Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230033/12/Gf/Hm

Linz, 14.04.1992

VwSen - 230033/12/Gf/Hm Linz, am 14.April 1992

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des A, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 28. Februar 1992, Zl. VetR-96/5/1992, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen.

Zur Sicherung der gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d des Oberösterreichischen Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. 27/1953, vorgesehenen Strafe des Verfalles werden demnach gemäß § 39 Abs. 1 VStG die vom Beschwerdeführer im Anwesen F in Käfigen und im ehemaligen Schweinestall gehaltenen Hunde, und zwar ein Mastino-Rüde, zwei Rottweiler-Hündinnen, zwei Mastino-Rottweiler-Mischlingsrüden ("Pentdogs"), zwei Mastino-Rottweiler-Mischlingshündinnen ("Pentdogs") und fünf Welpen, in Beschlag genommen.

II. Eine Kostenentscheidung war gemäß den §§ 64 und 65 VStG nicht zu treffen.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 28. Februar 1992, Zl. VetR-96/5/1992, wurden zur Sicherung der Strafe des Verfalls 13 Hunde, über deren zwölf der Beschwerdeführer verfügungsberechtigt ist (und zwar ein Mastino-Rüde, zwei Rottweiler-Hündinnen, fünf Mastino-Rottweiler-Mischlinge (sog. "Pentdogs") und fünf Rottweiler-Welpen) in Beschlag genommen. Diese Beschlagnahme wurde am selben Tag durch Verbringung der Hunde in das Tierheim des Oö. Landestierschutzvereines vollzogen.

1.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 2. März 1992 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 10. März 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß anläßlich eines am 19. Februar 1992 vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt worden sei, daß sechs Hunde des Beschwerdeführers jeweils zu zweit in Käfigen ohne Einstreu, ohne Wasser und ohne Anzeichen einer Körperpflege gehalten worden wären und teilweise Verletzungen im Schnauzenbereich infolge von Bissen in das Türgitter aufgewiesen hätten, und daß die übrigen Hunde ohne Sozialkontakte und ohne die notwendige freie Bewegungsmöglichkeit in einem ehemaligen Schweinestall versperrt gehalten worden wären. Es sei daher erwiesen, daß eine Vernachlässigung der Tiere hinsichtlich Unterbringung und Pflege und damit eine Tierquälerei i.S.d. Oö. Tierschutzgesetzes vorliege. Da dieses Gesetz die Strafe des Verfalles vorsehe, sei zu deren Sicherung mit einer Beschlagnahme gemäß § 39 VStG vorzugehen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er nicht Eigentümer dieser Hunde sei. Im übrigen seien diese ordnungsgemäß untergebracht gewesen, weil die Käfige ein Ausmaß von mindestens 3m mal 1,5m aufwiesen und alle Hunde täglich gefüttert, getränkt und gereinigt sowie ins freie Gelände ausgeführt worden wären. Zudem wären die Hunde weder scharf noch aggressiv. Außerdem könne durch einen einmaligen, "momentanen" Augenschein keineswegs ein zuverlässiges Bild über die Art und Weise der dauernden Tierhaltung gewonnen werden.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Zlen. Pol-96/8/1992 und VetR- 96/5/1992 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin R (siehe dazu auch VwSen-230038 vom heutigen Tag) und deren Rechtsvertreter Dr. R sowie Dr. E als Vertreter der belangten Behörde und als Zeugen Dr. R (Amtstierarzt der BH Rohrbach), Dr. I (Tierarzt), H (Vizepräsident des Oö. Landestierschutzvereines), R (Oö. Landestierschutzverein), E (alle GP St. Martin), Josef W, J (beide GP Neufelden) und W (Hilfsarbeiter) erschienen sind.

3.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Am 19. Februar 1992 führte der Amtstierarzt der BH Rohrbach gegen 9.00 Uhr im Anwesen F Gemeinde St. Martin i.M., in dem die Hunde des Beschwerdeführers untergebracht waren, einen Lokalaugenschein durch. Dabei stellte der Amtstierarzt fest, daß im Obergeschoß dieses Anwesens - einem ehemaligen Bauernhof - sechs Hunde jeweils zu zweit in drei jeweils mit einer mit Baustahlgitter verschlagenen Tür versehenen Holzkäfigen untergebracht waren, und zwar im ersten Käfig eine Rottweiler-Hündin und eine Pentdog-Hündin, im zweiten Käfig eine Pentdog-Hündin und eine Pentdog-Rüde und im dritten Käfig zwei Pentdog-Rüden. Die Käfige waren ohne Einstreu und wiesen Urin- und Kotspuren auf; die Wasserschüsseln waren leer, Futter war nicht vorhanden. Einige dieser Hunde wiesen infolge von Bissen in das Türgitter Verletzungen im Schnauzenbereich auf; sämtliche Hunde waren äußerst aggressiv und machten auf den Sachverständigen einen gefährlichen Eindruck. Die Lichtverhältnisse waren schlecht, eine natürliche Beleuchtung war nur durch ein kleines Dachbodenfenster gegeben. Rinnen oder ähnliche Vorrichtungen zur Ableitung des Urins und der Exkremente waren nicht feststellbar. Im Erdgeschoß waren ein Mastino-Rüde und eine Rottweiler-Hündin mit fünf Welpen im ehemaligen Schweinestall jeweils versperrt untergebracht. Allen Hunden fehlte es - jedenfalls an diesem Tag bis zum durchgeführten Lokalaugenschein - an einer ausreichenden Bewegungsmöglichkeit im Freien, wie infolge des Fehlens von entsprechenden Schneespuren um das Anwesen herum festgestellt werden konnte.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 28. Februar 1992, Zl. VetR-96/5/1992, wurde zur Sicherung des wegen des Verdachtes der Tierquälerei durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens und der im Zuge dieses Verfahrens auszusprechenden Strafe des Verfalles die Beschlagnahme dieser Hunde gegenüber dem Beschwerdeführer - als (auch) über diese Hunde Verfügungsberechtigten angeordnet.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 5. März 1992, Zl. Pol-96/8/1992-We, wurde zur Sicherung des wegen des Verdachtes der Tierquälerei durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens und der im Zuge dieses Verfahrens auszusprechenden Strafe des Verfalles die Beschlagnahme dieser Hunde gegenüber der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als deren Eigentümerin angeordnet.

Am 5. März 1992 wurden diese Bescheide dadurch vollzogen, daß Mitglieder des OÖ. Landestierschutzvereines im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und unter Assistenz der Gendarmerie die beschlagnahmten Hunde - zunächst gegen den Willen des Beschwerdeführers, der letztlich einlenkte, es sich aber dennoch nicht nehmen ließ, die zwei Rottweiler-Hündinnen im eigenen Kraftfahrzeug zu transportieren - in das Linzer Tierheim verbrachten. Im Gegensatz zum Lokalaugenschein waren nunmehr eine Einstreu in den Käfigen sowie gefüllte Wasserschüsseln vorhanden. Weder beim Abtransport in St. Martin i.M. noch beim Ausladen in Linz ereigneten sich nennenswerte Zwischenfälle; insbesondere erweckten die zweitweise frei umherlaufenden Hunde auf die bei der Beschlagnahme anwesenden Personen nicht den Eindruck, daß sie besonders aggressiv oder gar gefährlich wären. Bei der in der Folge durchgeführten tierärztlichen Untersuchung konnten lediglich bei einem Hund Trittschwierigkeiten sowie bei allen Tieren eine gewisse Unterernährung festgestellt werden. Nachdem zwischenzeitlich einige dieser Hunde in das Salzburger Tierheim überstellt, dann aber wieder rückgeholt wurden, werden nunmehr sämtliche beschlagnahmten Hunde im Linzer Tierheim verwahrt.

3.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen; soweit die Angaben vom Beschwerdeführer benannten Zeugen W nicht mit jenen des Amtstierarztes Dr. R konform gehen, war ihnen deshalb nicht zu folgen, weil einerseits der Amtstierarzt einen durchaus glaubwürdigen und von den im Laufe seiner langjährigen Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen geprägten Eindruck machte und andererseits der Zeuge W nicht nur seit langer Zeit in einem engen Bekannschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer, sondern - indem er ihm gegenüber als Vermieter jener Räume, in denen die Hunde untergebracht waren, fungiert zu diesem auch in einer finanziellen Nahebeziehung steht und es ihm daher insgesamt besehen schon von vornherein an der notwendigen Objektivität fehlt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d des Gesetzes vom 6. März 1952 zum Schutz der Tiere gegen Quälerei (Tierschutzgesetz), LGBl.Nr. 27/1953 (im folgenden: OöTSchG), begeht insbesondere derjenige eine Tierquälerei, der durch Vernachlässigung hinsichtlich Unterbringung, Fütterung, Tränkung, Schutz und Pflege bei der Haltung der Tiere diesen erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Nach § 4 Abs. 4 OöTSchG kann die Strafbehörde das den Gegenstand der Übertretung bildende Tier für verfallen erklären, wenn dieses dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört oder diesen Personen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden ist. Daneben kann die Behörde nach § 5 Abs. 2 OöTSchG unabhängig von einem Strafverfahren verfügen, daß das Tier in Freiheit gesetzt, schmerzlos getötet oder Tierfreunden übergeben wird, die sich zur Betreuung bereit erklären, ohne Kostenersatz zu verlangen, wenn dies zum Schutz des betroffenen Tieres unumgänglich erforderlich ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung der Strafe des Verfalles mit Bescheid (vgl. § 39 Abs. 6 VStG) die Beschlagnahme anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

4.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, daß einer der beschlagnahmten Hunde, nämlich der auf den Rufnamen "Akim" hörende Pentdog-Rüde, im Eigentum der Frau M, steht und dem Beschwerdeführer lediglich zu Pflegezwecken in Obhut gegeben wurde; da es sich insoweit nicht um ein "Überlassen" zum Zweck oder als Anlaß der Begehung einer Verwaltungsübertretung i.S.d. § 4 Abs. 4 OöTSchG handelt, war die diesbezügliche Beschlagnahme durch die belangte Behörde von vornherein rechtswidrig und daher aufzuheben; die belangte Behörde wird diesen Hund unverzüglich seiner Eigentümerin zurückzustellen haben.

Da im übrigen aber unbestrittenermaßen der Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Hundezucht betreibt, in gleicher Weise wie die zivilrechtliche Eigentümerin über die beschlagnahmten Tiere verfügungsberechtigt ist und als solcher jedenfalls für die vorgefundenen Mißstände bei deren Haltung verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat, ist die mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte bescheidmäßige Verfügung der belangten Behörde somit dem richtigen Adressaten gegenüber ergangen.

Daß im Zeitpunkt des vom Amtstierazt der BH Rohrbach durchgeführten Lokalaugenscheines jedenfalls der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d OöTSchG begründet war, wenn dieser einerseits das Fehlen eines entsprechenden Auslaufes im Freien, eines ausreichenden natürlichen Lichteinfalles, einer Einstreu, von Wasservorrat und einer vom Verwahrungsort der Hunde wegführenden Vorrichtung zum Abfluß des Urins und der Exkremente sowie andererseits das Vorhandensein von Verletzungen infolge Verbeißens in das Türgitter festgestellt hat, wird nach seinem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Grunde vom Beschwerdeführer selbst nicht ernsthaft bestritten. Denn er erklärte, daß die Verhältnisse vornehmlich deshalb nicht "optimal" gewesen sein konnten, weil ihm kurz zuvor von seinem Vermieter untersagt worden war, die Hunde in seiner Wohnung in Linz zu halten und er sich deshalb in aller Eile um eine neue Unterkunft für die Tiere umsehen mußte. Als er schließlich das Anwesen F in St. Martin i.M. fand, mußte dieses - ein ehemaliges Bauernhaus - erst entsprechend adaptiert werden, was zunächst naturgemäß nur notdürftig bewerkstelligt werden konnte; inzwischen seien aber die Aus- und Umbauarbeiten weiter fortgeschritten.

Nach § 39 Abs. 1 VStG, auf den die belangte Behörde ihr Vorgehen gestützt hat, genügt aber - um zur Sicherung der Strafe des Verfalles, wie diese in § 4 Abs. 4 OöTSchG vorgesehen ist, die Beschlagnahme anzuordnen und zu vollziehen - der bloße Verdacht der Vorliegens einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Mit Ausnahme des Umstandes, daß bei der Abholung der Tiere in den Käfigen eine Einstreu sowie das Vorhandensein von Trinkvorräten festgestellt werden konnte, hat sich gegenüber den beim Lokalaugenschein vorgefundenen Zuständen nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen nichts Wesentliches geändert. Die Anordnung und der Vollzug der Beschlagnahme durch die belangte Behörde waren daher jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig.

Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, daß ein Vorgehen der Behörde gemäß § 5 Abs. 2 OöTSchG zweckmäßiger gewesen wäre: Selbst wenn sich ein Tierfreund - z.B. der Oö. Landestierschutzverein - bereiterklärt hätte, die Tiere ohne Kostenersatzverlangen zu betreuen (vgl. § 5 Abs. 2 lit. b OöTSchG; eine Versetzung der Tiere in Freiheit wäre ganz abgesehen davon, daß es sich bei Hunden um Haustiere handelt, mangels Klärung der Frage, ob diese weiterhin aggressiv oder gar gefährlich sind, ohnehin nicht zu verantworten und deren Tötung jedenfalls eine unverhältnismäßige und daher widerrechtliche Maßnahme gewesen), so liegt die Auswahl zwischen den Maßnahmen der Anordnung eines derartigen "administrativen" Verfalles nach § 5 Abs. 2 lit. b OöTSchG und jener einer Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles als Strafe gemäß § 39 Abs. 1 VStG i.V.m. § 4 Abs. 4 OöTSchG letztlich im freien Ermessen der einschreitenden Behörde, dessen Handhabung zu korrigieren der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall keinen Anlaß sieht.

4.3. Über das weitere rechtliche Schicksal, insbesondere über eine allfällige Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände etwa für den Fall der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, findet sich weder im VStG noch im OöTSchG eine ausdrückliche Regelung. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 39 VStG i.V.m. den §§ 17 und 18 VStG (und § 4 Abs. 4 OöTSchG) ergibt sich aber, daß durch eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG angeordnete Beschlagnahme als eine bloß einstweilige Sicherungsmaßnahme - lediglich die Verfügungsgewalt, nicht aber auch das Eigentumsrecht auf jene die Beschlagnahme verfügende Behörde übergeht. Aus grundrechtlicher Sicht (Art. 5 StGG) stellt also die gemäß § 39 VStG angeordnete Beschlagnahme bloß eine Eigentumsbeschränkung, nicht aber eine Enteignungsmaßnahme dar. Entfällt daher das die Vorschrift des § 39 VStG tragende "allgemeine Beste" i.S.d. § 365 ABGB und Art. 5 StGG, nämlich der Sicherungszweck, so ist auch die Beschlagnahme als Eigentumsbeschränkung unverzüglich aufzuheben und sind daher in der Folge die beschlagnahmten Gegenstände dem Eigentümer bzw. dem Verfügungsberechtigten wieder zurückzustellen (vgl. z.B. VfSlg 2046/1950; VwGH v. 1.10.1985, 85/04/0025). Davon ausgehend, daß nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes (vgl. z.B. VfGH v. 7.3.1992, G 198,200/90 ua.) Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen haben, muß die die Beschlagnahme verfügende Behörde daher - unter Annahme einer entsprechenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht des über die Gegenstände vor deren Beschlagnahme Verfügungsberechtigten - während der gesamten Dauer der Beschlagnahme regelmäßig prüfen, ob das die Anordnung der Beschlagnahme ursprünglich tragende Sicherungsinteresse auch weiterhin noch gegeben ist und verneinendenfalls die verfügte Beschlagnahme sofort aufheben.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies - da einerseits ein Straferkenntnis, geschweige denn ein solches, mit dem der Verfall der beschlagnahmten Hunde ausgesprochen wurde, bis dato noch nicht vorliegt und der Beschwerdeführer andererseits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dargetan hat, bauliche und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Haltung seiner Hunde gesetzt zu haben -, daß die belangte Behörde zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen haben wird, ob diese Maßnahmen nunmehr den Ansprüchen des OöTSchG gerecht zu werden vermögen. Trifft dies zu, dann wird sie die beschlagnahmten Hunde dem Beschwerdeführer unverzüglich zurückzustellen haben, insbesondere auch deshalb, weil diese Tiere - wie die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergeben hat jedenfalls nunmehr keineswegs als derart aggressiv oder gar gefährlich anzusehen sind, daß ein freies Umherlaufen nicht mehr zu verantworten wäre. Ohne die Entscheidung der belangten Behörde inhaltlich determinieren zu wollen, ist diese jedoch darauf hinzuweisen, daß die Abwägung zwischen den gegensätzlichen Interessen, welche Frist dem Beschwerdeführer zur Erbringung ihrer Sanierungsmaßnahmen einzuräumen ist, einerseits und andererseits, wie lange mit der Erlassung eines - allenfalls auch einen Verfallsausspruch beinhaltenden - Straferkenntnisses im Hinblick auf die die Behörde gemäß § 39 Abs. 5 VStG treffende Kostenlast noch zugewartet werden kann, jedenfalls einer sorgfältigen Begründung bedarf, will sich die belangte Behörde nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen.

4.4. Da der Beschwerdeführer nicht zivilrechtlicher Eigentümer, sondern bloß über die Hunde verfügungsberechtigt ist, war die belangte Behörde folglich auch nicht zu verpflichten, ihm ein Besuchsrecht zu gewährleisten.

4.5. Nach all dem war daher die Berufung abzuweisen.

5. Eine Kostenentscheidung war gemäß § 64 Abs.1 VStG weil mit der vorliegenden Entscheidung kein Straferkenntnis bestätigt wird - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 14. April 1992

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 22.2.1995, Zl.: 92/01/0551

 

 

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