Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230061/2/Fra/Ka

Linz, 22.06.1992

VwSen - 230061/2/Fra/Ka Linz, am 22. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. März 1992, Sich96/457/1991, betreffend Übertretung des EGVG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1992, Sich96/457/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat und sein Verhalten objektiv geeignet war, Ärgernis zu erregen, indem er am 1. März 1991 gegen 13.30 Uhr ca. 50 m nach dem Haupteingangstor am Werksgelände der Austria-Aluminium-AG, 5282 Ranshofen, mit Leopold S nach einem vorausgegangenen Streitgespräch in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt war, wobei er Herrn S vor dieser Rauferei bespuckt hat. Sein Verhalten konnte auch von unbeteiligten Personen wahrgenommen werden und wurde durch diesen Vorfall tatsächlich Ärgernis erregt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 50 S (10 % der Strafe) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat erwogen:

I.3. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Störung der Ordnung an öffentlichen Orten ist es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, daß durch das Verhalten ein Zustand hergestellt wird, der der Ordnung, wie sie an öffentlichen Orten gefordert werden muß, widerspricht. Es ist dem Berufungswerber zuzustimmen, daß nach dieser Judikatur als öffentlicher Ort jener zu gelten hat, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann.

Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Ortes liegt sohin dann nicht vor, wenn dieser Ort nur von einem von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann.

Der gegenständliche Vorfall hat sich am Betriebsgelände der AMAG zugetragen. Es liegen aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der aktenmäßigen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dieses Betriebsgelände jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden könnte. Der Berufungswerber hat ausgeführt, daß dieses Betriebsgelände durch massive Schranken von der vorbeiführenden Lamprechtshausener Bundesstraße 156 abgetrennt und eine Werkswache an diesem Haupteingang postiert ist. Diese Feststellungen sind nicht aus der Luft gegriffen und können mit dem Akteninhalt in Einklang gebracht werden. Im übrigen ist auch die Erstbehörde diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.

Dem Berufungswerber ist weiters dahingehend zuzustimmen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Bespucken einer anderen Person den öffentlichen Anstand verletzt und dieses Verhalten daher geeignet ist, das Tatbild des Art.VIII EGVG (nunmehr: O.ö. Polizeistrafgesetz) zu verwirklichen.

Da bereits aus den oben erwähnten rechtlichen Erwägungen der Berufung Folge zu geben war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal diese auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum