Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230078/5/Gf/Hm

Linz, 06.08.1992

VwSen-230078/5/Gf/Hm Linz, am 6. August 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des J, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, Zl. Pol/59/1992, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3. Juni 1992, Zl. Pol/59/1992/Wim, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 6. Mai 1992, Zl. Pol/59/1992/Wim, mit der über die- sen wegen Übertretung des O.ö. Veranstaltungsgesetzes in neun Fällen und des O.ö. Jugendschutzgesetzes in einem Fall eine Geld- strafe von insgesamt 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 264 Stunden) verhängt wurde, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 10. Juni 1992 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. Juni 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die o.a. Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 12. Mai 1992 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist daher am 26. Mai 1992 geendet hätte. Da der Einspruch aber erst am 27. Mai 1992 zur Post gegeben worden sei, sei dieser sohin als verspätet anzusehen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nur vor, daß nicht er, sondern ein Dritter die inkriminierten Spielautomaten aufgestellt und betrieben hätte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bezirkshauptmannes von Wels-Land zu Zl. Pol/59/1992/; da aus die- sem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Nach der - ho. nicht geteilten (vgl. dazu ausführlich VwSen-100052 vom 16.7.1991), weil lediglich eine Kompetenzentlastung dieses Gerichtshofes intendierenden, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber zu befolgenden - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der in Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG verwendete Begriff "Verwaltungsübertretungen" dahingehend weit auszulegen, daß er auch die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheide erfaßt (vgl. z.B. VwGH v. 26.9.1991, 91/09/0101). Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher im Rahmen des Art. 129 Abs. 1 Z. 1 B-VG auch zuständig, über Berufungen gegen rein verfahrensrechtliche Bescheide - wie im Falle der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafver- fügung wegen Verspätung - zu entscheiden.

4.2. In der Sache erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers aber als unbegründet.

Gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 357/1990 (im folgenden: ZustG), ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen bereitzuhal- ten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sen- dung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sen- dungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Mit der vorliegenden Beschwerde wird nicht dargetan, daß der Beschweerdeführer im Zeitpunkt der Hinterlegung von der Abgabe- stelle ortsabwesend gewesen wäre; nur in diesem Fall wäre die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG zu einem späte- ren Zeitpunkt bewirkt oder neuerlich vorzunehmen gewesen, was auch entsprechende Auswirkungen auf den Lauf der Rechtsmittel- frist gezeitigt hätte.

Da dies im vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft, ist die Zustellung somit am 12. Mai 1992 erfolgt und hat die Rechtsmittelfrist sonach auch an diesem Tag zu laufen begonnen und mit Ablauf des 26. Mai 1992 geendet.

Der erst am 27. Mai 1992 zur Post gegebene Einspruch erweist sich somit als verspätet.

4.3. Aus diesem Grunde war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum