Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230066/16/Gf/Hm

Linz, 24.07.1992

VwSen - 230066/16/Gf/Hm Linz, am 24. Juli 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Franz S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 6. April 1992, Zl. Pol02/91/1991, nach der am 7. Juli 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 60 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 120 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 6. April 1992, Zl. Pol02/91/1991, wurde über den Beschwerde- führer eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stun- den) verhängt, weil er am 3. August 1991 zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr in seiner Wohnung in der Hu, dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe, daß er sein Radiogerät nicht bloß mit Zimmerlautstärke, sondern in einer darüber hinausreichenden Lautstärke betrieben und so Dritte in ihrer Nachtruhe gestört habe; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG) begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 27. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. Mai 1992 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß durch Zeugenaussagen erwiesen sei, daß der Beschwerdeführer sein Radiogerät nicht bloß mit Zimmerlaut- stärke, sondern lauter betrieben habe. Dadurch sei es zu einer nicht mehr vertretbaren Lärmerregung gekommen, weshalb der Beschwerdeführer zu bestrafen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er sein Radio nicht derart laut betrieben habe, daß dadurch Dritte in ihrer Nachtruhe gestört worden seien.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu Zl. Pol02/91/1991 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Zuge die Ehegatten Ronald und Ulrike H als Zeugen einvernommen wurden; der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien des Verfahrens sind nicht erschienen.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungs- wesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Am 3. August 1991, einem Samstag, hat der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr derart laut aufgedreht, daß dadurch die ober ihm wohnhaften Zeugen und deren dreijähri- ges Kind einerseits aus dem aus dem Schlaf gerissen wurden und diese andererseits durch die Wände mithören konnten, was im Radio gesprochen bzw. welche Musik gespielt wurde. Als der Beschwerdeführer der Aufforderung, sein Radio leiser zu drehen, nicht entsprach, wurde die Gendarmerie verständigt. Erst als der Beschwerdeführer dies bemerkte, stellte er sein Radio ab.

Diese Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die insoweit übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden einver- nommenen Zeugen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

4.2. Es ist offensichtlich, daß der Beschwerdeführer diesen Tatbestand erfüllt hat, wenn er - noch dazu an einem Wochenende - sein Radio in der Zeit von 6.00 Uhr bis 6.30 Uhr derart laut aufgedrehte, daß die Wohnungsnachbarn genau verstehen konnten, was im Radio gesprochen bzw. gespielt wurde und diese dadurch überdies zu einem Zeitpunkt, wo man üblicherweise noch schläft, in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt wurden.

Indem der Beschwerdeführer - obwohl er auf die Ungebührlichkeit seines Verhaltens durch Dritte hingewiesen wurde - darin ver- harrte und damit diese Folgen bewußt in Kauf genommen hat, hat er sonach absichtlich gehandelt.

4.3. Angesichts dieser gesteigerten Schuldform kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese eine ohnedies im unteren Achtel des gesetzlichen Strafrahmens ange- siedelte Geldstrafe verhängt hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß Ô 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfah- rens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 60 S, und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 120 S, sohin in Höhe von insgesamt 180 S, vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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