Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230045/2/Gf/Hm

Linz, 19.05.1992

VwSen - 230045/2/Gf/Hm Linz, am 19. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Jänner 1992, Zl. St.293/91-H, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 50 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Juni 1991, Zl. St.293/91-H, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt.

1.2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben.

1.3. Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hat die Bundespolizeidirektion Linz mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. St.293/91-H, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er sich vom 24. Mai 1991 bis zum 29. Mai 1991 ohne gültigen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch die Bestimmung des § 14b Abs. 1 Z. 4 des Fremdenpolizeigesetzes verletzt hat.

1.4. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 21. Jänner 1992 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 4. Februar 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis begründend aus, daß der Beschwerdeführer den Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren unbestritten gelassen habe und entgegen dessen Auffassung die Voraussetzungen des Absehens von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG deshalb nicht vorliegen würden, weil der Beschwerdeführer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Sichtvermerk zu erlangen versuchte.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hervorgehe, weshalb die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG im vorliegenden Fall nicht gegeben wären, weil sich die Ausführungen der belangten Behörde ausschließlich auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 14b Abs. 1 FrPG beziehen würden. Zudem sei die Strafhöhe nicht den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers angepaßt, weil der angenommene Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit bei richtiger Gewichtung zur Verhängung einer wesentlich milderen Geldstrafe hätte führen müssen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben im Wege der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. St.293/91; da aus diesem der - vom Beschwerdeführer auch mit der gegenständlichen Beschwerden unbestritten gebliebene Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde überdies bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltendgemacht wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 14b Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), begeht derjenige Fremde eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sich ohne gültigen Sichtvermerk und daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde jedoch von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

4.2. Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß sich der Beschwerdeführer jedenfalls vom 24. Mai 1991 bis zum 29. Mai 1991 nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ihm von einer Sicherheitsbehörde erteilten Sichtvermerkes ohne einen derart gültigen Sichtvermerk im Bundesgebiet, nämlich in der H in 4020 Linz, aufgehalten hat. Er hat somit tatbestandsmäßig i.S.d. § 14b Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 2 FrPG und - weil dazu der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Beschwerdeführer auch nicht einmal glaubhaft zu machen versucht hat, daß ihn an der Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft - jedenfalls auch fahrlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG gehandelt.

4.3. Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß die ihm vorgeworfene Tat bloß unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte, kann angesichts des Umstandes, daß es in erster Linie gerade dieser illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers (der tatsächlich bis zum 7. Jänner 1991 zurückreicht) war, der die belangte Behörde zur Verhängung der Schubhaft veranlaßte, die in der Folge vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus diesem Grunde auch als rechtmäßig festgestellt wurde (vgl. VwSen-400025 v. 16.7.1991), nicht beigetreten werden. Damit fehlt aber auch eine der beiden in § 21 Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen, die nach dem insoweit unzweifelhaften Gesetzeswortlaut jeweils kumulativ vorliegen müssen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Nichtanwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG im vorliegenden Fall ausgegangen.

4.4. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß die belangte Behörde bei richtiger Gewichtung der von ihr angenommenen (und insoweit von ihm auch mit der vorliegenden Beschwerde unbestritten gelassenen) Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (kein bzw. bloß geringfügiges Einkommen; keine Sorgepflichten; kein Vermögen) dazu hätte kommen müssen, eine geringere Geldstrafe zu verhängen.

Vor dem Hintergrund, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis bloß vorwirft, sich nur an sechs Tagen widerrechtlich in Österreich aufgehalten zu haben und dies objektiv besehen lediglich eine geringfügige Rechtsverletzung darstellt, erscheint es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers auch aus spezialpräventiven Erwägungen heraus als hinreichend, eine Geldstrafe von 500 S zu verhängen. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe unter Beachtung der durch § 14 Abs. 1 FrPG i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 17 Stunden herabzusetzen.

4.5 Im übrigen war die vorliegende Beschwerde hingegen aus den genannten Gründen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis inhaltlich zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 50 S, vorzuschreiben; von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war hingegen infolge der teilweisen Stattgabe der Beschwerde Abstand zu nehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 19. Mai 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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