Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230059/2/Gf/Hm

Linz, 27.05.1992

VwSen - 230059/2/Gf/Hm Linz, am 27. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung der Ernestine S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7. April 1992, Zl. Pol96/75/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) herabgesetzt wird; im übrigen wird diese abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch zwischen den Worten "1991" und "in" die Wendung "um 20.45 Uhr" einzufügen ist.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens einen Beitrag in Höhe von 300 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7. April 1992, Zl. Pol96/75/1991, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt, weil sie am 17. Juni 1991 vor dem Haus Pfarrplatz Nr. 17 in Linz und somit an einem öffentlichen Ort die Prostitution angebahnt hat, indem sie in alkoholisiertem Zustand einem PKW-Lenker einen Geschlechtsverkehr um 500 S anbot.

1.2. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 8. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. April 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis begründend aus, daß die Beschwerdeführerin während einer schwerpunktmäßigen Zivilstreife zur Hintanhaltung des Prostitutionsunwesens dabei beobachtet worden sei, wie sie nach einem kurzen Gespräch in den PKW eines potentiellen Kunden einstieg. Der zeugenschaftlich einvernommene PKW-Lenker habe dazu angegeben, daß ihm die Beschwerdeführerin einen Geschlechtsverkehr zum Preis von 500 S angeboten habe und er damit zunächst einverstanden gewesen sei, daran jedoch später das Interesse verloren habe, als er die erhebliche Alkoholisierung der Beschwerdeführerin bemerkt hätte.

Bei der Strafbemessung seien die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin entsprechend sowie der Umstand, daß diese bereits einschlägig vorbestraft ist, erschwerend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, daß sie sich aufgrund ihrer sehr starken Alkoholisierung an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern könne und begehrt im Hinblick auf ihre tristen finanziellen Verhältnisse (kein Einkommen; Aushilfsdienste gegen freie Kost und Logis) eine Herabsetzung der verhängten Strafe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. Pol96/75/1991; da sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

4.1. Gemäß § 19 VStG bildet die Grundlage für die Bemessung der Strafe vornehmlich das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen; auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen und schließlich sind die Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. a des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), ist derjenige, der sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung der Prostitution abzielt, mit Geldstrafe bis zu 200.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Wochen) zu bestrafen.

4.2. Im vorliegenden Fall ist - da entsprechende Hinweise nicht aktenkundig sind - davon auszugehen, daß das verpönte Verhalten der Beschwerdeführerin nicht von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte und daher auch die öffentlichen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung des § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. a OöPolStG dient, nur in geringem Ausmaß als gefährdet i.S.d. § 19 Abs. 1 VStG anzusehen sind. Hingegen hat die Beschwerdeführerin, indem sie es durch ihr auffälliges Verhalten offensichtlich darauf anlegte, potentielle Kunden zur Ausübung der Prostitution zu animieren, vorsätzlich und damit gravierend schuldhaft gehandelt. Als erschwerend sind im vorliegenden Fall hingegegen lediglich die - im übrigen nicht länger als ein Jahr zurückliegenden - einschlägigen Vorstrafen wegen Übertretung des § 8 Abs. 1 des Wiener Prostituiertengesetzes und des § 12 des Geschlechtskrankheitengesetzes zu berücksichtigen. Die aktenkundigen Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin (kein Einkommen; kein Vermögen; keine Unterhalts- und Sorgepflichten) werden mit der vorliegenden Berufung nicht bestritten.

In Abwägung dieser Gesichtspunkte findet es der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 19 VStG in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle von deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, zu verhängen.

4.3. In diesem Sinne war daher das angefochtene Straferkenntnis abzuändern; im übrigen war die Berufung hingegen abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 300 S, vorzuschreiben; die Voschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 27. Mai 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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