Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230016/40/Gf/Rd

Linz, 29.05.1992

VwSen - 230016/40/Gf/Rd Linz, am 29. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung der A gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 20. November 1991, Zl. Pol/659/1991-Scha, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch an die Stelle der Wortfolge "Sie haben zumindest seit Herbst 1990 als Betreiberin des Club 'La B' in N, in der Zeit von jeweils Montag bis Samstag, 20.00 bis 6.00 Uhr, ohne Veranstaltungsbewilligung eine 'Nonstop-Show' veranstaltet," die Wendung "Sie haben am 7. November 1991 gegen 1.00 Uhr als Betreiberin des Club 'La B' in V, ohne Veranstaltungsbewilligung eine Tanzvorführung veranstaltet," zu treten hat.

II. Die Berufungswerberin hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 100 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Anzeige des Gendarmeriepostens Neumarkt i.H. vom 19. September 1991, Zl. P-836/91, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, im H der Gemeinde Neumarkt i.H. einen privaten Videoclub (Club "La B") zu betreiben, in dem gelegentlich auch Nonstop-Shows abgehalten werden, ohne hiefür eine Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz zu besitzen.

1.2. Mit Schriftsatz des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Oktober 1991, Zl. Pol/659/1991-Scha, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, entweder am 30. Oktober 1991 zur mündlichen Einvernahme bei der Behörde zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zum Vorwurf der bewilligungslosen Abhaltung einer Veranstaltung zu rechtfertigen. Diese Aufforderung wurde am 16. Oktober 1991 durch Hinterlegung beim Postamt N i.H. zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist in der Folge weder bei der Behörde erschienen noch hat sie eine schriftliche Rechtfertigung abgegeben; sie hat jedoch über Aufforderung der Behörde vom 7. November 1991, Zl. Pol/659/1991- Scha, wonach ansonsten von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von 20.000 S ausgegangen werde, als Einkommensnachweis einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990 übermittelt, aus dem ein steuerbares Jahreseinkommen von 89.594 S hervorgeht.

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ordnete im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens einen Lokalaugenschein an, der in der Nacht vom 6. zum 7. November 1991 in der Zeit von 22.30 Uhr bis 1.15 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostens St. Agatha bzw. Neukirchen, nämlich BI G, durchgeführt wurde. Dieser ergab, daß der Zugang zu dem in Augenschein genommenen Lokal an sich versperrt ist, daß aber einem Hinweisschild entsprechend bei anstandslosem Verhalten jedermann - und so auch den Meldungslegern - ohne Befragung nach einer etwaigen Clubmitgliedschaft Einlaß gewährt wird. In der Folge sind 100 S als Eintrittsgebühr zu entrichten, wobei ein Gratisgetränk verabreicht wird; für jedes weitere Getränk sind Preise von 50 S aufwärts zu bezahlen. Im Lokal hielten sich an diesem Abend außer den Beamten zunächst nur vier stark geschminkte Damen (eine aus der Dominikanischen Republik, eine Brasilianerin und zwei Inländerinnen) auf; die von diesen als "Chefin" bezeichnete und sich auch so benehmende Beschwerdeführerin kam - ebenso wie einige andere Gäste - später dazu. Die programmgemäß für Mitternacht angesetzte Show findet nur dann statt, wenn den Damen eine Flasche Sekt zu mindestens 500 S angeboten wird, was die Beamten jedoch ablehnten. Erst als sie danach ein weiteres Getränk konsumierten und zwei weitere Besucher ins Lokal gekommen waren, trat gegen 1.00 Uhr eine der dunkelhäutigen Damen für etwa 10 Minuten als Tänzerin auf. Von den Damen - in erster Linie von den Ausländerinnen - wurde schließlich auch die Ausübung der Prostitution angeboten, wobei für eine halbe Stunde Liebesdienst ein Preis von 1.000 S und für eine ganze Stunde 3.000 S verlangt werden.

1.4. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 20. November 1991, Zl. Pol/659/1991-Scha, wurde über die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt, weil sie zumindest seit Herbst 1990 als Betreiberin des Clubs "La B" in V, jeweils von Montag bis Samstag in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr eine Nonstop-Show veranstaltet hat, obwohl sie nicht im Besitz einer für die erwerbsmäßige Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Bewilligung ist.

1.5. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 26. November 1991 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Dezember 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in einer als "DIE INFO - Wirtschafts- und Kommunalführer für die Bezirke Eferding und Grieskirchen" (im folgenden kurz "DIE INFO") bezeichneten Broschüre für den Besuch ihres Clubs "La B" geworben hätten und für zwei ihrer Tänzerinnen aus der Dominikanischen Republik vom Arbeitsamt Grieskirchen Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt worden seien. Da bereits mehrfach letztmalig am 6. November 1991 - festgestellt worden sei, daß dieser Club öffentlich zugänglich ist, Eintritt eingehoben und Getränke entgeltlich ausgeschenkt werden, sei davon auszugehen gewesen, daß es sich um eine erwerbsmäßige und daher bewilligungspflichtige Veranstaltung handle. Weil die Beschwerdeführerin als Betreiberin fungiere und keine entsprechende behördliche Bewilligung vorweisen könne, habe sie einem gesetzlichen Verbot zuwidergehandelt und sei sie folglich nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz zu bestrafen gewesen.

Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen gewesen, daß der vorgelegte Einkommensteuerbescheid aus dem Jahre 1990 die gegenwärtigen Verhältnisse nur ungenügend widerspiegle, weil die Beschwerdeführerin eben (erst) seit Herbst 1990 den gegenständlichen Club betreibe. Es sei daher nicht von einem derzeitigen Jahresbruttoeinkommen von 89.594 S, sondern vielmehr von einem monatlichen Nettoeinkommen zwischen 10.000 S und 15.000 S sowie davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin keine Sorgepflichten und kein Vermögen hat. Als strafmildernd sei zu berücksichtigen gewesen, daß keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen; Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, daß es sich beim Club "L" um einen Privatklub handle. Die "Nonstop-Show" bestehe darin, daß die Besucher dieses Privatclubs in dessen Räumen gegen eine Eintrittsgebühr von 100 S Videofilme konsumieren können. Aufgrund der Meldung als Videoclub bedürfe dieser weder einer gewerberechtlichen noch einer sonstigen behördlichen Bewilligung. Daß die Beschwerdeführerin die Betreiberin dieses Clubs sei, sei zwar richtig, stehe aber im Widerspruch mit anderen von der Behörde gegen ihren Gatten durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren, in denen dieser von der belangten Behörde als Betreiber verfolgt wurde und an welche bescheidmäßige Feststellung die belangte Behörde daher auch im vorliegenden Fall gebunden sei. Hinsichtlich der Strafbemessung fehle für die Annahme der Behörde, daß das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin zwischen 10.000 S und 15.000 S liege, jeglicher Anhaltspunkt.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und gleichzeitig eine Gegenschrift erstattet, in der sie darauf hinweist, daß die Beschwerdeführerin zunächst mit der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bezogenen Broschüre ("DIE INFO") selbst ua. für eine "Nonstop-Show" werbe, worunter jedenfalls eine Veranstaltung i.S.d. Oö. Veranstaltungsgesetzes zu verstehen sei. Durch die von den erhebenden Beamten festgestellte Tanzdarbietung sei diese Ankündigung schließlich auch in die Tat umgesetzt worden. Daß im Club "L" auch Videovorführungen stattfinden, werde richtig sein, doch bilde dieser Aspekt nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Pol/659/1991-Scha; da die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet hat, wurde am 6. April 1992 lediglich eine Einvernahme der den Lokalaugenschein in der Nacht vom 6. zum 7. November 1991 durchgeführt habenden Zeugen G durchgeführt, zu der auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter erschienen ist und diesen ein Fragerecht gewährt wurde.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. d des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/1961 (im folgenden: oöVeranstG) begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, der eine bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung und daher verbotenerweise durchführt.

Gemäß § 2 Abs. 1 oöVeranstG ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen - dazu zählen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b oöVeranstG öffentliche Schaustellungen, Darbietungen (wie z.B. Tanzvorführungen) und Belustigungen - eine behördliche Bewilligung erforderlich.

4.2. Im Verfahren blieb sowohl unbestritten, daß die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Club "L" fungiert, daß in dessen Räumlichkeiten am 7. November 1991 gegen 1.00 Uhr eine etwa zehnminütige Tanzvorführung einer Angestellten des Lokales stattgefunden hat - allein dieser Teilaspekt des Sachverhaltes kann rechtlich als dem oöVeranstG unterliegend gewertet werden - und daß die Beschwerdeführerin nicht über eine Bewilligung nach § 2 Abs. 1 oöVeranstG verfügt. Hingegen stellen - wie sich aus § 11 Abs. 1 lit. f oöVeranstG, der ebenfalls auf das Vorliegen bereits einer Veranstaltung i.S.d. § 1 Abs. 1 oöVeranstG abstellt - das (bloße) Aufhalten der Gäste in den Clubräumen, deren Bewirtung und die Anbahnung bzw. allfällige Ausübung der Prostitution Handlungen dar, die jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit betrachtet (noch) nicht (bzw. nicht mehr) als dem oöVeranstG (sondern allenfalls als bereits dem Oö. Polizeistrafgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. der Gewerbeordnung 1973) unterfallende Tatbestände qualifiziert werden können. Denn insoweit fehlt es jeweils an dem für Veranstaltungen charakteristischen, für die Öffentlichkeit erkennbaren Veranstaltungszweck. Allgemein ist daher das bloße Betreiben eines Gasthauses, Restaurants, Kaffeehauses, Kaufhauses, etc., kurz: jede von einem Unternehmer mehr oder weniger in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretende erwerbsmäßige Tätigkeit als solche solange (und diese selbst auch weiterhin) nicht als Veranstaltung zu werten, als nicht eine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Tätigkeit, die durch eine bestimmte Zwecksetzung gekennzeichnet ist, hinzutritt.

Konnte demnach im vorliegenden Fall aber lediglich die angesprochene zehnminütige Tanzdarbietung als Veranstaltung qualifiziert werden, so stellt sich in der Folge die Frage, ob diese erwerbsmäßig durchgeführt wurde. Dies ist zu bejahen und ergibt sich zum einen aus den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen, daß am fraglichen Abend auch ohne Konsumation eines Getränkes eine Eintrittsgebühr von 100 S zu entrichten war, erweist sich aber andererseits auch objektiv daran, daß für das erste Getränk ein weitaus höheres als für die folgenden gleichartigen Getränke zu entrichten war, sodaß also dem Preis für dieses erste Getränk jedenfalls auch die Funktion einer Eintrittsgebühr zukommt. Es ist daher davon auszugehen, daß in jener Eintrittsgebühr auch der Preis für - wie in der Broschüre "DIE INFO" angepriesen - die sich an diesem Abend in concreto lediglich als zehnminütige Tanzdarbietung darstellende "Nonstop- Show", für die von den anwesenden Besuchern kein weiteres Entgelt eingehoben wurde, inkludiert war.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin war im vorliegenden Fall auch das gesetzlich geforderte Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt, weil an diesem Abend - mit Ausnahme von einigen Randalierern - jedem ohne besondere Voraussetzungen der Zutritt zum Club "L" gewährt wurde; insbesondere wurde - wie die als Zeugen einvernommenen Erhebungsbeamten bestätigen konnten - der Zutritt nicht vom vorherigen Erwerb einer Clubmitgliedschaft oä. abhängig gemacht. Das Versperrtsein des Lokales richtete sich somit offensichtlich nicht gegen den Ausschluß von Kunden, sondern diente in erster Linie der Sicherung einer Atmosphäre des "vollkommenen Ungestörtseins", wie sie ansonsten in Lokalen eben üblicherweise nicht gegeben ist. Andere Umstände, die dagegen sprechen würden, daß es sich beim Club "L" um ein im dargestellten Sinne öffentliches Lokal handelt, werden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Bei der festgestellten Tanzdarbietung handelte es sich demnach im Ergebnis um eine erwerbsmäßige und daher nach § 2 Abs. 1 oöVeranstG bewilligungspflichtige Veranstaltung, deren Durchführung der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Lokales zuzurechnen ist; da die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt unbestritten über keine entsprechende Bewilligung verfügte, hat sie somit dem Verbot des § 11 Abs. 1 lit. d oöVeranstG zuwidergehandelt und war daher gemäß § 12 Abs. 1 lit. a oöVeranstG zu bestrafen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des erstbehördlichen Straferkenntnisses lediglich die verbotswidrige Durchführung der zehnminütigen Tanzdarbietung durch ihre Angestellte am 7. November 1991 gegen 1.00 Uhr zum Vorwurf gemacht werden durfte; auf einen davor oder danach liegenden Zeitraum haben sich die Ermittlungen der Erstbehörde - entgegen dem anderslautenden Spruch ihres Straferkenntnisses ("zumindest seit Herbst 1990 ..... in der Zeit von jeweils Montag bis Samstag, 20.00 bis 6.00 Uhr") - in keiner Weise bezogen. Der Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde war daher dementsprechend zu korrigieren.

4.3. Dieser Umstand war auch für die Strafbemessung von wesentlicher Bedeutung, verringert sich doch dadurch der Unrechtsgehalt der Tat beträchtlich. Davon ausgehend, daß die Beschwerdeführerin bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und es sich im vorliegenden Fall bloß um eine geringfügige Rechtsverletzung handelt, findet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Zugrundelegung der von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (die Vorlage eines sich auf das vorvergangene Jahr beziehenden Einkommsteuerbescheides ist hingegen nicht geeignet, anderes als die - damaligen - betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen zu belegen; vgl. VwSen-100214 v. 12.11.1991) die Verhängung einer Geldstrafe von 1.000 S bzw. im Falle von deren Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden (§ 16 Abs. 2 VStG) als tat- und schuldangemessen.

4.4. Im übrigen war die Berufung hingegen aus den genannten Gründen abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 29. Mai 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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