Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230043/5/Sch/Rd

Linz, 10.06.1992

VwSen - 230043/5/Sch/Rd Linz, am 10. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des T vom 5. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13. Februar 1992, Sich02/122/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 13. Februar 1992, Sich02/122/1991, über Herrn T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 13. April 1991 in Garsten, Am P, durch eine wörtliche Auseinandersetzung mit Herrn J im und vor dem Lokal die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört und sein Verhalten objektiv geeignet war, Ärgernis zu erregen.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach der ständigen und umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung steht eindeutig fest, daß sowohl der Tatort als auch die Tatzeit genau zu konkretisieren sind.

Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde als Tatzeit den "13. April 1991" bescheidmäßig festgestellt. Weder im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch den entsprechenden vorangegangen Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs.2 VStG ist jedoch die Tatzeit uhrzeitmäßig festgehalten worden. Sowohl in der Strafverfügung vom 1. August 1991 als auch im Ladungsbescheid vom 8. Oktober 1991 ist lediglich der Tag der Tat enthalten.

Durch die unpräzise Feststellung der Tatzeit ist der Berufungswerber (entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) der Möglichkeit einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Im Hinblick auf diesen Umstand war daher das angefochtene Straferkenntnis ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Ergänzend ist noch auszuführen, daß der Berufungswerber die Rechtzeitigkeit seiner Berufung durch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung über die Ortsabwesenheit während des Hinterlegungszeitraumes glaubhaft machen konnte, sodaß eine Sachentscheidung zu ergehen hatte.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an: Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum