Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230050/5/Weg/Ri

Linz, 03.05.1993

VwSen - 230050/5/Weg/Ri Linz, am 3. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Karl R vom 24. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. März 1992, Zl. III-St-1.734/92-B, zu Recht:

1.: Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatvorwurf, den einschreitenden Sicherheitswachebeamten heftigst beschimpft zu haben, aufrecht bleibt. Der Tatvorwurf im Straferkenntnis, "Benützerinnen des WC belästigt zu haben", wird behoben.

2. Die Geldstrafe wird auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage reduziert.

3. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S, ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach Art.IX Abs.1 Z1 EGVG eine Geldstrafe von 2.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil dieser am 25. Jänner 1992 um 6.50 Uhr in Linz, Hauptbahnhof, öffentliche WC-Anlage bei den Damen, durch ein Verhalten, welches objektiv geeignet war, Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört und bei Personen Unmut hervorgerufen hat, indem er die Benützerinnen des WC belästigte und den einschreitenden Sicherheitswachebeamten heftigst beschimpfte, wobei er die Ausdrücke "Du Arsch, i halt mi auf wo i will, wann da was net paßt, dann schleich di", verwendete. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, die Beschuldigungen seien zu Unrecht erhoben worden, da sich außer seiner Lebensgefährtin Elfriede G niemand auf der Toilette befunden habe. Er habe vor dem Personal-Damen-WC gewartet. Das Haupt-WC sei noch nicht geöffnet gewesen. Der einschreitende Sicherheitswachebeamte habe ihn auf das heftigste beschimpft und habe seine Lebensgefährtin dadurch belästigt, daß er ihr auf die Brüste gegriffen habe und bei deren Waschen der Hände das heiße Wasser aufgedreht hätte.

3. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf Grund der zeugenschaftlichen Vernehmung des Meldungslegers Rev.Insp. Roland gilt als erwiesen, daß der Berufungswerber zur oben angeführten Zeit die Damen-WC-Anlage des Hauptbahnhofes betrat und sich dort aufhielt. Aufgebrachte Benützerinnen des WC meldeten den Aufenthalt des Berufungswerbers einem in der Nähe befindlichen Sicherheitswachebeamten, der daraufhin die WC-Anlage betrat und dabei feststellen konnte, daß der ihm persönlich bekannte Berufungswerber sich im Damen-WC aufhielt. Er hatte mehrere Plastiksäcke bei sich, die er dort abgestellt hatte. Der Sicherheitswachebeamte forderte den Berufungswerber auf, die Damen-WC-Anlage umgehend zu verlassen, worauf dieser sinngemäß mit folgenden Worten antwortete: "Ich halte mich auf, wo es mir paßt, schleich di du Arsch, sonst zeig ich dich bei der Staatsanwaltschaft an. Ihr Hurenskieberer kommts no alle dran, das Gericht wird sicher nicht zu euch helfen." Er betitelte, das Sicherheitswacheorgan auch noch mit dem Wort "Wixer".

In der Folge machte der Berufungswerber keine Anstalten, das WC zu verlassen. Er wurde vom Sicherheitswachebeamten zwar dazu wiederholt aufgefordert, befolgte die Verweisung aus dem Damen-WC aber erst, als angedroht wurde, Verstärkung herbeizuholen. Den beleidigenden Wortlaut des Berufungswerbers konnten mehrere die Amtshandlung beobachtende Personen hören.

Die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat am 19.4.1993 vom Meldungsleger gemachte Aussage über diesen Vorfall deckt sich mit den bisherigen Aussagen im Verwaltungsstrafverfahren und auch mit der Anzeige. Der Meldungsleger, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht steht, machte einen sehr glaubwürdigen Eindruck.

Frau Elfriede G wurde im erstinstanzlichen Verfahren zeugenschaftlich vernommen. Sie gab damals an, es sei unrichtig, daß sie der Sicherheitswachebeamte in der vom Rechtsmittelwerber beschriebenen Form belästigt habe (Betasten der Brüste). Sie könne sich im übrigen an diesen Vorfall überhaupt nicht erinnern und es habe ihr der Lebensgefährte auch keine Mitteilung über diesen Vorfall gemacht.

Durch die Zeugenaussage der Frau Elfriede G und der des vernommenen Sicherheitswachebeamten gilt somit als erwiesen, daß die vom Berufungswerber behauptete Belästigung durch den Sicherheitswachebeamten nicht erfolgt ist.

Es gilt allerdings nicht als erwiesen, daß der Berufungswerber im Damen-WC Benützerinnern anrempelte. Der Beweis für diesen, von der Erstbehörde getroffenen Tatvorwurf konnte deshalb nicht erbracht werden und ist aus diesem Grund dem Beschuldigten nicht mehr vorzuwerfen, weil keine Zeugenaussage einer allenfalls belästigten Benützerin vorliegt und auch der Meldungsleger diese Art der angeblichen Belästigung selbst nicht gesehen hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß Art.IX Abs.1 Z1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört. Im Nichteinbringungsfall ist gemäß § 16 Abs.2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen festzusetzen.

Die vom Berufungswerber verwendeten Worte, die im Straferkenntnis in abgekürzter Form sinngemäß wiedergegeben wurden und die in lauter Form vorgetragen wurden, stellen ein Verhalten dar, das Ärgenis zu erregen geeignet ist. Für das Urteil, ob ein Verhalten objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen, sind die guten Sitten maßgebend. Es ist also zu prüfen, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden. Wird durch eine Verletzung der guten Sitten bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorgerufen, so ist von einer Ärgerniserregung zu sprechen. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, daß die vom Berufungswerber gewählten Worte ein ärgerniserregendes Verhalten im obigen Sinne darstellten. Eine Damen-WC-Anlage stellt im Sinne des Gesetzes einen öffentlichen Ort dar, ist diese doch zumindest für Damen im Bedarfsfalle zugänglich.

Infolge der Behebung des Tatvorwurfes, Benützerinnen der WC-Anlage belästigt zu haben, war die Geldstrafe zu reduzieren, wobei die Einkommenslosigkeit und Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers als zu berücksichtigendes Faktum hinzutritt. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nicht zu halbieren, weil gemäß § 19 Abs.2 VStG die Einkommens- und Vermögenslosigkeit lediglich Auswirkungen auf die Verhängung der Geldstrafe hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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