Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230039/14/Gf/Hm

Linz, 07.07.1992

VwSen - 230039/14/Gf/Hm Linz, am 7. Juli 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungsenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des E P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Februar 1992, Zl. St.8.213/91-B (Erk.), nach der am 7. Juli 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß den §§ 21 und 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; hinsichtlich des Schuldausspruches wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt jegliche Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Strafverfahren vor der belangten Behörde und zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Februar 1992, Zl. St.8.213/91-B, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er am 26. Juli 1991 im Lokal "M-Pub" durch übermäßig lautes Abspielen von Musik ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und dadurch eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), begangen habe.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 25. Februar 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. März 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat aufgrund der Angaben des anzeigeerstattenden Sicherheitswacheorganes als zweifelsfrei erwiesen habe angenommen werden können. Bei der Strafbemessung seien weder mildernde noch erschwerende Umstände hervorgekommen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß es nicht zutreffe, daß die Musikanlage im Lokal zu laut eingestellt gewesen sei. Der Lärm habe vielmehr von den am Parkplatz vor dem Lokal abgestellten Autos, in denen das Autoradio eingeschaltet war, hergerührt. Außerdem sei im Lokal nicht er, sondern die Kellnerin für die Bedienung der Musikanlage zuständig. Im übrigen habe sich das einschreitende Sicherheitswacheorgan während der Amtshandlung mit ihm in einer unauffälligen Lautstärke unterhalten, weshalb alleine schon keine ungebührliche Lärmerregung habe vorliegen können.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. III-St.8.213/91 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Berufungswerber als Partei sowie RI T als Zeuge erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Über dienstlichen Auftrag begab sich der als Zeuge einvernommene Sicherheitswachebeamte mit seinem Funkwagen in der Nacht vom 25. (einem Donnerstag) zum 26. (einem Freitag) Juli 1991 gegen 2.45 Uhr zum Lokal "M-Pub" in der L. Bei seinem Eintreffen konnte er feststellen, daß die Türen des Lokales geöffnet waren und dadurch lärmerregende Musik ins Freie drang. Diese Musik rührte von der im Lokal befindlichen CD-Anlage her. Im Inneren des Lokals hatte die Musik eine solche Lautstärke erreicht, daß man deutlich lauter als normal sprechen mußte, um sich miteinander verständigen zu können. Der Zeuge forschte den Berufungswerber als den für den Betrieb der Musikanlage Verantwortlichen aus und forderte diesen auf, leiser zu drehen. Der Berufungswerber verneinte dies mit der Begründung, daß die lärmerregende Musik nicht von der Musikanlage des Lokals, sondern von einem Autoradio der auf dem Parkplatz vor dem Lokal abgestellten Autos stammen müsse. Aufgrund dieser Weigerung erklärte der Zeuge die Amtshandlung für beendet und informierte den Beschwerdeführer darüber, daß er Anzeige an die Behörde erstatten werde. Beim Verlassen des Lokals konnte nachdem die Lokaltüren geschlossen waren - weder vom Zeugen noch vom Beschwerdeführer Lärm, der von der Musikanlage oder von einer aus einem Autoradio stammenden Musik erregt wurde, wahrgenommen werden.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des einvernommenen Zeugen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

4.2. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er nicht dafür Sorge getragen hat, daß die Türen des Lokals stets geschlossen blieben, sodaß die von der Musikanlage des Lokals herrührende Musik ins Freie dringen konnte, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt, daß sich dieser Vorfall um 2.50 Uhr, also mitten in einer zwischen zwei normalen Arbeitstagen liegenden Nacht, ereignet hat.

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer über eine entsprechende Aufforderung des einschreitenden Sicherheitswacheorganes die Musikanlage nicht leiser stellte, sondern in der Folge lediglich die Lokaltür schloß, kann nicht als vorsätzliche Tatbegehung qualifiziert werden, weil auch diese Maßnahme den gewünschten Erfolg brachte. Dies zeigt sich insbesondere daran, daß das einschreitende Sicherheitswacheorgan in der Folge keine Veranlassung mehr gesehen hat, weitere Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer zu ergreifen, um dessen strafbares Verhalten zu unterbinden. Der Beschwerdeführer hat aber dadurch, daß er keine geeigneten Vorkehrungen dafür getroffen hat, daß die Lokaltür - von den Fällen des kurzzeitigen Betretens und Verlassens des Lokales abgesehen - geschlossen bleibt (seinen eigenen Angaben zufolge befindet sich auf dieser nicht einmal ein Schild mit dem Hinweis "Bitte Türe schließen"), fahrlässig gehandelt.

Da im übrigen Schuld- oder persönliche Strafausschließungsgründe nicht vorliegen, ist dem Beschwerdeführer die Tat sohin rechtlich vorwerfbar.

4.3. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Folgen irgendwelcher Art hat die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Tat nicht nach sich gezogen; sein Verschulden erscheint insbesondere auch deshalb als geringfügig, weil er über Aufforderung wenngleich nicht die verlangten, so doch zielführende Maßnahmen ergriff, um die ungebührliche Lärmerregung zu beenden. Die von § 21 Abs. 1 VStG geforderten Voraussetzungen sind somit im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen war. Um dem Beschwerdeführer das Unerlaubte seines Verhaltens vor Augen zu führen, erscheint es jedoch erforderlich, diesen bescheidmäßig zu ermahnen, um ihn so von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser Art abzuhalten.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG der vorliegenden Berufung mit der Maßgabe stattzugeben, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; bezüglich des Schuldspruches war die Berufung hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 66 Abs. 1 VStG nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 7. Juli 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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