Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230005/8/Fra/Ka

Linz, 26.02.1992

VwSen - 230005/8/Fra/Ka Linz, am 26. Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Mai 1991, Sich96/185/1991/B, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 7. Mai 1991, Sich96/185/1991/B, folgendes festgestellt:

"Der Berufungswerber hat am 23. März 1991 gegen 9.45 Uhr, während des Sammlertreffens in Braunau/Inn im Kolpingsaal dem Aussteller Harald Kaltenböck NS-Orden und Ehrenzeichen, auf denen deutlich sichtbar das Hakenkreuz angebracht war, zum Kauf bzw. zum Tausch angeboten und damit verbotenerweise einer Bestimmung des Abzeichengesetzes zuwidergehandelt. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1 des Abzeichengesetzes 1960, BGBl.Nr. 84/1960 in der Fassung des Gesetzes vom 5. März 1980, BGBl.Nr.117/1980, begangen. Dieser Sachverhalt wurde am 23. März 1991 gegen 9.45 Uhr von zwei Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Braunau/Inn während des Sammlertreffens in Braunau/Inn im Kolpingsaal festgestellt. Anläßlich dieser Amtshandlung wurden insgesamt 28 Stücke in seinem Besitz befindliche NS-Orden und Ehrenzeichen (verschiedene Auszeichnungen der ehemaligen Wehrmacht) vorläufig beschlagnahmt und der Bezirkshauptmannschaft Braunau übermittelt." Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 39 Abs.1 VStG die Beschlagnahme der durch die Gendarmerie Braunau/Inn vorläufig sichergestellten 28 Stück NS-Orden und Ehrenzeichen angeordnet. Weiters wurden gemäß § 17 Abs.1 VStG i.V.m. § 3 Abs.2 des Abzeichengesetzes 1960 die beschlagnahmten Gegenstände für verfallen erklärt.

I.2. Gegen den o.a. Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, wobei der Beschuldigte im wesentlichen ausführt, daß die von ihm angebotenen Orden aus der Ersten Republik stammten und diese später nach der Durchsuchung auch getauscht worden seien. Richtig sei nur, daß er in einem Behältnis andere Orden mit sich führte. Diese Orden seien weder sichtbar noch einsehbar gewesen. Erst nachdem er die Sachen ausschütten mußte, seien diese sichtbar geworden.

I.3. Da die Erstbehörde vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht hat, ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat wie folgt erwogen.

I.3.1. Gemäß § 1 Abs.1 des Abzeichengesetzes 1960 dürfen Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen. Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. erstreckt sich das Verbot des Absatzes 1 auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die aufgrund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Absatz 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden. Gemäß § 1 Abs.3 leg.cit. dürfen Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Absatz 1 oder 2 erwähnten Embleme aufweisen, öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden. Gemäß § 2 Abs.1 leg.cit. finden die Verbote des § 1 u.a. keine Anwendung auf Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.

I.3.2. Das ergänzend vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Ermittlungsverfahren (siehe Bericht des GPK Braunau/Inn vom 28. Jänner 1992, GZ.P-592/91-Bru) hat ergeben, daß die beschlagnahmten NS-Orden und Ehrenzeichen keinen wesentlichen Bestandteil des Sammlertreffens darstellten.

Da sohin ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der hier zu beurteilenden Übertretung nicht vorliegt, mußte spruchgemäß entschieden werden.

Ob der Berufungswerber allenfalls gegen Art.IX Abs.1 Z.7 EGVG durch das inkriminierte Verhalten verstoßen hat, darf der unabhängige Verwaltungssenat jedoch durch die im Sinne des § 66 Abs.4 AVG eingeschränkte Prüfungsbefugnis nicht untersuchen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG unterbleiben.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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