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VwSen-230001/6/Gu/ka

Linz, 21.05.1991

VwSen - 230001/6/Gu/ka Linz, am 21. Mai 1991 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Einzelmitglied Vizepräsident W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des G wegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4. Februar 1991, Pol 02/4/1991, verfügten Beschlagnahme von Tieren, nach der am 25. April 1991 in Gegenwart des Berufungswerbers und seines Vertreters sowie des ORR. Dr. W als Vertreter der belangten Behörde und der M als Schriftführerin durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V. mit § 24 1. Satz und § 39 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Bescheid vom 14. Februar 1991, Pol 02/4/1991, zahlreiche nach Spezies und Anzahl näher bezeichnete Tiere, insbesondere Vögel und Reptilien, zur Sicherung des Verfalles als beschlagnahmt erklärt, weil der Verdacht bestehe, daß der Beschuldigte G die Tiere hinsichtlich ihrer Unterbringung, Fütterung und Tränkung, ihres Schutzes und ihrer Pflege in B, seit längerer Zeit, sicher jedoch seit 23. Jänner 1991 bis 14. Februar 1991, dem Tag der Bescheiderlassung, vernachlässige. Der Beschuldigte werde demnach verdächtigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.1 und 2 lit.d in Verbindung mit § 4 Abs.1 und § 6 des O.ö. Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. 27/1953 begangen zu haben.

1.2. Als Indizien für das Vorliegen dieser Verdachtsmomente verweist die Begründung, daß die Feststellungen des Amtstierarztes die nicht artgerechte Unterbringung der Tiere bestätige. Die Greifvögel würden in untemperierten Räumen ohne Trinkwasser bei ungeeigneten Aufbaummöglichkeiten auf zu kleinem Raum gehalten, sodaß sich die Greifvögel gegenseitig beschmutzten und verletzte Schwingen und abgestoßene Stoßfedern aufweisen. Durch die beschmutzte Körperoberfläche der Tiere sei ihre Thermoregulation gestört. Die Unterbringung der Reptilien entspreche nicht den Erfordernissen einer geordneten Tierhaltung. Die Beheizung des Reptilienraumes biete keine Gewähr für die notwendigen ständigen warmen Temperaturen. Ratten und Mäuse würden in Käfigen gehalten, die mit eigenen Exkrementen überfüllt gewesen seien.

1.3. Nachdem der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliege und als Strafe der Verfall der Tiere vorgesehen sei, habe die Behörde den Sicherungsauftrag erteilen müssen.

Die Tiere wurden am 4. Februar 1991 von der Liegenschaft F tatsächlich verbracht.

2. Der Beschuldigte bekämpft in seiner Berufung, welche durch zwei rechtzeitige ähnliche Schriftsätze ausgeführt wird, den Bescheid dahingehend, daß die Tiere, wie vorgefunden, artgerecht gehalten werden könnten und demnach kein Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Tierschutzgesetz vorliege bzw. hinsichtlich einzelner Tiere nicht ausreichend dokumentiert sei. Ferner sei keine Gefahr in Verzug gegeben gewesen. Mit der Verbringung der Tiere sei ihr Los im wesentlichen verschlechtert worden und es sei der Sicherungszweck nicht bescheinigt. Das Interesse der Tiere gebiete es, diese nach Furtberg 6, Bad Hall zurückzubringen, wodurch der Ausspruch des Verfalls in einem Strafverfahren nicht gefährdet sei. Die ausgesprochene Beschlagnahme stelle einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar und greife in das Eigentumsrecht ein.

2.1. Aus diesen Gründen beantragt der Beschuldigte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und die beschlagnahmten Tiere an den angestammten Platz nach Furtberg 6, Bad Hall, zurückzustellen.

3. Im Berufungsverfahren wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 1991 Beweis erhoben durch Vernehmung des Beschuldigten, durch Erörterung der zwischenzeitig von der Stiftssternwarte Kremsmünster bekanntgegebenen Nachttiefsttemperaturen im fraglichen Zeitraum sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land Dr. Dorls, des Dr. H und des Tierarztes Dr. P. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte ein Schriftstück des Dr. G vom zoologischen Institut der Universität Wien vom 8. März 1979 betreffend die Freilandhaltung afrikanischer Schreiseeadler während der Wintermonate in unseren Breiten vorgelegt. Daneben hat der Vertreter der belangten Behörde über Ersuchen des Berufungswerbers das Protokoll über die Vernehmung des Tierbetreuers Franz Scheidl vom 3. April 1991 überreicht.

4. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

4.1. Der Beschuldigte betreibt neben mehreren Greifvogelwarten und Zuchtstationen seit ca. 7 bis 8 Jahren eine Tierstation in B welche vorwiegend als Überwinterung und Quarantänestation dient. In diesem Rahmen kauft er Tiere zu, züchtet sie und verkauft auch übrige Exemplare. In Einzelfällen werden Tiere auch den Sommer über falknerisch abgerichtet.

4.2. Der Beschuldigte hat sich regelmäßig über die Wartung und Pflege und den Zustand der Tiere fernmündlich informiert. Er ist in Abständen von 1 Woche bis 14 Tagen persönlich auf der Station erschienen und hat ebenfalls persönlich über die Herbeischaffung der Futtermittel, des sonstigen Bedarfes und über die Tierhaltung als Ganzes disponiert.

4.3. Die von der Sicherungsmaßnahme betroffenen Tiere stehen im Alleineigentum des Beschuldigten.

4.4. Anläßlich einer Aktion der Zoll- und Steuerfahndung am 23. Jänner 1991 nahm Dr. H, der im Dienst der O.ö. Landesregierung steht und zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Artenschutzübereinkommen bestellt ist, von der Tierhaltung in B Kenntnis. Nachdem er Mißstände erblickt hatte, verständigte er Organe der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land.

4.5. Daraufhin begaben sich Ende Jänner 1991 der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land und der Meldungsleger zur Tierstation und fanden folgende Situation vor: Im Reptilienraum, welcher Reptilien, insbesondere aus südlichen Herkunftsländer beherbergte, herrschte eine stickige Luft, der Wasserinhalt der verschiedensten Behältnisse war insgesamt verschmutzt bis stark verschmutzt, sodaß die Panzer aller Schildkröten stark artuneigen veralgt waren. Die Mäusekäfige waren so hoch mit Exkrementen gefüllt, daß die Mäuse beinahe mit ihrem Rücken die Käfigoberkante berührten. Der Kaiman hielt sich in einem ganz kleinen Käfig auf, der nur ca. 5 cm länger als seine Körperlänge war. Das Gehege des Waran war stark verschmutzt, das Wasser im Becken war verdunstet. Der Raum war mit einem Einzelofen versehen, bei einigen Reptiliengehegen waren elektrische Heizschlangen angebracht.

In den Aufenthaltsräumen für die Greifvögel herrschte ein beißender Ammoniakgestank. Die Innenseiten der Türen und andere Raumteile waren stellenweise mit Eis bzw. Reif bedeckt, die Wände der einzelnen Räume waren mehr oder weniger stark verschmutzt, die Böden - von einigen Blankstellen abgesehen - ca. handbreithoch mit Gemisch aus Stroh, Futterresten und Exkrementen bedeckt. Wasser fehlte oder war gefroren. Manche Vögel waren mehr oder weniger mit Exkrementen beschmutzt; etliche Tiere hatten abgestoßene Schwung- bzw. Stoßfedern. Der Raum in dem sich die Gaukler befanden, war komplett zugenagelt und das Fenster dieses Raumes ebenfalls verschlossen und abgedunkelt. Die Zeugen Dr. D und Dr. S bezeichneten die Räume, in denen die Greifvögel aus den südlichen Gefilden untergebracht waren, in bezug auf die Belagsdichte als zu klein und die Aufbaummöglichkeiten als zu gering. Als Grundlage für diese Aussage verwies der Amtstierarzt auf konkrete Fachinformationen von Dr. P, dem Direktor des Alpenzoos Innsbruck und von Dr. Frey, (veterinärmedizinische Fakultät der Universität Wien) sowie auf die Lektüre der Fachliteratur des Dr. Uwe (Deutschland) und des Univ.-Pof. Dr. K, Institut für Wildtierkunde, Vet.med.Universität Wien.

Nach der Inspektion Ende Jänner 1991 versuchte der Beschuldigte mit dem Amtstierarzt der belangten Behörde in Kontakt zu kommen und ihn zu überzeugen, daß die Haltung der Tiere in B, in Ordnung sei. Nachdem sich der Amtstierarzt nicht umstimmen ließ, erklärte sich der Beschuldigte bereit, Verbesserungen bei der Tierhaltung vornehmen zu wollen.

4.6. Am 14. Februar 1991 begab sich eine größere Amtsabordnung, darunter wiederum Dr. D und Dr. S zum Anwesen F, ließ dem vom Beschuldigten zur beweissichernden Untersuchung beauftragten Dr. P, Tierarzt in Steyr, den Vortritt und fand - von geringfügigen Ausnahmen abgesehen - die selben Zustände vor, wie beim Augenschein Ende Jänner 1991. Bei der Zweitrevision war die Raumtemperatur im Reptilienraum wesentlich niedriger und der Ofen war nicht beheizt.

Zweck der beweissichernden Untersuchung des Dr. Pfeil, welche von ihm durch Einblicknahme in die Räume durchgeführt wurde und nach seinen Angaben nicht zum Ziel hatte, die äußeren Haltungsbedingungen zu würdigen, war es festzustellen, ob die Vögel bei den vorgefundenen Bedingungen akut vom Tode bedroht sein, was von ihm verneint wurde.

Nachdem bei der anschließenden Amtshandlung wiederum annähernd die selben tiefen Temperaturen in den Aufenthaltsräumen für die südlichen Greifvögel vorgefunden wurde und an den übrigen Zuständen bezüglich der Sitzgelegenheiten der Vereisung der Türen und der Sitzplätze auf den Gesimsen nichts entscheidendes verändert war und nach Betasten einzelner Exemplare durch Dr. Schratter ein feuchtes Federkleid der Vögel festgestellt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die sodann angefochtene Beschlagnahme mit Bescheid verfügt, den Bescheid dem in Begleitung seines Rechtsanwaltes herbeigeeilten Beschuldigten zugestellt, während die Tiere nach vorgängiger Adspektation durch den Amtstierarzt, in Schachteln verpackt, in bereitgestellte Autos verladen und anschließend abtransportiert wurden.

5. Die getroffenen Feststellungen stehen nicht vom bloßen Inhalt, jedoch von ihrer Gewichtung und der rechtlichen Konsequenz im Gegensatz zur Verantwortung des Beschuldigten.

6. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Nach dem Gesetz vom 6. Mai 1952 zum Schutz der Tiere gegen Quälerei (Tierschutzgesetz) in der Fassung des Beschlusses des O.ö. Landtages vom 6. Mai 1953, LGBl. Nr. 27/1953, begeht eine Tierquälerei, wer - ohne daß eine Ausnahme nach § 2 vorliegt und ohne daß Gründe vorliegen, die die öffentlichen Interessen am Tierschutz überwiegen - einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (§ 1 Abs.1 leg.cit).

Eine Tierquälerei wird unter diesen Voraussetzungen unter anderem insbesondere durch Vernachlässigung hinsichtlich Unterbringung, Fütterung, Tränkung, Schutz und Pflege bei Haltung, Beförderung und Viehtrieb begangen (§ 1 Abs.2 lit.d leg.cit).

Abgesehen von einer Bestrafung mit Geld- oder Freiheitsstrafe kann die Strafbehörde das den Gegenstand der Übertretung bildende Tier und die dazu benützten oder bestimmten Geräte für verfallen erklären, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem Mitschuldigten gehören oder ihnen von Verfügungsberechtigten überlassen worden sind (§ 4 Abs.4 leg.cit).

7. Bei der Beurteilung der Sache war daher weder das Vorliegen einer Gefahr im Verzug noch das weitere Schicksal der Tiere, noch das Schicksal anderer Tiere, deren Beschlagnahme nicht ausgesprochen worden ist, zu prüfen.

7.1 Die wesentlichen Kriterien für die Beurteilung bildeten die Fragen ob der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, ob für diese der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, ob die Gegenstände dem Täter (Beschuldigten) gehören und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht.

7.2. Im Verfahren ist unbestritten geblieben, daß der Beschuldigte der Eigentümer der beschlagnahmten Tiere ist und daß das Gesetz die Verfallserklärung der berührten Tiere vorsieht.

Es war zu prüfen, ob die vorgefundenen Zustände bei der Tierhaltung in Bad Hall, Furtberg 6, den Verdacht einer Tierquälerei begründen.

Was die Reptilien anlangt, kommt die Berufungsbehörde zum Schluß, daß das Halten einer relativ konstanten Raumtemperatur durch den verwendeten Einzelofen jedenfalls nicht gelungen ist, nachdem dieser Ofen bei der zweiten Inspektion am 14.2.1991 kalt war. Die Verunreinigungen des Wassers im Milieu der Sumpftiere konnte nicht als artgewohnte, ohnehin den heimischen Gegebenheiten angepaßte Umgebung qualifiziert werden. Die Verkotung bei den Ratten- und Mäusebehältern und die übrigen Zustände der Hygiene sind vom Beschuldigten ebenso unbestritten geblieben wie die Kleinheit des Behältnisses, in dem der Kaiman gehalten wurde.

Was die Haltung der exotischen Greife anlangt, ist durch die Wahrnehmungen von Eis und Reif an Türen und sonstigen Raumteilen bewiesen, daß infolge der tiefen Außentemperaturen, welche sich im fraglichen Zeitraum unter dem Gefrierpunkt und zuweilen bis minus 16 Grad bewegten, in den Räumen Temperaturen um den Gefrierpunkt und darunter herrschten und die Tiere keine Möglichkeiten besaßen, das feuchte Gefieder an der Sonne oder an einer Wärmeeinrichtung zu trocknen, es zu säubern, was jedoch bei einer Tieftemperaturhaltung eines südlichen Vogels unbedingt erforderlich ist. Die allgemeinen Wartungs- und Haltungsgrundsätze bezüglich Belichtung und Belüftung, Vermeidung der Vermengung von Kot und Futter, die Möglichkeiten zu Flügelschlägen, die Einhaltung von Distanzen bei reviergewohnten Arten, sowie überhaupt die allgemeine Hygiene, die bei der Tierhaltung geboten ist, waren nicht erfüllt. Wenn der Beschuldigte die Bekotung der Neuweltgeier auf die Beine ansprach, um die für die südlichen Gegenden erforderlichen Kühlzwecke zu erläutern, dann hat er offensichtlich mißachtet, welchen Effekt dies bei einem Tier herbeiführt, wenn es in einem eisigen Raum eine verstärkte Kälteempfindung aufgezwungen bekommt und sich, anders als in seinem Heimatland, nicht reinigen kann. Nicht der Gefiederzustand alleine, der auf einige "Pfleglinge" hinwies, die aber einer besonders intensiven Pflege bedurft hätten, war ausschlaggebend, für das Vorliegen des Verdachtes der Tierquälerei, sondern die Mißachtung der Haltungsgrundsätze.

Betrachtet man nämlich die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung ins Treffen geführte Stellungnahme des Dr. G genauer, dann führt sie zu einem belastenden Ergebnis.

Größere Vögel können demnach bei relativ geringer Wärmeabstrahlung bei entsprechender Nahrungsversorgung unbeschadet dann relativ tiefe Temperaturen überstehen, wenn sie entsprechend eingewöhnt sind und in geschützten Lagen gehalten werden. Dies bedeutet, daß sie die Möglichkeit besitzen müssen, trockene und saubere Stellen aufzusuchen.

Eine Bedachtnahme auf die elementaren natürlichen Bedürfnisse der Vögel, die, wenn schon in Kälte gehalten, zumindest zeitweise die Möglichkeit besitzen müssen, durch externe Energie oder durch Bewegung Wärme zu erfahren, die Muskulatur zu üben, das Gefieder rein und vorallem trocken zu halten, hat der Beschuldigte in seiner Tierstation in Bad Hall nicht einmal ansatzweise erkennen lassen.

Die Verdachtsmomente für eine Tierquälerei durch den Beschuldigten, der sich zu der vorgefundenen Tierhaltung bekannte und daneben einen hohen Wissensstand an den Tag gelegt hat, die dementsprechenden Handlungen jedoch nicht mit einhergehen ließ, blieben bestehen.

Was das Sicherungsbedürfnis anlangt, so wurde durch die eigenen Angaben des Beschuldigten erhärtet, daß er die Tiere ankauft, züchtet, sie in das Winterlager nach Bad Hall verbringt und von Bad Hall aus wiederum in die Sommerquartiere an andere Standorte verlegt. Teilweise werden die Tiere auch verkauft. Bei dieser Konstellation liegt es auf der Hand, daß die Tiere ohne die Sicherung durch Beschlagnahme bei einem eventuellen Verfallsausspruch für die Behörde nicht greifbar wären und eine Konfinierung der Tiere in Bad Hall aufgrund der festgestellten Verhältnisse die Fortsetzung des Verdachtes der mit Verwaltungsstrafe bedrohte Handlungen bedeutet hätte, wie die Ergebnislosigkeit der zwischenzeitigen Ermahnung des Amtstierarztes zeigte.

7.3. Der Beschuldigte hat den Wert der beschlagnahmten Tiere getrennt nach Spezies angegeben. Daraus ergibt sich eine Summe von S 769.000,--. Angesichts dieser Summe drängt sich die Notwendigkeit auf, die Verfallstrafnorm näher zu beleuchten.

Hiebei wird deutlich, daß der Gesetzgeber bei der Einräumung der Möglichkeit der Verfallserklärung von Tieren und Gegenständen weder ein Abstellen auf den Unrechtsgehalt der Tat, noch eine höhenmäßige Limitierung der vom Verfall bedrohten Tiere und Gegenstände vorgesehen hat. Damit scheint er keinen Schranken vorzusehen, um das Gleichheitsgebot zu beachten, nachdem ein offenbar exzessives Mißverhältnis zwischen Höhe der Strafe des Verfalles und dem Wert eines der Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Gegenstandes bzw. Tieres systemimmanent bleibt (vgl. hiezu das Erkenntnis des VfGH vom 3.10.1985, G 172/84-12, betreffend Aufhebung von Bestimmungen des Futtermittelgesetzes).

Diese Sachlage würde grundsätzlich die Initiierung des Normenkontrollverfahrens geboten erscheinen lassen.

Zweifellos hat die belangte Behörde mit der Beschlagnahme einen Schritt in die Richtung auf Bestrafung gesetzt und nicht die Administrativmaßnahme zum Tierschutz im Sinne des § 5 Abs.2 des Tierschutzgesetzes verfügt.

Auf Grund des bloßen Sicherungscharakters der Beschlagnahme und des Umstandes, daß die belangte Behörde im Strafverfahren noch klären muß, ob eine oder welche Strafe zu verhängen ist und ob daher überhaupt ein Verfallsausspruch erfolgt, war die für das Gesetzesprüfungsverfahren erforderliche Präjudizialität nicht gegeben.

7.4. Bei der Prüfung des verfahrensrechtlichen Bescheides blieben Fragen des Abtransportes und des Verbleibes der Tiere sowie Vergleiche mit nicht gegenständlichen Massentierhaltungen außer Betracht. Zur Prüfung der Fragen von Haftungsansprüchen ist der unabhängige Verwaltungssenat nicht berufen.

8. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, daß die verfügte Beschlagnahme begründet war und somit keinen Willkürakt der belangten Behörde darstellte und soweit die Abnahme der Tiere nach Erlassung des Bescheides erfolgte, auch keine faktische Amtshandlung vorlag. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Was Handlungen anlangt, die vorher erfolgten, lag kein für eine Prüfung hinreichendes inhaltliches Vorbringen vor.

9. Im Berufungsverfahren sind dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Barauslagen erwachsen.

Eine Kostenentscheidung war daher nicht zu treffen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof gerichtet werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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