Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222086/8/Kl/Pe

Linz, 22.06.2006

 

 

 

VwSen-222086/8/Kl/Pe Linz, am 22. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn J G R,gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14.2.2006, Ge96-60-2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 14.2.2006, Ge96-60-2005, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 eine Geld- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG), weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereit gehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 11.5.2006 dem Berufungswerber Parteiengehör eingeräumt und ihm Gelegenheit gegeben, zur vorgeworfenen Verspätung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 19.5.2006 teilte der Berufungswerber mit, dass er bereits am 22.2.2006 persönlich gegen das gegenständliche Straferkenntnis mündlich "Einspruch" (gemeint wohl: Berufung) erhoben habe.

 

Mit Schreiben vom 29.5.2006 wurde der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn die Stellungnahme des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 2.6.2006 mit, dass ausnahmslos jedes mündlich (im Zuge einer persönlichen Vorsprache) eingebrachte Rechtsmittel in einer Niederschrift und jedes telefonisch eingebrachte Rechtsmittel in einem Aktenvermerk festgehalten werde. Es sei daher auszuschließen, dass am 22.2.2006 persönlich eine mündliche Berufung eingebracht worden sei, da diesbezüglich im gegenständlichen Strafakt nichts festgehalten sei.

 

Des weiteren führt die belangte Behörde zutreffend aus, dass insofern ein Widerspruch besteht, als der Berufungswerber im Schreiben vom 7.4.2006 behauptet, sofort nach Erhalt des Strafbescheides vom 14.2.2006 (zugestellt am 16.2.2006) telefonisch (ohne Angabe eines Datums) Berufung eingebracht zu haben und im Schreiben vom 19.5.2006 behauptet, am 22.2.2006 persönlich und mündlich Berufung erhoben zu haben.

 

3.3. Gemäß § 51 Abs.3 VStG kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. Die Behörde hat jedoch die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten.

 

Die Bestimmung des § 51 Abs.3 VStG sieht in ihrem zweiten Satz ausdrücklich das Erfordernis der Aufnahme einer Niederschrift über "die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung" vor. Im Gegensatz zum Einspruch gegen Strafverfügungen gemäß § 49 Abs.1 VStG sieht somit § 51 Abs.3 zweiter Satz VStG - zur rechtswirksamen mündlichen Einbringung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis - ausdrücklich das Erfordernis der Aufnahme einer Niederschrift vor. Somit hat der Gesetzgeber jedoch in wohl eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass er im Fall der mündlichen Einbringung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis die Aufnahme einer Niederschrift auch als "erforderlich" im Sinn des § 14 Abs.1 AVG erachtet. Konsequenterweise muss jedoch in diesem Fall die telefonische Einbringung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis ausscheiden, weil "der Begriff ‚Niederschrift' nach § 14 AVG erkennbar von der örtlichen Anwesenheit des Beteiligten ausgeht", die im Fall der telefonischen Stellung eines Anbringens jedoch gerade nicht gegeben ist.

 

Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 2.6.2006 nachvollziehbar ausführt, liegt gegenständlich eine mündliche Berufung nicht vor, da im Falle einer Vorsprache des Berufungswerbers mit ihm eine Niederschrift angefertigt worden wäre.

Der Oö. Verwaltungssenat hat nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen der belangten Behörde nicht den Tatsachen entsprechen könnte. Sohin käme allenfalls die telefonische Einbringung der Berufung in Frage, eine solche kann aber - siehe oben - auf diesem Wege nicht rechtswirksam erfolgen.

 

Die erste als Berufung zu wertende Eingabe des Berufungswerbers ist daher das Schreiben vom 7.4.2006, eingebracht am 10.4.2006.

 

3.4. Es war daher von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 16.2.2006 (nach vorangegangenem ersten Zustellversuch am 15.2.2006 sowie Ankündigung des zweiten Zustellversuches am 16.2.2006) beim Postamt 5251 St. Johann/Walde hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 2.3.2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 10.4.2006 vom Berufungswerber eingebracht (zur Post gegeben).

 

Es war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angeführt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

telefonische Berufung unzulässig, keine mündliche persönliche Berufung; schriftliche Berufung verspätet

 

 

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