Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230021/2/Gf/Kf

Linz, 28.01.1992

VwSen - 230021/2/Gf/Kf Linz, am 28. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Oktober 1991, Zl. Sich96/20077/1991, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen.

Der Berufungswerber ist schuldig, in der Zeit von Mai 1991 bis Juli 1991 in seinem Beherbergungsbetrieb in H, die Verwaltungsübertretung des § 16 Z.5 i.V.m. § 8 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 30/1973, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 427/1985, dadurch begangen zu haben, daß er als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes gegen die Vorschriften über die Führung des Gästebuches verstoßen hat, indem bei 31 Gästebuchblättern der Name und das Herkunftsland der Gäste fehlte und Nächtigungen von Seminarteilnehmern überhaupt nicht eingetragen wurden, und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, bestraft.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 300 S und zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S, das sind insgesamt 900 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Oktober 1991, Zl. Sich96/20077/1991, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er in der Zeit von Mai 1991 bis Juni 1991 seiner Verpflichtung, für die ordnungsgemäße Vornahme der Eintragungen im Gästebuch seines Beherbergungsbetriebes zu sorgen, nicht nachgekommen ist.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 1991 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. November 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß bei 31 Gästebuchblättern der Name und das Herkunftsland der Gäste nicht eingetragen gewesen sei und die Nächtigungen von Seminarteilnehmern grundsätzlich nicht gemeldet worden wäre. Die Übertretung des § 16 i.V.m. den §§ 4, 6 und 8 des Meldegesetzes sei sohin offenkundig und werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bei der Strafbemessung seien einschlägige Vorstrafen als erschwerdend gewertet und im übrigen sei auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden.

2.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, daß er sich deshalb in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz als verletzt erachte, weil die Beherbergungsbetriebe anderer Unternehmer nicht auch hinsichtlich der Einhaltung des Meldegesetzes kontrolliert worden seien. Im übrigen finde er die gesetzlich festgelegte Ausgestaltung des Gästebuches insofern eigenartig, als darin vornehmlich unwesentliche Daten (wie der Beruf oder das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges des Gastes) festzuhalten wären; sinnvoller erschiene es, wenn aus dem Gästebuch z.B. hervorgehen würde, ob es sich jeweils um einen Stammgast, einen selbstgeworbenen Gast oder um einen empfohlenen Gast handelt. Außerdem gründe sich die vorliegende Angelegenheit auf eine "Hetze der Vertreter des Tourismusverbandes und des Bürgermeisters", die ihren Platz nicht nur unnötig einnehmen, sondern auch hohe Kosten verursachen würden; aus diesem Grund wird "die Behörde um die Entlassung aller Tourismusfunktionäre" ersucht.

3.1. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und im Zuge dieser Aktenvorlage keine Gegenschrift erstattet.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. Sich96/20077/1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aber nicht ausdrücklich beantragt wird, konnte diese gemäß § 51e Abs. 2 VStG unterbleiben.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Z. 5 i.V.m. § 8 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 30/1973, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 427/1985 (im folgenden: MeldeG), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, der als Inhaber eines Beherberungsbetriebes gegen die Vorschriften über die Führung des Gästebuches verstößt, insbesondere indem er die Eintragungen nicht fortlaufend und für jeden Gast gesondert vornimmt.

Die Erfüllung des Tatbestandes blieb vom Beschwerdeführer sowohl während des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Erstbehörde als auch mit der vorliegenden Beschwerde unbestritten.

4.1.1. Wenn der Beschwerdeführer geltendmacht, durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, daß die Führung der Gästebücher nicht in sämtlichen Beherberungsbetrieben ihres Bezirkes kontrolliert und so nur wenige der tatsächlichen Täter einer Bestrafung zugeführt worden wären, in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein, so ist er - selbst wenn man dieses Beschwerdevorbringen als zutreffend unterstellt - auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu verweisen, wonach bei gesetzwidrigem Verhalten kein Anspruch auf Gleichbehandlung durch die Behörde besteht bzw. eine allfällige Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem anderen Täter die Strafbarkeit des eigenen deliktischen Verhaltens nicht auszuschließen vermag (vgl. z.B. VfSlg 9191/1981; VwSlg 10390 A/1981).

4.1.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hegt keine Bedenken dahingehend, daß der Gesetzgeber mit der Anlage B zum MeldeG, nämlich der Festlegung der Ausgestaltung des Gästebuchblattes, die Grenzen seiner rechtspolitischen Gestaltungsbefugnis (vgl. z.B. VfSlg 7359/1974) überschritten hätte; aus diesem Grunde war auch dem präsumtiven Ansinnen des Beschwerdeführers, gemäß Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 129a Abs. 3 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, nicht näherzutreten.

4.1.3. Keine gesetzliche Bestimmung räumt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Zuständigkeit dazu ein, in irgendeiner Form einen Einfluß auf die personelle Zusammensetzung und Besetzung der Organe des "Tourismusverbandes Mondseeland" auszuüben; schon aus diesem Grunde entzieht sich das dementsprechende Begehren des Beschwerdeführers von vornherein jeglicher Behandlung.

4.2. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 1986 (400 S), 1988 (1.000 S) und 1989 (2.000 S) als erschwerend berücksichtigt; daß sich an den mittlerweile amtsbekannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers zwischenzeitlich Entscheidendes geändert hätte, wurde weder im erstbehördlichen Verfahren noch mit der vorliegenden Berufung behauptet. Wenn die belangte Behörde daher davon ausgehend und in Berücksichtigung des Umstandes, daß die vorliegende Verwaltungsübertretung in der gesteigerten Schuldform der Absichtlichkeit, nämlich aus der Erwägung heraus, "das unfähige Tourismusbüro statistisch nicht mit seinen persönlichen Erfolgen unterstützen zu wollen", begangen wurde, über den Beschwerdeführer die Höchststrafe verhängt hat, so kann ihr darin vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht entgegengetreten werden.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10% der verhängten Strafe, d.s. 300 S, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, d.s. 600 S, sohin insgesamt in Höhe von 900 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 28. Jänner 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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