Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230047/2/Gf/Hm

Linz, 18.05.1992

VwSen - 230047/2/Gf/Hm Linz, am 18. Mai 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Berufung des Mehmet K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 24. Februar 1992, Zl. Sich96/376/1991, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG als verspätet zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 13. Juni 1991, Zl. Sich96/376/1991, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paßgesetzes 1969 eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.

1.2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben.

1.3. Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hat der Bezirkshauptmann von Braunau mit Straferkenntnis vom 24. Februar 1992, Zl. Sich96/376/1991, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er als Fremder (türkischer Staatsangehöriger) am 27. Jänner 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, ohne im Besitz eines österreichischen Sichtvermerkes zu sein, und dadurch die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 des Paßgesetzes, BGBl.Nr. 422/1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 190/1990 (im folgenden: PaßG), übertreten hat.

1.4. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 4. März 1992 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. März 1992 zur Post gegebene Beschwerde.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. Sich96/376/1991; im übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Gemäß § 24 VStG i.V.m. 63 Abs. 5 AVG ist - worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen wurde - die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides einzubringen.

Die Zustellung des Straferkenntnisses an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgte - wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt - am 4. März 1992 (Mittwoch); die zweiwöchige Berufungsfrist - es handelt sich hiebei um eine gesetzlich festgelegte, nicht verlängerbare Fallfrist - endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch dem 18. März 1992, 24.00 Uhr. Tatsächlich wurde die vorliegende Beschwerde jedoch erst am Donnerstag, dem 19. März 1992, als eingeschriebene Briefsendung der Post zur Beförderung übergeben und ist am 20. März 1992 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Berufung ist daher als verspätet zu qualifizieren. Da das angefochtene Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält und mit der vorliegenden Berufung auch kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich somit von vornherein verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen; die Berufung war vielmehr gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 18. Mai 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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