Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230056/4/Weg/Ri

Linz, 01.09.1993

VwSen - 230056/4/Weg/Ri Linz, am 1. September 1993 DVR.0690392 - & V e r f ü g u n g Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 6. April 1992, St.-10.910/91-B, über Herrn Stefan O, wegen der Verwaltungsübertretung nach Art.IX, Abs.1, Z1 EGVG eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

Dagegen hat Stefan Ortmayr mit einem am 22. April 1992 zur Post gegebenen und beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 24. April 1992 eingelangten Schreiben Berufung eingebracht.

Das angefochtene Straferkenntnis gilt wegen Ablauf der im § 51 Abs.7 VStG normierten 15-Monatsfrist als aufgehoben und wird das Verfahren eingestellt.

B e g r ü n d u n g :

Gemäß § 51 Abs.7 VStG gilt ein angefochtener Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringen der Berufung eine Berufungsentscheidung erlassen wird.

Die Berufung ist am 24. April 1992 beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt. Eine Berufungsentscheidung wäre nur rechtzeitig gewesen, wenn sie bis zum 23. Juli 1993 erlassen und auch zugestellt worden wäre.

Da diese Frist seitens der Berufungsbehörde nicht gewahrt wurde, war die Einstellung zu verfügen.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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