Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230071/7/Gf/Hm

Linz, 09.12.1992

VwSen-230071/7/Gf/Hm Linz, am 9. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung der M, gegen das Faktum 3. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 16. April 1992, Zl. Pol96/56/1991, nach der am 12. November 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 21 VStG insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Verfahren vor der belangten Behörde und zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Berufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 16. April 1992, Zl. Pol96/56/1991, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatz freiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt, weil sie am 23. April 1991 in ihrem Gastlokal mittels Spielautomaten eine bewilligungspflichtige Veranstaltung durchgeführt habe, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligung zu sein (Faktum 3.); dadurch habe sie eine Übertretung des § 11 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 2 Abs. 1 des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 7/1955 i.d.F. LGBl.Nr. 5/1990 (im folgenden: VeranstG) begangen, weshalb sie gemäß § 12 Abs. 1 lit. a VeranstG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 29. April 1992 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 13. Mai 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und nur gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung.

2.1. Bezüglich der Höhe der verhängten Strafe führt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis begründend aus, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin entsprechend sowie deren bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt und dem Unrechtsgehalt der Übertretung gegenübergestellt worden seien, wobei auch nicht außer acht gelassen werden dürfe, daß durch den illegalen Spielbetrieb hohe Gewinne erwirtschaftet werden würden.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß sie zunächst irrigerweise der Meinung gewesen sei, daß mit der Entrichtung der jährlichen Abgabe auch die Genehmigung zum Betrieb der Spielapparate verbunden sei; sofort nach entsprechender Aufklärung habe sie daher um eine entsprechende Bewilligung angesucht und diese am 11. August 1991 auch erhalten. Da der Berufungswerberin überdies nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, erweise sich die über sie verhängte Geldstrafe jedenfalls als überhöht.

Aus diesen Gründen wird die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. Pol96/56/1991 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien die Berufungswerberin und deren Rechtsvertreter sowie Dr. Karl G als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 11 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 2 Abs. 1 und i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a VeranstG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 12 Abs. 2 VeranstG mit Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer eine Veranstaltung ohne entsprechende Bewilligung der Behörde durchführt.

Nach § 19 Abs. 1 VStG bildet das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Bei der konkreten Strafbemessung ist sodann auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen und sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

4.2. Welchen Zweck die in § 2 Abs. 1 VeranstG normierte Genehmigungspflicht für die erwerbsmäßige Durchführung von Veranstaltungen verfolgt, ist in § 3 Abs. 1 VeranstG näher geregelt, wonach hiebei die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die körperliche Sicherheit der Veranstaltungsbesucher im Vordergrund steht. Dafür, daß derartige Interessen durch das der Berufungswerberin konkret ohnedies nur an einem Tag zur Last gelegte Durchführen einer erwerbsmäßigen Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung überhaupt tangiert wurden, hat das Verfahren keinen Anhaltpunkt ergeben. Die belangte Behörde hat überdies auch keine in diese Richtung deutenden Ermittlungen angestellt; aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird vielmehr deutlich, daß insoweit die mit die sem gegen die Berufungswerberin zugleich auch wegen anderer Verwaltungsübertretungen - zum Teil berechtigterweise (vgl. dazu VwSen-230070 vom heutigen Tag) - erhobenen Anschuldigungen, insbesondere die durch die mißbräuchliche Verwendung von Geldspielapparaten geförderte Verleitung Dritter zur Spielsucht, unreflektiert und daher in rechtswidriger Weise auch auf den gegenständlichen Tatvorwurf, der letztlich lediglich nur ein Formaldelikt betrifft, übertragen wurden.

Als Schuldform ist der Berufungswerberin Fahrlässigkeit zur Last zu legen, die insbesondere darin besteht, sich nicht aus eigenem bei der Behörde über die maßgeblichen Rechtsvorschriften informiert zu haben.

Waren damit aber insgesamt betrachtet die Folgen der übertretung unbedeutend und das Verschulden der Berufungswerberin geringfügig, so hatte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen; um die Berufungswerberin künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, war jedoch eine Ermahnung auszusprechen.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und i.V.m. § 21 Abs. 1 VStG insoweit stattzugeben, als die verhängte Strafe aufgehoben und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG i.V.m. § 45 Abs. 2 letzter Satz LMG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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