Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230041/14/Gf/Hm

Linz, 29.05.1996

VwSen - 230041/14/Gf/Hm Linz, am 29. Mai 1996 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie den Berichterstatter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Gustav Schön als Stimmführer über die Berufung der T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25. Februar 1992, Zl. Pol/519/1992-Scha, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Für das Strafverfahren in I. Instanz ist gemäß § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG ein Kostenbeitrag von 300 S zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Am 28. Jänner 1992 führten Organe der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im Club "L" im Haus Vormarkt 17, Neumarkt i.H., in der Zeit von 22.30 Uhr bis 23.05 Uhr einen Lokalaugenschein durch. In einem als Bar eingerichteten Raum waren eine Theke, mehrere Sitzgelegenheiten sowie eine Videoanlage installiert. Außer den Erhebungsbeamten waren in diesem Raum noch drei weitere Besucher, vier Animierdamen und die Betreiberin sowie deren Ehegatte und Mieter des Hauses anwesend. Für das erste Getränk (0,3 l Bier) waren 100 S zu entrichten. Nach einigen Minuten wurden die beiden Erhebungsbeamten von zwei der Animierdamen - darunter die Beschwerdeführerin - ersucht, ihnen einen Sekt zu spendieren, was schließlich auch geschah. Nachdem man sich einige Minuten über allgemeine Dinge unterhalten hatte, fragte einer der Erhebungsbeamten die Beschwerdeführerin, was denn sonst noch in diesem Club geboten werde. Daraufhin erwiderte die Beschwerdeführerin, daß er mit ihr auch auf das Zimmer gehen könnte; für einen normalen Geschlechtsverkehr wären 1.000 S zu bezahlen, Sonderwünsche wären entsprechend teurer. Als der Erhebungsbeamte vorbrachte, daß er nicht soviel Geld bei sich hätte, schlug die Betreiberin des Clubs, die sich in der Zwischenzeit zu den Pärchen gesetzt hatte, vor, zum nächsten Bankomat nach Grieskirchen zu fahren; bei der Rückkehr würde dann für die Erhebungsbeamten ein Gratisbier auf Kosten des Hauses ausgegeben werden. Die beiden Beamten verließen sodann gegen 23.05 Uhr das Lokal.

1.2. Mit dem am 12. Februar 1992 durch Hinterlegung zugestellten Schriftsatz des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 5. Februar 1992, Zl. Pol/519/1992-Scha, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, hinsichtlich des Vorwurfes der Anbahnung der Prostitution im Hause Vormarkt 17, Neumarkt i.H., bis zum 25. Februar 1992 zur Einvernahme bei der Behörde zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin angedroht, daß ansonsten würde das Strafverfahren ohne ihre Anhörung durchgeführt wird.

1.3. Am 25. Februar 1991 erschien die Beschwerdeführerin zur Einvernahme bei der Behörde und gab an, daß sie im Club "La Boum" als Animierdame angestellt sei und ihre Aufgabe lediglich darin bestehe, die Gäste zu unterhalten und allenfalls Getränke zu servieren. Es entspreche nicht der Wahrheit, daß sie in der fraglichen Nacht einem Gast die Ausübung der Prostitution angeboten habe. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Erhebungsbeamten gab sie an, diesen nicht zu kennen. Die Ausübung der Prostitution sei ihr von der Betreiberin des Clubs überdies auch ausdrücklich untersagt worden.

1.4. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25. Februar 1992, Zl. Pol/519/1992-Scha, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) verhängt, weil sie am 28. Jänner 1992 in der Zeit zwischen 22.30 Uhr und 23.05 Uhr im Club "L" im Hause V i.H., einem Gast einen Geschlechtsverkehr zu einem Preis von 1.000 S und mehr angeboten und dadurch die Prostitution angebahnt hat, obwohl die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in diesem Haus durch Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neumarkt i.H. vom 31. Oktober 1990 verboten wurde.

1.5. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 27. Februar 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. März 1992 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es durch verschiedene Strafverfahren bereits mehrfach erwiesen und damit amtsbekannt sei, daß es sich beim Club "L" um ein illegales Bordell handle. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einvernahme durch die Behörde auch zugegeben, daß sie dort als "Animierdame" beschäftigt sei. Soweit ihre Aussagen jenen des Erhebungsbeamten widersprechen nämlich daß sie diesen nicht kenne und ihm daher auch keinen Geschlechtsverkehr angeboten hätte -, mußte letzteren deshalb Glauben geschenkt werden, weil sie unter Wahrheitspflicht abgelegt wurden, während sich die Beschwerdeführerin demgegenüber als Beschuldigte frei verantworten könne.

Bezüglich der Strafbemessung sei darauf Bedacht zu nehmen gewesen, daß die Beschwerdeführerin (über ihre Dienstgeberin) Kenntnis vom Verbot der Ausübung der Prostitution im Hause V gehabt hätte, sodaß eine vorsätzliche Begehung der Verwaltungsübertretung vorliege. Da die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme angab, kein Einkommen zu beziehen, sei dieses von der Behörde zu schätzen und mit 25.000 S monatlich (ein Gast pro Tag bei 25 Arbeitstagen und einem Preis von 1.000 S) anzunehmen gewesen. Außerdem sei auch ihre Sorgepflicht für ein Kind sowie als strafmildernd ihre bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, daß im Verfahren keineswegs festgestellt werden konnte, daß sie vom behördlichen Verbot der Ausübung der Prostitution im Hause Vormarkt 17 wußte. Gleichfalls sei der von der Behörde gezogene Schluß, daß der Club "L" ein illegales Bordell sei, unzulässig; vielmehr handle es sich bloß um einen Privatclub, in dem Videofilme vorgeführt und dabei Getränke konsumiert werden. Daß der Erhebungsbeamte die Beschwerdeführerin als jene Dame identifizieren konnte, die ihm angeblich die Prostitution angeboten hätte, müsse auf einer Verwechslung basieren. Überdies sei die Aussage dieses Beamten deswegen nicht verwertbar, weil er als "agent provocateur" aufgetreten sei.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Pol/519/1992-Scha; da die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet hat, wurde am 6. April 1992 lediglich eine Einvernahme des den Lokalaugenschein am 28. Jänner 1992 durchgeführt habenden Zeugen Mag. J durchgeführt, zu der auch der Rechtsvertreter der Beschuldigten erschienen ist und diesem ein Anhörungs- und Fragerecht gewährt wurde.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs. 3 lit. e i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr.

36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: oöPolStG), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, der einer verordnungsmäßigen Untersagung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in einem bestimmten Gebäude zuwiderhandelt.

Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neumarkt i.H. vom 31. Oktober 1990 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, angeschlagen an der Amtstafel des Gemeindeamtes Neumarkt i.H. vom 31. Oktober 1990 bis 16. November 1990, ist die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution (Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken) im Hause V in Neumarkt i.H. verboten.

4.2. Nach der Befragung des Zeugen Mag. J steht für den O.ö. Verwaltungssenat fest, daß die Beschwerdeführerin einem Gast die Ausübung eines Geschlechtsverkehrs angeboten und damit die Prostitution angebahnt hat. Der Einwand der Beschwerdeführerin, daß es sich hiebei um eine Verwechselung handeln müsse, erscheint demgegenüber als eine reine Schutzbehauptung. Sie hat dadurch - weil die Anbahnung der Prostitution gemäß der oben unter 4.1. zitierten Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neumarkt i.H. im Hause V verboten ist und der Beschwerdeführerin dieser Umstand, wie ein darauf bezügliches, im Verwaltungsakt erliegendes und von ihr unterzeichnetes Schriftstück beweist, auch bekannt war - vorsätzlich den Tatbestand des § 2 Abs. 3 lit. e oöPolStG erfüllt. Die Bestrafung durch die Erstbehörde erfolgte demnach zu Recht.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung ist hingegen festzustellen, daß die von der Erstbehörde angestellten, zum Teil völlig aus der Luft gegriffenen Schätzungen hinsichtlich des Einkommens der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen, berücksichtigen sie doch nur die - ihrerseits überhöhten - Erträge, ohne diesen auch die von der Beschwerdeführerin zu tätigenden Aufwendungen gegenüberzustellen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren gemäß war vielmehr von einem tatsächlichen monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S auszugehen. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beschwerdefüherin bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, diese die Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind trifft und es sich allein auf die Umstände des vorliegenden Falles bezogen - andere "amtsbekannte Tatsachen" dürfen in das gegenständliche Verfahren hingegen nicht einfließen - bloß um eine geringfügige Rechtsverletzung handelt, findet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Verhängung einer Geldstrafe von 3.000 S bzw. im Falle von deren Uneinbringlichkeit im Hinblick auf die durch § 10 Abs.1 lit.b oöPolStG gesetzlich vorgegebene Relation einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden (§ 16 Abs.2 VStG) als tat- und schuldangemessen.

4.4. Im übrigen war die Berufung hingegen aus den genannten Gründen abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 300 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 29. Mai 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Grof Dr. Schön 6

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