Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230068/2/Gf/Hm

Linz, 04.08.1992

VwSen-230068/2/Gf/Hm Linz, am 4. August 1992

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des Wolfgang E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 2. April 1991, Zl. Sich/320/1991, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 2. April 1992, Zl. Sich/320/1991, wurde über den Beschwerde- führer eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreihietsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 3. Mai 1991 beim Grenzübergang Suben die Bundesgrenze überschritten habe, ohne ein gültiges Reisedokument mitzuführen; dadurch habe er eine Übertretung des § 22 Abs. 1 des Paßgesetzes (im folgenden: PaßG) begangen, wes- halb er gemäß § 40 Abs. 1 PaßG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 28. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. Mai 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Sich/319/1991; im übri- gen konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.1. Nach § 63 Abs. 3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Ver waltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat eine schriftlich eingebrachte Berufung u.a. auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Hiebei handelt es sich jeweils um gesetzliche Mindestvoraussetzungen prozeßrechtlicher Natur, bei deren Nichtvorliegen mit der Zurückweisung des Rechtsmittels ohne Sachentschei- dung vorzugehen ist.

3.2. Diesem Erfordernis wird die vorliegende Beschwerde insofern nicht gerecht, als es ihr an dem erforderlichen Antrag (Aufhebungsbegehren) mangelt, wenn der Beschwerdeführer im Anschluß an eine kurze Sachverhaltsdarstellung lediglich ausführt:

"Aus all dem Vorgetragenen, was meine ehrliche Meinung ist, kann ich eine mir zustehende Schuld nicht anerkennen, obwohl es für mich persönlich leichter wäre, Zahlung zu leisten, um die Sache vom Tisch zu bekommen. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)".

3.3. Da die vorliegende Berufung sohin den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG nicht entspricht, war diese gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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