Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230063/20/Gf/Hm

Linz, 23.07.1992

VwSen - 230063/20/Gf/Hm Linz, am 23. Juli 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Adolf S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 6. April 1992, Zl. Pol/594/1991-Scha, nach der am 15. Juli 1992 im Beisein der Schriftführerin Martina H durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 21 VStG insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Verfahren vor der belangten Behörde und zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 6. April 1992, Zl. Pol/594/1991-Scha, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er es am 1. Juni 1991 unterlassen hätte, seine Hunde (fünf Zwergrehpinscher) entsprechend zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen, sodaß diese in der Zeit von 21.50 Uhr bis 22.00 Uhr im Garten seines Hauses in der Jörgerstr. 39, 4710 Grieskirchen, in einer so störenden Tonlage gebellt hätten, daß dadurch Nachbarn über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden; dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 2 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 23. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. April 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß durch übereinstimmende Zeugenaussagen erwiesen sei, daß die Hunde des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt in einer als unzumutbare Belästigung anzusehenden Tonlage und Lautstärke gebellt hätten. Dies hätte der Beschwerdeführer zu verantworten, weil er keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen habe, um diese Lärmerregung zu unterbinden. Der Beschwerdeführer habe daher tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt. Als strafmildernd sei das Nichtvorliegen einschlägiger Vormerkungen anzusehen gewesen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

2.2. Demgegenüber bringt der Berufungswerber vor, daß es sich bei seinen Hunden um bestens verwahrte und sorgfältig betreute Tiere handle. Es sei ihm insbesondere unverständlich, deshalb bestraft zu werden, weil seine Hunde gebellt hätten, weil dies ein ganz normales Verhalten solcher Tiere darstelle.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Pol/594/1991 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer sowie Anita L und Helmut L als Zeugen erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat zum Tatzeitpunkt auf seinem Grundstück in der J Zwergrehpinscher gehalten. Diese wurden in der Weise verwahrt, daß sie ihren Futter- uns Schlafplatz im Haus des Beschwerdeführers hatten, jedoch durch sog. "Teppichschleusen" jederzeit auch ins Freie gelangen konnten. Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht zu Hause. Durch eine sich dem Anwesen des Beschwerdeführers nähernde Person dürfte die Wachsamkeit der Hunde erregt worden sein, sodaß diese - ihrem normalen Meldeverhalten entsprechend - zum Zaun liefen und jedenfalls in der Zeit von 21.50 Uhr bis 22.00 laut bellten bzw. in einer störenden Tonlage heulten.

Diese Sachverhaltsfeststellung stützt sich auf die insoweit im wesntlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie die Aussage des als Beschuldigten einvernommenen Beschwerdeführers.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 S zu bestrafen, der als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt werden.

4.2. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, daß allein der Umstand, daß die von ihm gehaltenen Hunde bellen, nach dem Gesetz nicht als strafbares Verhalten zu qualifizieren ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung wird einem Hundehalter aber die Verpflichtung auferlegt, seine Tiere derart zu verwahren, daß dritte Personen nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt werden. Derartige Vorkehrungen hat der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich, wenn er die Futter- und Schlafstelle der Hunde innerhalb seines Hauses eingerichtet hat, weil unter diesen Voraussetzungen davon ausgegangen werden konnte, daß möglichst wenig Lärm ins Frei dringt. Zum Vorwurf muß dem Beschwerdeführer jedoch - angesichts der Tatsache, daß dieser nicht bloß einen, sondern mehrere Hunde gehalten hat gemacht werden, daß er keine Vorsorge dafür getroffen hat, daß seine Hunde während seiner Abwesenheit nicht ins Freie gelangen können. Denn es liegt doch auf der Hand, daß sich diese - einmal durch eine herannahende fremde Person zu einem Meldeverhalten veranlaßt - schon deshalb, weil sie sich durch ihr Gebell gleichsam gegenseitig anstecken, nur schwer beruhigen, wenn ihr Halter nicht anwesend ist.

Da der Beschwerdeführer den Eintritt eines derartigen Erfolges unschwer hätte voraussehen können und diesen dennoch in Kauf genommen hat, hat er mit bedingtem Vorsatz und damit schuldhaft gehandelt.

4.3. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach den Aussagen der als Zeugen einvernommenen Nachbarn bestanden die Folgen der Übertretung darin, daß eine Unterredung mit Bekannten vom Garten in das Hausinnere verlegt wurde; Personen, insbesondere Kinder, wurden in ihrem Schlaf jedoch nicht gestört. Derartige Folgen sind daher als unbedeutend i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG zu qualifizieren. Als geringfügiges Verschulden ist auch ein bedingt vorsätzliches Handeln bei Vorliegen besonderer Umstände zu qualifizieren; dies trifft im gegenständlichen Fall zu, wo der Beschwerdeführer offensichtlich bloß aus Unbesonnenheit gehandelt hat.

Aus diesen Gründen war somit von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Um ihm jedoch die Strafbarkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn so von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen der gleichen Art abzuhalten, war der Beschwerdeführer allerdings gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu ermahnen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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