagehalle zeigt, versehen mit dem Datum 2.9.2005 und Uhrzeit 13.51 Uhr.

Auf diesem Bild ist weiters ein Lkw ersichtlich, der sich vor dem Tor der Montagehalle befindet.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden diese im Akt enthaltenen Fotos dem Berufungswerber vorgelegt und wurde von diesem bestätigt, dass die Fotos die in der Profilitverglasung eingesetzten Fenster (Auflagepunkt 11) sowie das Tor der Montagehalle, welches vom Punkt 12 des Genehmigungsbescheides umfasst ist, zeigen. Bestritten wurde jedoch die Richtigkeit der Datums- und Uhrzeiteinblendung mit dem Hinweis, dass diese jederzeit manipuliert werden können.

Von der Zeugin wurde ausgesagt, dass zu den angegebenen Tatzeitpunkten die Fenster und Tore jedenfalls geöffnet waren. Auf ausdrückliches Befragen und unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht wurde von der Zeugin ausgesagt, dass keinesfalls eine Manipulation der Datum- und Uhrzeiteinblendung stattgefunden hat.

Ob das Tor der Montagehalle ohne Vornahme betrieblicher Manipulationen geöffnet war, konnte von der Zeugin nicht gesagt werden.

 

Auf Grund der im Akt befindlichen Fotos und der im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung getätigten Aussage der Zeugin steht für den Oö. Verwaltungssenat fest, dass zu den angegebenen Tatzeitpunkten die in der Profilitverglasung eingesetzten Fenster während der Betriebszeiten geöffnet waren.

Der Oö. Verwaltungssenat findet in freier Beweiswürdigung keine Gründe an der Aussage der Zeugin, welche überdies zur Wahrheit verpflichtet war, zu zweifeln.

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, doch stellt der Vorwurf der Manipulation der Datums- und Uhrzeiteinblendung eine ledigliche Behauptung dar, ohne entsprechend belegbare Beweise. Auch wenn - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - das Verhältnis des Berufungswerbers und der Zeugin von jahrelangen Streitereien geprägt ist, kann der Zeugin nicht unterstellt werden, Lichtbilder zum Nachteil des Berufungswerbers zu manipulieren und damit strafrechtliche Konsequenzen durch Vorlage falscher Beweismittel und falscher Zeugenaussage in Kauf zu nehmen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß
§ 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Dadurch, dass § 367 Z25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagegenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. VwGH 14.4.1999, 97/04/0216; 11.11.1998, 98/04/0034).

Diesem Konkretisierungsgebot entspricht der unter anderem dem Straferkenntnis zu Grunde gelegte Auflagenpunkt 12 in mehrfacher Hinsicht nicht.

Mit Auflagenpunkt 12 des Genehmigungsbescheides vom 19.8.2005, Ge20-4095-49-2003, wurde der T S- und M GmbH & Co.KG. vorgeschrieben, die Tore und Türen während der Betriebszeiten geschlossen zu halten und dürfen diese während der Betriebszeiten nur für die betrieblich erforderlichen Manipulationen geöffnet werden.

Abgesehen davon, dass nicht klar hervorgeht, um welche Tore und Türen es sich in der gegenständlichen Betriebsanlage handelt, die während der Betriebszeiten geschlossen zu halten sind, ist mit dieser Formulierung auch nicht zweifelsfrei dargestellt, was unter "betrieblich erforderliche Manipulationen" zu verstehen ist.

 

Dadurch, dass dem Schuldspruch eine hinsichtlich ihres normativen Gehaltes unbestimmte Auflage zu Grunde gelegt wurde, entspricht dieser nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG und war diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Was den Tatvorwurf der Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 11 betrifft, so ist im Grunde des Beweisergebnisses als erwiesen anzunehmen, dass zu den im Straferkenntnis angeführten Tatzeitpunkten bestimmte Fenster in der Profilitverglasung entgegen der Vorschreibung offen gehalten wurden und ist sohin der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Berufungswerber konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es war daher der Schuldspruch bezüglich der Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 11 zu bestätigen.

 

Dessen ungeachtet war aber der hiezu ergangene Strafausspruch aus folgenden Gründen ersatzlos aufzuheben:

Die belangte Behörde hat für beide Straftatbestände, nämlich der Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 11 und des Auflagenpunktes 12 eine Gesamtstrafe verhängt, obwohl beide Tatbestände jeweils gesondert zu bestrafen gewesen wären.

Richtig ist, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 GewO 1994, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die durch die Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, um ein fortgesetztes Delikt handelt.

Als fortgesetztes Delikt sind jedoch nur solche Einzelhandlungen zu werten, die sich auf die Nichteinhaltung einer bestimmten Auflage beziehen, werden mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides nicht eingehalten, so liegen auch mehrere Tatbestände vor, die gesondert zu bestrafen sind.

Der Straftatbestand der Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 12 des in Rede stehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides war jedoch mangels Bestimmtheit dieser Auflage im Grunde der Bestimmungen des § 44a Z1 VStG aufzuheben. Ob die belangte Behörde die beiden Tatbestände im jeweils gleichen Ausmaß bestrafen wollte, lässt sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnehmen. Dass bei einem aufrecht zu erhaltenden Schuldspruch des Straftatbestandes der Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 11 eine Hälfteteilung der rechtswidrig verhängten Gesamtstrafe vorzunehmen gewesen wäre, ergibt sich keinesfalls zwingend. Vielmehr ist schon auf Grund der Tatzeiträume von einem unterschiedlichen Unrechtsgehalt und daraus resultierenden unterschiedlichem Strafausmaß auszugehen. Da aber nicht erkennbar ist, welchen der beiden Straftatbestände die belangte Behörde schwerer bestrafen hätte müssen, liefe der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz bei einer von ihm vorgenommenen Strafbemessung betreffend Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 11 Gefahr gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen. Auf Grund dieses Umstandes war es nicht möglich, die durch die Verhängung einer Gesamtstrafe bewirkte Rechtswidrigkeit des Strafausspruches zu sanieren.

Die Ergänzung der Rechtsvorschrift "GewO 1994" war insofern möglich, als diese bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthalten ist.

 

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu III.:

Die Verfahrenskostenentscheidung ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. B i s m a i e r

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