Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222092/2/Bm/Rd/Sta

Linz, 13.06.2006

 

 

 

VwSen-222092/2/Bm/Rd/Sta Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des J N, R, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.4.2006, VerkGe96-4-1-2006, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.4.2006, VerkGe96-4-1-2006, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 iVm § 23 Abs.4 GütbefG und § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 verhängt, weil er als Unternehmer zu verantworten habe, dass am 19.9.2005 mit dem Lkw, amtliches Kennzeichen: und dem Anhänger, amtliches Kennzeichen: , auf der B 180, bei Strkm 31,400, Gemeinde Pfunds von Linz kommend nach Castelbello (Italien) fahrend, durch den Lenker, Herrn H S, Güter (Kunstdünger) gewerbsmäßig transportiert und dadurch das Güterbeförderungsgewerbe für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) ausgeübt worden sei, obwohl er lediglich die Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr mit acht Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs, eingeschränkt auf Holz- und Baustofftransporte besitze. Diese Tätigkeit sei mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt worden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher der Bw ausführt, dass der transportierte Kunstdünger in Italien zu Humus aufbereitet und für Golfplätze udgl eingesetzt werde. Es sei daher von keinem Kunstdünger- sondern von einem Baustofftransport auszugehen gewesen. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfallen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

 

Diesen Konkretisierungsanforderungen entspricht weder die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.1.2006 noch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Angabe des Tatortes ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z1 VStG dar. Es findet sich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwar die konkrete Transportroute, auf der der Bw die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchführen hat lassen, jedoch der Standort der Gewerbeausübgung, nämlich K, R, als Unternehmenssitz, an dem er die Handlung (Auftragserteilung) gesetzt hat, ist als Tatort nicht angeführt. Als Tatort bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO ist aber jener Ort zu bezeichnen, an dem der Beschuldigte (unbefugt) das Gewerbe ausgeübt hat bzw an dem er die Veranlassungen getroffen hat.

 

Die Anführung des Unternehmenssitzes bzw Wohnsitzes in der Parteienbezeichnung (Briefkopf) entspricht nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG, zumal die Parteienbezeichnung kein Bestandteil des Spruches ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Da hinsichtlich des konkreten Tatortes keine entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine dahingehende Spruchberichtigung vorzunehmen.

 

Da die Berufung Erfolg hatte, war auf das weitere Berufungsvorbringen nicht näher einzugehen. Ein Kostenbeitrag entfällt gemäß § 66 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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