Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230025/18/Gf/Hm

Linz, 29.05.1992

VwSen - 230025/18/Gf/Hm Linz, am 29. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie den Berichterstatter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Gustav Schön als Stimmführer über die Berufung der A gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. Jänner 1992, Zl. Pol/691/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Für das Strafverfahren in I. Instanz ist gemäß § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG ein Kostenbeitrag von 500 S zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

E r k e n n t n i s

1.1. Mit Anzeige des Gendarmeriepostens Neumarkt i.H. vom 19. September 1991, Zl. P-836/91, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, im H einen privaten Videoclub (Club "L") zu betreiben, in dem gelegentlich auch Nonstop-Shows abgehalten werden, ohne hiefür eine Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz zu besitzen.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ordnete im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens einen Lokalaugenschein an, der in der Nacht vom 6. zum 7. November 1991 in der Zeit von 22.30 Uhr bis 1.15 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostens St. Agatha bzw. Neukirchen, nämlich BI G durchgeführt wurde. Dieser ergab, daß das in Augenschein genommene Lokal an sich versperrt ist, daß aber einem Hinweisschild entsprechend bei anstandslosem Verhalten jedermann - und so auch den Meldungslegern - ohne Befragung nach einer etwaigen Clubmitgliedschaft Einlaß gewährt wird. In der Folge sind 100 S als Eintrittsgebühr zu entrichten, wobei ein Gratisgetränk verabreicht wird; für jedes weitere Getränk sind Preise von 50 S aufwärts zu bezahlen. Im Lokal hielten sich an diesem Abend außer den Beamten zunächst nur vier stark geschminkte Damen (eine aus der Dominikanischen Republik, eine Brasilianerin und zwei Inländerinnen) auf; die von diesen als "Chefin" bezeichnete und sich auch so benehmende Beschwerdeführerin kam - ebenso wie einige andere Gäste - später dazu. Die für Mitternacht angesetzte Show findet nur dann statt, wenn den Damen eine Flasche Sekt zu mindestens 500 S angeboten wird, was die Beamten jedoch ablehnten. Erst als sie danach ein weiteres Getränk konsumierten und zwei weitere Besucher ins Lokal gekommen waren, trat gegen 1.00 Uhr eine der dunkelhäutigen Damen für etwa 10 Minuten als Tänzerin auf. Von den Damen - in erster Linie von den Ausländerinnen - wurde schließlich auch die Ausübung der Prostitution angeboten bzw. wurde ein Erhebungsbeamte, nämlich G, von der Beschwerdeführerin dazu animiert, mit einem der Mädchen "aufs Zimmer zu gehen", wobei für eine halbe Stunde Liebesdienst ein Preis von 1.000 S und für eine ganze Stunde 3.000 S verlangt wurden.

1.3. Mit Schriftsatz des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. November 1991, Zl. Pol/691/1991-Scha, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, entweder am 10. Dezember 1991 zur mündlichen Einvernahme bei der Behörde zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zum Vorwurf, daß sie die Ausübung bzw. Anbahnung von Prostitution zugelassen habe, zu rechtfertigen. Diese Aufforderung wurde am 26. November 1991 durch Hinterlegung beim Postamt Neumarkt i.H. zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge eine mit 18. Dezember 1991 datierte und bei der belangten Behörde am 19. Dezember 1991 eingelangte schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung unter Hinweis auf entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärungen mit der Begründung bestreitet, daß sie ihren Angestellten stets verboten habe, die Prostitution anzubahnen oder auszuüben. Beim Club "L", dessen Räumlichkeiten von ihrem Ehegatten gemietet würden und den sie betreibe, handle es sich lediglich um einen privaten Videoclub, den bei anstandslosem Verhalten jedermann gegen eine Gebühr von 100 S betreten und dort unentgeltlich Videofilme konsumieren könne. Lediglich vereinzelt und nur für wenige Minuten seien auch einige ihrer Angestellten als Tänzerinnen aufgetreten. Aus diesen Gründen beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens.

1.4. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. Jänner 1991, Zl. Pol/691/1991-Scha, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes eine Geldstrafe von 35.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 840 Stunden) verhängt, weil sie es als Betreiberin des Clubs "La B" in V, zugelassen hat, daß in den Clubräumen während ihrer Anwesenheit ua. in der Nacht vom 6. auf den 7. November in der Zeit von 22.30 bis 1.15 Uhr von mehreren Prostituierten die Prostitution angeboten und somit angebahnt wurde, obwohl seitens des Gemeinderates der Marktgemeinde Neumarkt i.H. mit Verordnung vom 31. Oktober 1990 die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in diesem Haus verboten wurde, und sie damit vorsätzlich anderen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat.

1.5. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 24. Jänner 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Februar 1992 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben den Club "L" betreibe, der im von ihrem Ehegatten gemieteten Haus V, untergebracht ist. Am 31. Oktober 1990 habe der Gemeinderat der Marktgemeinde Neumarkt eine Verordnung erlassen, derzufolge die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution in diesem Haus ab 16. November 1990 verboten ist. Im Zuge des in der Nacht vom 6. zum 7. November 1991 in der Zeit von 22.30 Uhr bis 1.15 Uhr über behördlichen Auftrag durchgeführten Lokalaugenscheines sei den Erhebungsbeamten von zwei Angestellten der Beschwerdeführerin mit eindeutigen Worten die Durchführung des Beischlafes angeboten worden, wobei sich die Preise dafür zwischen 1.000 S und 3.000 S bewogen hätten. Damit stehe für diesen Zeitraum der Verstoß gegen die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neumarkt i.H. zweifelsfrei fest. Außerdem seien von der belangten Behörde in zwei anderen, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Prostituierte wegen Ausübung der Prostitution im Club "L" eine Verwaltungsstrafe verhängt worden. Der Beschwerdeführerin sei somit die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in den Clubräumen bekannt gewesen; im gegenständlichen Fall habe sie als Betreiberin des Etablissements somit ihren Angestellten die Begehung einer Verwaltungsübertretung zumindest erleichtert, indem sie vorsätzlich die Anbahnung der Prostitution durch diese in Kauf genommen hat.

Aufgrund der von der Behörde im Zeitraum vom 3. Dezember 1991 bis 22. Dezember 1991 gepflogenen Erhebungen besuchten durchschnittlich 7,6 Gäste täglich das Lokal, was bei einem hochgerechneten monatlichen Schnitt von 260 Besuchern eine geschätzte Einnahme von 39.000 S realistisch erscheinen lasse. Dieser Umstand sei der Strafbemessung ebenso zugrundezulegen gewesen wie die Tatsache, daß keine Erschwerungsgründe vorgelegen seien; die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wäre als mildernd zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, daß sie ihre Angestellten stets darauf hingewiesen hätte, daß die Prostitution im Videoclub "La B" ausdrücklich verboten sei, was diese auch zur Kenntnis genommen hätten. Jene beiden Damen, die den Erhebungsbeamten angeblich die Ausübung der Prostitution angeboten hätten, seien lediglich als Tänzerinnen engagiert worden. Das Dienstverhältnis mit diesen sei jedoch gelöst worden, als die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber die Auffassung vertrat, daß es sich bei derartigen Tanzdarbietungen um bewilligungspflichtige Veranstaltungen handelt. Gegen die Angemessenheit der Höhe der verhängten Geldstrafe sei einzuwenden, daß die Berechnungsmethode der Einkommensverhältnisse deshalb unzutreffend sei, weil sie einerseits von einem falschen Eintrittspreis (150 S anstelle von 100 S) ausgehe und andererseits den solcherart ermittelten Einnahmen keine Ausgaben gegenüberstelle. Überdies liege - wie auch die belangte Behörde zugestanden hätte - bloß ein Verschulden der leichtesten Art vor.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Pol/691/1991-Scha; da aus diesem und im Zusammenhalt mit der Einvernahme der den Lokalaugenschein in der Nacht vom 6. zum 7. November 1991 durchgeführt habenden Zeugen Gottfried Huemer, Dieter Obereder und Friedrich Meirhofer zu VwSen-230016, VwSen-230040 und VwSen-230041 der Sachverhalt auch in bezug auf die vorliegende Beschwerdesache hinreichend geklärt erschien und die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. April 1992 überdies keine neuen konkreten Beweisanträge stellte oder Beweise anbot, konnte im Hinblick auf § 39 Abs.2 letzter Satz AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. e des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: oöPolStG) und i.V.m. § 7 VStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu zu bestrafen, der es vorsätzlich einem anderen erleichtert, einer durch Verordnung der Gemeinde festgelegten Untersagung der Nutzung eines bestimmten Gebäudes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution - d.s. gemäß § 2 Abs. 1 oöPolStG Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken - zuwiderzuhandeln.

Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neumarkt i.H. vom 31. Oktober 1990 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes Neumarkt i.H. vom 31. Oktober 1990 bis 16. November 1990, ist die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution (Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken) im Hause V in Neumarkt i.H. verboten.

4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl allgemein, daß in ihrem Lokal im Hause V., Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, als auch, daß sie im vorliegenden Fall davon gewußt hätte, daß zwei ihrer Angestellten den den Lokalaugenschein durchführenden Erhebungsbeamten die Ausübung der Prostitution angeboten haben. Dieses Vorbringen steht allerdings im Widerspruch zu den Zeugenaussagen der Erhebungsbeamten, denen zufolge ihnen von den Angestellten der Beschwerdeführerin mit eindeutigen Worten die Ausübung eines Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt angeboten wurde und die Beschwerdeführerin sie noch dazu animiert hat, mit einem Mädchen "aufs Zimmer zu gehen".

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich findet keinen Anlaß, diese unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal die vernommenen Zeugen sämtliche einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterließen. Demgegenüber mußte die gegenteilige Verantwortung der Beschwerdeführerin, die sich als Beschuldigte frei verantworten kann, als reine Schutzbehauptung angesehen werden.

Nach all dem ist es aber als erwiesen anzusehen, daß die beiden Angestellten der Beschwerdeführerin im Haus V den den Lokalaugenschein durchführenden Erhebungsbeamten die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen ein Entgelt von 1.000 S bis 3.000 S angeboten, dadurch die Prostitution angebahnt und damit den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt haben; da die Beschwerdeführerin diesen die Begehung dieser Verwaltungsübertretung offensichtlich erleichtert hat, indem sie ihnen einerseits hiezu die Räumlichkeiten ihres Lokales zur Verfügung gestellt und andererseits die Erhebungsbeamten auch noch dazu animiert hat, mit den Mädchen auf ein Zimmer zu gehen, war sie gemäß § 7 VStG wegen Beihilfe zu bestrafen.

4.3. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des erstbehördlichen Straferkenntnisses die Erleichterung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich der verbotswidrigen Anbahnung der Prostitution im Hause V in der Marktgemeinde Neumarkt i.H. - durch zwei ihrer Angestellten lediglich für die Nacht vom 6. zum 7. November 1991 zum Vorwurf gemacht werden durfte; auf einen davor oder danach liegenden Zeitraum haben sich die Ermittlungen der Erstbehörde - entgegen verschiedenen Andeutungen in der Begründung ihres Straferkenntnisses (anhängige Strafverfahren gegen zwei weitere Prostituierte und gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin) - nicht bezogen. Dieser Umstand erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für die Strafbemessung von nicht unwesentlicher Bedeutung. Davon ausgehend, daß die Beschwerdeführerin bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und es sich allein auf die Umstände des vorliegenden Falles bezogen bloß um eine geringfügige Rechtsverletzung handelt, findet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (die Vorlage eines sich auf das vorvergangene Jahr beziehenden Einkommsteuerbescheides ist hingegen nicht geeignet, anderes als die - damaligen betrieblichen Einkünfte der Steuerpflichtigen zu belegen; vgl. VwSen-100214 v. 12.11.1991) die Verhängung einer Geldstrafe von 5.000 S bzw. im Falle von deren Uneinbringlichkeit im Hinblick auf die durch § 10 Abs.1 lit.b oöPolStG gesetzlich vorgegebene Relation einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden (§ 16 Abs. 2 VStG) als tat- und schuldangemessen.

4.4. Im übrigen war die Berufung hingegen aus den genannten Gründen abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 500 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Linz, am 29. Mai 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Grof Dr. Schön

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