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VwSen-230027/15/Gf/La

Linz, 03.06.1993

VwSen-230027/15/Gf/La Linz, am 3. Juni 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 3. Dezember 1991, Zl. Pol-02/4/1991, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Spruch zu lauten hat:

"Der Antrag wird gemäß § 24 VStG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Schriftsatz vom 8. November 1991 beantragte der Berufungswerber beim Bezirkshauptmann von Steyr-Land die Rückgabe seiner mit Straferkenntnis für verfallen erklärten Tiere. Dieser hat den Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 1991, Zl. Pol-02/4/1991, mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Berufung wurde von der Erstbehörde der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Die Oö. Landesregierung hat diese Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet.

Mit Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 2. April 1992, Zl. VwSen-230027/2/Gf/Rd, wurde die Berufung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Dagegen hat der Berufungswerber eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

1.2. Mit Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 93/02/0028, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2.1. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Nach dem oben unter 1.2. angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stellt sich dessen Rechtsanschauung in concreto so dar, daß der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag des Berufungswerbers auf Rückgabe der für verfallen erklärten Tiere nicht als ein selbständiger Antrag in einem Administrativverfahren, sondern als ein auf Beseitigung einer rechtskräftig verhängten (Neben-)Strafe gerichteter Antrag und damit als in einem Verwaltungsstrafverfahren gestellt anzusehen ist, für den es im übrigen keine gesetzliche Grundlage gibt, weil die angeblich negativen Auswirkungen einer Verfallstrafe nicht mit der Zweckverfehlung einer Enteignung vergleichbar sind.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat ist daher zur Behandlung der gegenständlichen Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 3. Dezember 1991, Zl. Pol-02/4/1991, sachlich gemäß § 51 Abs. 1 VStG zuständig.

2.3. Nach der dargestellten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag als auf Beseitigung der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 9. Juli 1991, Zl. Pol-02/4/1991, verhängten und mittlerweile bereits in Rechtskraft erwachsenen Nebenstrafe des Verfalles der ursprünglich im Eigentum des Berufungswerbers gestandenen Tiere gerichtet zu qualifizieren. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht aber damit einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen. Die Erstbehörde hätte daher den Antrag des Berufungswerbers gemäß § 24 VStG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen gehabt.

Fällt die Erstbehörde eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, so hat die Berufungsbehörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (vgl. VwGH v. 14. Dezember 1983, Zl. 83/09/0106).

Aus diesem Grund war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes von SteyrLand vom 3. Dezember 1991, Zl. Pol-02/4/1991, mit der Maßgabe zu bestätigen, daß dessen Spruch nunmehr "Der Antrag wird gemäß § 24 VStG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" zu lauten hat.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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